Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch die Richterin Dr. Beate Abler als Einzelrichterin (§ 33 Abs 2 StPO) in der Strafsache gegen A*, vertreten durch **, wegen des Verdachtes des Verbrechens des sexuellen Mißbrauch von Unmündigen und des Mißbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach §§ 207 Abs 1, 212 Abs 1 Z 2 StGB, über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 06.03.2026, GZ ** - ON 26 beschlossen:
Der Beschwerde wird n i c h t Folge gegeben
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
Begründung:
Mit Verfügung vom 23.02.2026 (ON 1.6) stellte die Staatsanwaltschaft Innsbruck das zu AZ ** gegen A* wegen des Verdachtes des Verbrechens des sexuellen Mißbrauch von Unmündigen und des Mißbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach §§ 207 Abs 1, 212 Abs 1 Z 2 StGB, geführte Ermittlungsverfahren gemäß § 190 StPO ein.
Mit Schriftsatz vom 03.03.2026 (ON 25), beantragte der anwaltlich vertretene A* gemäß § 196 a StPO die Zuerkennung eines angemessenen Beitrages zu den Kosten der Verteidigung und verwies dabei auf eine Leistungsaufstellung mit verzeichneten Verteidigungskosten in Höhe von EUR 11.168,16 (darin enthalten EUR 1.861,36 an USt).
Die Staatsanwaltschaft Innsbruck erhob keinen Einwand gegen die Gewährung eines angemessenen Kostenbeitrages (ON 1.6)
Mit dem angefochtenen Beschluss bestimmte das Landesgericht Innsbruck den gemäß § 196a Abs 1 StPO vom Bund zu leistenden Beitrag zu den Kosten der Verteidigung mit EUR 5.000,00. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass aktenkundig die Vollmachtsbekanntgabe des Verteidigers samt Antrag auf Akteneinsicht vom 25.11.2025 (ON 10), der Vorlage der EIRAG-Bestätigung vom 22.12.2025 (ON 13), sowie die Anträge auf Aktualisierung der elektronischen Akteneinsicht (ON 12, 14, 16, 17, 24) seien. Weiters habe der Verteidiger an fünf kontradiktorischen Zeugenvernehmungen am 18.02.2026 (ON 19 – 22) teilgenommen. Die Vernehmung der B* sei von 09.00 Uhr bis 10.08 Uhr (ON 18) gegangen, die der C* von 10.17 Uhr bis 10.50 Uhr (ON 19), die der D* von 11.00 Uhr bis 11.27 Uhr (ON 20), die der E* von 13.00 Uhr bis 14.05 Uhr (ON 21) und die der F* von 14.13 Uhr bis 15.00 Uhr (ON 22). Nachdem sich die Bestimmung des Beitrags vor allem am Umfang der Ermittlungen und der Komplexität der zu lösenden Tat-und Rechtsfragen zu orientieren habe, sei in diesem Ermittlungsverfahren – in welchem fünf kontradiktorische Vernehmungen stattgefunden haben - ein pauschaler Kostenbeitrag von EUR 5.000,00 angemessen. Ein gesonderter Barauslagenersatz stehe nicht zu. Die geltend gemachten ERV-Kosten würden keine Barauslagen darstellen, da es sich dabei um einen besonderen Kostenanspruch des Verteidigers für die Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr handle (§ 23a RATG).
Gegen diesen Beschluss richtet sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten mit dem Antrag, der Beschwerde stattzugeben und den angefochtenen Beschluss aufzuheben sowie gemäß § 196a Abs 1 StPO einen den gesetzlichen Kriterien entsprechenden angemessenen Beitrag zu den Kosten der Verteidigung festzusetzen. Zusammengefasst wurde eingewandt, das Erstgericht habe nicht dargelegt in welcher Weise mehrere Verteidigerhandlungen bei der Bemessung des Kostenbeitrags gewichtet worden seien. Es fehle an einer nachvollziehbaren Relation zwischen dem dokumentierten Verteidigungsaufwand und dem festgesetzten Betrag. Bei der Bemessung des Beitrags nach § 196a StPO sei maßgeblich auf den objektiv erforderlichen und zweckmäßigen Verteidigungsaufwand im konkreten Ermittlungsverfahren abzustellen. Die Ansätze nach RATG bzw. AHK würden dabei als Referenzrahmen dienen. Beim vorliegenden Verfahren habe es sich keineswegs um einen bloß einfachen oder unterdurchschnittlichen Ermittlungsfall gehandelt. Vielmehr sei die Verteidigung mit einer in tatsächlicher Hinsicht komplexen Aussage-und Beweissituation konfrontiert gewesen, die einen erheblichen Vorbereitungs-und Analyseaufwand erfordert habe. Im Zentrum des Ermittlungsverfahrens seien fünf kontradiktorische Zeuginnenvernehmungen gestanden(ON 18 bis ON 22). Insgesamt seien im Vorfeld der kontradiktorischen Einvernahmen mehr als fünfzehn Aussagen zu prüfen, miteinander abzugleichen und auf Widersprüche sowie Überschneidungen zu untersuchen gewesen. Dass das Ermittlungsverfahren selbst eine erhebliche tatsächliche und rechtliche Komplexität aufgewiesen habe, zeige sich im Übrigen auch an der Einstellungsbegründung der StA (ON 23). Bezüglich der wiederholten Anträge auf Aktualisierung der elektronischen Akteneinsicht sei vorzubringen, dass diese ebenfalls Ausdruck einer laufenden inhaltlichen Auseinandersetzung mit dem Ermittlungsverfahren gewesen seien. Bereits diese objektive Struktur der gesetzten Verteidigungshandlungen zeige somit, dass der vorliegende Fall zumindest eine durchschnittliche, in Wahrheit aber deutlich darüber hinausgehende tatsächliche Komplexität aufgewiesen habe. Der Verteidigungsaufwand sei gerade nicht auf ein Minimum beschränkt gewesen, sondern durch die notwendige Analyse einer vielschichtigen Aussagekonstellation, die Vorbereitung mehrerer kontradiktorischer Einvernahmen sowie die laufende Begleitung des Ermittlungsverfahrens geprägt gewesen (ON 27).
