Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch die Richterin Dr. Beate Abler als Einzelrichterin (§ 33 Abs 2 StPO) in der Strafsache gegen A* ua, vertreten durch **, wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 StGB über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 16.12.2025, GZ ** -53, beschlossen:
Der Beschwerde wird n i c h t F o l g e gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
Begründung:
Mit Verfügung vom 10.12.2025 (ON 1.14) stellte die Staatsanwaltschaft Innsbruck das zu AZ ** gegen A* als Zweitbeschuldigten geführte Ermittlungsverfahren wegen § 156 StGB, gemäß § 190 StPO ein.
Mit Schriftsatz vom 15.12.2025 (ON 52) beantragte der anwaltlich vertretene Beschuldigte gemäß § 196 a StPO die Zuerkennung eines angemessenen Pauschalbeitrages zu den Kosten der Verteidigung in Höhe von EUR 4.800,00 (darin enthalten EUR 800,00 an USt) zuzüglich Barauslagen mit EUR 17,20, sohin EUR 4.817,20 und verwies dabei auf eine Leistungsaufstellung mit verzeichneten Verteidigungskosten in Höhe von EUR 11.840,26 (darin enthalten EUR 1.970,51 an USt und EUR 3,282,45 an Erfolgszuschlag). Die Barauslagen in Höhe von EUR 17.20 wurden bescheinigt.
Die Staatsanwaltschaft Innsbruck erhob keinen Einwand gegen die Gewährung eines angemessenen Beitrags (ON 1.14).
Mit dem angefochtenen Beschluss bestimmte das Landesgericht Innsbruck den gemäß § 196a Abs 1 StPO vom Bund zu leistenden Beitrag zu den Kosten der Verteidigung mit EUR 1.217,20 (darin enthalten EUR 17,20 an Barauslagen). Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass der zugrundeliegende Sachverhalt in seiner Komplexität als relativ einfach zu beurteilen sei. Der Ermittlungsakt habe bis zur Einstellung durch die Staatsanwaltschaft Innsbruck aus 49 Ordnungsnummern bestanden, wobei zur Beurteilung des Sachverhaltes und der Strafbarkeit des Zweitbeschuldigten nur ein Bruchteil relevant gewesen seien. Das Ermittlungsverfahren habe betreffend den Zweitbeschuldigten zirka 4 ½ Monate gedauert.
Aktenkundig seien eine Vollmachtsbekanntgabe samt Antrag auf Akteneinsicht vom 29.07.2025 (ON 37) und zwei weitere Anträge auf Akteneinsicht an die Staatsanwaltschaft Innsbruck vom 30.09.2025 (ON 44) und vom 28.11.2025 (ON 51), die Akteneinsichten beim Landeskriminalamt für ** samt Anfertigung von Kopien am 12.08.2025 (ON 52.3) und am 03.10.2025 (ON 52.4), die schriftlichen Stellungnahmen an das Landeskriminalamt vom 10.09.2025 (ON 46.33) und vom 24.10.2025 (ON 46.34), sowie die Teilnahme an der Beschuldigteneinvernahme des A* bei der Polizei vom 12.09.2025 (ON 46.7). Dazu sei anzumerken, dass diese Einvernahme nur ca. 10 Minuten gedauert habe, weil der Beschuldigte lediglich auf die bereits eingebrachte schriftliche Stellungnahme verwiesen habe.
Insgesamt sei das Ermittlungsverfahren gegen den Zweitbeschuldigten von geringem Umfang und ohne sich auf den Verteidigeraufwand auswirkende besondere qualitative oder quantitative Schwierigkeiten. Der festgelegte Beitrag von EUR 1.217,20 berücksichtige die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der Verteidigungskosten und spiegle den tatsächlichen Aufwand wider. Die darin enthaltenen Barauslagen für Anfertigung von Kopien von EUR 17.20 seien belegt worden.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten mit dem Antrag, der Beschwerde Folge zu geben, und zusätzlich zu dem bereits ausbezahlten Pauschalbetrag iHv EUR 1.217,20 einen weiteren vom Bund gemäß § 196a Abs 1 StPO zu überweisenden Beitrag zu den Kosten der Verteidigung des Beschuldigten A* iHv EUR 3.600,00 zu bestimmen. Zusammengefasst wurde eingewandt, der vom Erstgericht festgesetzte Pauschalbetrag sei zu gering. Angesichts der vom Erstgericht zutreffend konstatierten Verteidigerleistungen hätte bereits angesichts dieser Leistungen ein weitaus höherer Verteidigerkostenbeitrag zugesprochen werden müssen. Hinzukomme, dass der Verteidiger für den Beschwerdeführer am 31.07.2025 auch eine Urkundenvorlage samt Antrag dem Landeskriminalamt übermittelt habe, wobei dieser Schriftsatz als Beilage ./I angehängt werde. Der Verteidiger habe für den Beschwerdeführer sohin vier Schriftsätze eingebracht. In Ergänzung zum angefochtenen Beschluss sei zu konstatieren, dass der Beschwerdeführer bei der Beschuldigteneinvernahme nicht ausschließlich auf die bereits eingebrachte schriftliche Stellungnahme verwiesen habe, sondern auch noch eine Nachfrage der Beamtin entsprechend vom Beschwerdeführer im Zuge dieser Einvernahme beantwortet worden sei.
Es möge zutreffend sein, dass der Sachverhalt nicht besonders komplex gewesen sei, es sei aber in Ansehung der ausführlichen Stellungnahmen des Beschwerdeführers, die der Verteidiger im Namen und Auftrag des Beschwerdeführers nach mehreren Besprechungsterminen sowie telefonischer und schriftlicher Korrespondenz für diesen verfasst habe, darauf hinzuweisen, dass der Verteidiger sich in der Sache selbst sehr wohl mit diversen Urkunden, Zeugenaussagen sowie auch rechtlicher Beurteilung auseinandersetzen habe müssen, wobei weiters auch darauf hinzuweisen sei, dass das dem Ermittlungsverfahren zugrundeliegende Delikt der betrügerischen Krida gemäß § 156 Abs 1 StGB ein Verbrechen darstelle, welches mit Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 5 Jahren geahndet wird, und daher im Falle einer Verurteilung auch mit einer unbedingten Freiheitsstrafe (freilich je nach den Umständen des Einzelfalles) gerechnet werden könne (ON 54).
Der Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthielt, kommt keine Berechtigung zu.
Gemäß § 196a Abs 1 StPO hat der Bund dem Beschuldigten auf Antrag einen Beitrag zu den Kosten der Verteidigung zu leisten, wenn das Ermittlungsverfahren (hier relevant:) gemäß § 190 StPO eingestellt wird. Der Beitrag umfasst – neben den baren Auslagen – einen Beitrag zu den Kosten des Verteidigers, dessen sich der Beschuldigte bedient. Der Beitrag ist unter Bedachtnahme auf den Umfang der Ermittlungen, die Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen und das Ausmaß des notwendigen oder zweckmäßigen Einsatzes des Verteidigers festzusetzen. Er darf den Betrag von 6.000,- Euro nicht übersteigen.
Die Kriterien des Umfangs der Ermittlungen und der Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen sind anhand des konkreten Ermittlungsverfahrens zu gewichten. Ausschlaggebend sind insbesondere der sich auf die Verteidigung durchschlagende Aufwand bei den Ermittlungsmaßnahmen, die Dauer des Ermittlungsverfahrens, die Anzahl der Verfahrensbeteiligten sowie die Gestaltung des dem Ermittlungsverfahren zugrundeliegenden Sachverhalts, der in seiner Komplexität von ganz einfachen Fällen bis hin zu umfangreichen Strafverfahren (etwa organisierter Kriminalität oder Wirtschaftsstrafverfahren) variieren kann und bei dem auch Aspekte, die die Ermittlungsarbeit erheblich aufwendig gestalten (beispielsweise wirtschaftliche Verflechtungen, Auslandsbeteiligungen, schwer nachvollziehbare Geldflüsse, Erfordernis von Sachverständigengutachten oder Rechtshilfeersuchen) zu berücksichtigen sind. Zudem steht die Bemessung des Verteidigerkostenbeitrags immer auch unter dem Blickwinkel der Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der Verteidigung bzw der einzelnen Verteidigungshandlungen (EBRV 2557 der Blg XXVII. GP, S 3). Die Regelung des § 196a StPO wurde an jene des § 393a StPO angelehnt, für den von der Judikatur der Aktenumfang, die Schwierigkeit bzw Komplexität der Sach- und Rechtslage sowie der Umfang des Verfahrens (Hauptverhandlungen, Rechtsmittel) herangezogen wurden. Der Pauschalkostenbeitrag im Höchstbetrag der Grundstufe 1 in Höhe von EUR 6.000,-- soll grundsätzlich für alle Verteidigungshandlungen zur Verfügung stehen, die nicht außergewöhnlich oder extrem sind. Da die Bandbreite der Verfahren, die in diese Grundstufe fallen, von ganz einfachen Verteidigungsfällen, wie etwa einer gefährlichen Drohung, bis hin zu Wirtschaftsstrafsachen, reichen, kann sich der Beitrag je nach Umfang der Ermittlungen und Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen dem im Gesetz vorgesehenen Höchstbetrag annähern bzw sich von diesem weiter entfernen. Dabei wird grundsätzlich davon