Die Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthielt, ist nicht berechtigt.
Gemäß § 196a Abs 1 StPO hat der Bund dem Beschuldigten auf Antrag einen Beitrag zu den Kosten der Verteidigung zu leisten, wenn das Ermittlungsverfahren (hier relevant:) gemäß § 190 StPO eingestellt wird. Der Beitrag umfasst – neben den baren Auslagen – einen Beitrag zu den Kosten des Verteidigers, dessen sich der Beschuldigte bedient. Der Beitrag ist unter Bedachtnahme auf den Umfang der Ermittlungen, die Komplexität der zu lösenden Tat-und Rechtsfragen und das Ausmaß des notwendigen oder zweckmäßigen Einsatzes des Verteidigers festzusetzen. Er darf den Betrag von 6.000,00 Euro nicht übersteigen.
Die Kriterien des Umfangs der Ermittlungen und der Komplexität der zu lösenden Tat-und Rechtsfragen sind anhand des konkreten Ermittlungsverfahrens zu gewichten. Ausschlaggebend sind insbesondere der sich auf die Verteidigung durchschlagende Aufwand bei den Ermittlungsmaßnahmen, die Dauer des Ermittlungsverfahrens, die Anzahl der Verfahrensbeteiligten sowie die Gestaltung des dem Ermittlungsverfahren zugrundeliegenden Sachverhalts, der in seiner Komplexität von ganz einfachen Fällen bis hin zu umfangreichen Strafverfahren (etwa organisierter Kriminalität oder Wirtschaftsstrafverfahren) variieren kann und bei dem auch Aspekte, die die Ermittlungsarbeit erheblich aufwendig gestalten (beispielsweise wirtschaftliche Verflechtungen, Auslandsbeteiligungen, schwer nachvollziehbare Geldflüsse, Erfordernis von Sachverständigengutachten oder Rechtshilfeersuchen) zu berücksichtigen sind. Zudem steht die Bemessung des Verteidigerkostenbeitrags immer auch unter dem Blickwinkel der Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der Verteidigung bzw der einzelnen Verteidigungshandlungen (EBRV 2557 der Blg XXVII. GP, S 3). Die Regelung des § 196a StPO wurde an jene des § 393a StPO angelehnt, für den von der Judikatur der Aktenumfang, die Schwierigkeit bzw Komplexität der Sach-und Rechtslage sowie der Umfang des Verfahrens (Hauptverhandlungen, Rechtsmittel) herangezogen wurden. Der Pauschalkostenbeitrag im Höchstbetrag der Grundstufe 1 in Höhe von EUR 6.000,00 soll grundsätzlich für alle Verteidigungshandlungen zur Verfügung stehen, die nicht außergewöhnlich oder extrem sind. Da die Bandbreite der Verfahren, die in diese Grundstufe fallen, von ganz einfachen Verteidigungsfällen, wie etwa einer gefährlichen Drohung, bis hin zu Wirtschaftsstrafsachen reichen, kann sich der Beitrag je nach Umfang der Ermittlungen und Komplexität der zu lösenden Tat-und Rechtsfragen dem im Gesetz vorgesehenen Höchstbetrag annähern bzw sich von diesem weiter entfernen. Dabei wird grundsätzlich davon ausgegangen, dass ein durchschnittliches Standardverfahren im Regelfall eine Besprechung mit dem Mandanten, eine Vollmachtsbekanntgabe bzw einen Antrag auf Akteneinsicht, ein angemessenes Aktenstudium bzw Vorbereitungstätigkeit und eine Teilnahme an einer Vernehmung in der Dauer von 2 Stunden umfasst und damit unter Heranziehung der Kostensätze der Allgemeinen Honorar-Kriterien (AKH) rund EUR 3.000,00 an Aufwand für die Verteidigung verursachen wird, wobei in dieser Berechnung zwar der Einheitssatz Berücksichtigung findet, Erfolgs-und Erschwerniszuschläge jedoch außer Betracht zu bleiben haben (EBRV 2557 der Blg XXVII. GP, S 5). Eine Verpflichtung, einem Beschuldigten sämtliche Aufwendungen für seine Verteidigung zu ersetzen, sieht das Gesetz nicht vor und ist eine solche Verpflichtung weder den geltenden Verfassungsbestimmungen noch der Judikatur des EGMR zu entnehmen (EBRV 2557 der Blg XXVII. GP, S 2). Der Pauschalbeitrag darf stets nur ein Beitrag sein und nicht die gesamten Verteidigerkosten ersetzen (vgl Lendl, WK-StPO § 393a Rz 10 mwN).