ausgegangen, dass ein durchschnittliches Standardverfahren im Regelfall eine Besprechung mit dem Mandanten, eine Vollmachtsbekanntgabe bzw einen Antrag auf Akteneinsicht, ein angemessenes Aktenstudium bzw Vorbereitungstätigkeit und eine Teilnahme an einer Vernehmung in der Dauer von 2 Stunden umfasst und damit unter Heranziehung der Kostensätze der Allgemeinen Honorar -Kriterien (AKH) rund EUR 3.000,-- an Aufwand für die Verteidigung verursachen wird, wobei in dieser Berechnung zwar der Einheitssatz Berücksichtigung findet, Erfolgs- und Erschwerniszuschläge jedoch außer Betracht zu bleiben haben (EBRV 2557 der Blg XXVII. GP, S 5). Eine Verpflichtung, einem Beschuldigten sämtliche Aufwendungen für seine Verteidigung zu ersetzen, sieht das Gesetz nicht vor und ist eine solche Verpflichtung weder den geltenden Verfassungsbestimmungen noch der Judikatur des EGMR zu entnehmen (EBRV 2557 der Blg XXVII. GP, S 2). Der Pauschalbeitrag darf stets nur ein Beitrag sein und nicht die gesamten Verteidigerkosten ersetzen (vgl Lendl, WK-StPO § 393a Rz 10 mwN).
Hintergrund des gegenständlichen Strafverfahrens war die Beurteilung des Vorwurfs, ob der Beschuldigte eine betrügerische Krida zu verantworten habe.
Das gegen den Zweitbeschuldigten geführte Ermittlungsverfahren dauerte bis zur Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft Innbsruck zirka 4 ½ Monate. Mit Schriftsatz vom 29.07.2025 gab der Verteidiger seine Vollmacht bekannt und beantragte Akteneinsicht (ON 37). Es folgten zwei weitere Anträge auf Akteneinsicht an die Staatsanwaltschaft Innsbruck vom 30.09.2025 (ON 44) und vom 28.11.2025 (ON 51), sowie die Akteneinsichten beim Landeskriminalamt für ** samt Anfertigung von Kopien am 12.08.2025 (ON 52.3) und am 03.10.2025 (ON 52.4). Am 10.09.2025 (ON 46.33) und am 24.10.2025 (ON 46.34) brachte der Verteidiger jeweils eine Stellungnahme an das Landeskriminalamt für den Zweitbeschuldigten ein. Die Beschuldigtenvernehmung am 12.09.2025 fand im Beisein des Verteidigers statt. Diese dauerte von 08:53 Uhr bis 09:05 Uhr. Inhaltlich verwies der Zweitbeschuldigte auf die Stellungnahmen seines Verteidigers und beantwortete eine an ihn gerichtete Frage (ON 46.7)
Die zu lösenden Tat- und Rechtsfragen waren ausgehend von den vorliegenden Aussagen von überschaubarer Komplexität. Aktenkundig ergeben sich an zweckmäßigem Verteidigungsaufwand die Vollmachtsbekanntgabe, die Anträge auf Akteneinsicht und die zwei eingebrachten schriftlichen Stellungnahmen. Weiters die Teilnahme des Verteidigers an der Beschuldigtenvernehmung.
Auch wenn man das im Rechtsmittelverfahren geltende Neuerungsverbot außer Acht ließe, und die vom Beschwerdeführer mit dem Rechtsmittel vorgelegte Beilage ./I berücksichtigen würde, ändert dies an der vom Erstgericht vorgenommenen Bemessung des Pauschalkostenbeitrages nichts.
Dass Erfolgs- und Erschwerniszuschläge bei der Festsetzung eines Verteidigungskostenbeitrages außer Betracht zu bleiben haben, ergibt sich aus den oben angeführten Gesetzesmaterialien (vgl. zur früheren Rechtslage im Übrigen auch Mayerhofer, StPO 5 § 393a Anm 3).
Insgesamt handelt es sich fallaktuell aufgrund der einfachen Sach- und Rechtslage, des festgestellten Umfangs der gegen den Beschwerdeführer durchgeführten Ermittlungen und dem dadurch überschaubaren Ausmaß des notwendigen und zweckmäßigen Einsatzes des Verteidigers um ein hinter dem „Standardverfahren“ zurückbleibenden Verteidigungsfall, weshalb der vom Erstgericht zugesprochene Verteidigerkostenbeitrag nicht zu beanstanden ist und der begehrten Erhöhung nicht zugänglich ist.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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