Hintergrund des gegenständlichen Strafverfahrens war die Beurteilung des Vorwurfs, ob der Beschuldigten das Verbrechen des sexuellen Mißbrauch von Unmündigen und den Mißbrauch eines Autoritätsverhältnisses nach §§ 207 Abs 1, 212 Abs 1 Z 2 StGB zu verantworten habe.
Nach Abschlussberichterstattung des Landeskriminalamt am 02.12.2025 (ON 11) wurde das Ermittlungsverfahren gegen den Beschuldigten A* mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Innsbruck vom 23.02.2026 (ON 1.6) eingestellt. Im Zuge des Ermittlungsverfahrens brachte der Verteidiger am 25.11.2025 eine Vollmachtsbekanntgabe samt Antrag auf Akteneinsicht (ON 10) ein. Am 22.12.2025 erfolgte eine Urkundenvorlage im Sinne des § 14 iVm § 5 EIRAG (ON 13). Weitere Anträge auf Aktualisierung der elektronischen Akteneinsicht erfolgten am 08.12.2025 (ON 12), 02.02.2026 (ON 14), 17.02.2026 (ON 16), 19.02.2026 (ON 17) und 24.02.2026 (ON 24). Der Verteidiger nahm an fünf kontradiktorischen Zeugenvernehmungen mit einer Gesamtdauer von fast 5 Stunden teil (ON 19-22).Das Ermittlungsverfahren dauerte von Anzeigeerstattung bis Einstellung rund 10 Monate.
Fallaktuell waren die zu lösenden Tat-und Rechtsfragen ausgehend von den vorliegenden Beweismitteln von mittlerer Komplexität. Aktenkundig ergibt sich an zweckmäßigem Verteidigungsaufwand neben der Vollmachtsbekanntgabe und den Anträgen auf Akteneinsicht, die Teilnahme des Verteidigers an fünf kontradiktorischen Zeugenvernehmungen mit einer Gesamtdauer von fast 5 Stunden.
Unter Einbeziehung aller Kriterien und mit Blick auf den Verfahrensumfang handelt es sich fallaktuell um ein durchschnittliches Verfahren. Das Erstgericht hat zutreffend unter Berücksichtigung des notwendigen und zweckmäßigen Verteidigungsaufwand, insbesondere unter Berücksichtigung der Teilnahme des Verteidigers an fünf kontradiktorischen Vernehmungen das Verfahren als Standardverfahren mit nahezu dem Höchstbetrag bewertet.
Unter Berücksichtigung der zweckmäßigen Teilnahme des Verteidigers an fünf kontradiktorischen Zeugenvernehmungen, des erforderlichen Aktenstudiums und der Vorbereitungszeit auf die Vernehmungen, sowie unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Ersatzanspruch stets nur ein Beitrag zu den gesamten Verteidigerkosten sein darf, war der vom Erstgericht zugesprochene Verteidigerkostenbeitrag nicht zu beanstanden und der begehrten Erhöhung nicht zugänglich.
Zu den verzeichneten ERV-Kosten hat das Erstgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass diese keine Barauslagen darstellen, da es sich dabei um einen besonderen Kostenanspruch des Verteidigers für die Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr handle (§ 23a RATG) handelt.
Aufwendungen einer Anwaltskanzlei für den technischen Zugang zu den Justiz-Datenbanken und für die automationsunterstützte Datenübertragung resultieren – vergleichbar Telefongebühren – aus dem mit einem privaten Unternehmen autonom vereinbarten Entgelt, dessen Höhe sich etwa an der Anzahl der Suchergebnisse pro Geschäftszahl oder der Downloads pro Dokument orientiert. Derartige Abfragekosten, wenn sie auch – ähnlich einem Einzelgesprächsnachweis in der Telefonie – intern separat ausgewiesen werden, stellen ihrer Art nach keine ersatzfähigen Barauslagen, sondern im Rahmen des Einheitssatzes vergüteten Kanzlei-und Regieaufwand dar. So ist etwa auch der ERV-Zuschlag nach § 23a RATG, der als Beitrag zur Kostenamortisation für die ERV-Einrichtung auf Anwaltsseite geschaffen wurde, ebenso keine Barauslagenvergütung, sondern als Honorarbestandteil konzipiert (RIS-Justiz RL0000246, insbesondere 9 Bs 184/24h mwN und Auseinandersetzung mit gegenteiliger Judikatur; OLG Linz 9 Bs 4/24p; RIS-Justiz RI0100089; OLG Innsbruck 6 Bs 119/24m; Obermaier, Kostenhandbuch4 Rz 1.429).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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