Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richter Dr. Sutter (Vorsitz), Mag a . Haas und Mag a . Tröster in der Strafsache gegen Mag a . A*wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB über die Beschwerde des B* gegen Punkt 1. des Beschlusses des Landesgerichts Klagenfurt vom 2. März 2026, GZ **-18.1, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen .
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.
Begründung:
Die Staatsanwaltschaft Klagenfurt stellte am 2. Juli 2025 das über Anzeige des B* zum AZ C* gegen Mag a. A* wegen des Verdachts des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB geführte Ermittlungsverfahren gemäß § 190 StPO ein.
Mit Eingabe vom 9. Juli 2025 ersuchte B* um Übermittlung der Begründung der Einstellung und brachte unter einem einen als „Einspruch gegen die Einstellung des Verfahrens C*“ titulierten, auf Fortführung des Ermittlungsverfahrens gerichteten Antrag (ON 4) ein, wobei er sich die Begründung des Antrags bis zum Erhalt der Einstellungsbegründung vorbehielt. Die an den Erwachsenenvertreter des Einschreiters, D*, adressierte Einstellungsbegründung wurde diesem durch Hinterlegung zur Abholung ab 31. Juli 2025 zugestellt. Die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft gemäß § 195 Abs 3 StPO wurde B* am 8. August 2025 zu eigenen Handen zugestellt. Über sein Ersuchen wurde B* vom Erstgericht unter Anschluss der Einstellungsbegründung der Staatsanwaltschaft eine Äußerungsfrist zu deren Stellungnahme bis zum 1. September 2025 gewährt (ON 9). Mit am 28. August 2025 eingelangter Eingabe erneuerte der Erwachsenenvertreter den Antrag des B* auf Verfahrenshilfe durch unentgeltliche Beigebung eines Rechtsanwalts unter Vorlage eines Vermögensverzeichnisses (ON 11).
Mit Beschluss vom 13. Jänner 2026 (ON 15) wies der Vorsitzende des Drei-Richter-Senats den Verfahrenshilfeantrag (rechtskräftig) ab; (elektronische Hinterlegung an B* am 15. Jänner 2026; persönliche Übernahme am 19. Jänner 2026 [siehe Zustellnachweise]). Die Zustellung an den Erwachsenenvertreter erfolgte durch Hinterlegung zur Abholung ab 19. Jänner 2026.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Landesgericht Klagenfurt als Senat von drei Richtern den Antrag des B* auf Fortführung des Ermittlungsverfahrens zurück (1.) und trug dem Fortführungswerber gemäß § 196 Abs 2 StPO die Zahlung eines Pauschalkostenbeitrags von EUR 90,00 auf (2.; ON 18.1).
Dagegen erhob B* Beschwerde, in der er (unter Anschluss umfangreicher Beilagen) geltend macht, dass ihm die (Einstellungs-)Begründung der Staatsanwaltschaft nicht übermittelt worden und es ihm daher nicht möglich gewesen sei, einen Einspruch einzubringen sowie Beweise vorzulegen. Außerdem wendet er sich gegen die Auferlegung des Pauschalkostenbeitrags (ON 23).
Die Beschwerde richtet sich ihrem Inhalt nach sowohl gegen die Zurückweisung seines als Einspruch gegen die Verfahrenseinstellung titulierten Antrags auf Fortführung vom 9. Juli 2025 (ON 4) als auch gegen die Auferlegung des Pauschalkostenbeitrags.
Die Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft inhaltlich nicht äußerte, ist, soweit sie sich gegen Punkt 1. des angefochtenen Beschlusses wendet, unzulässig.
Gemäß § 196 Abs 1 zweiter Halbsatz StPO steht gegen die Entscheidung des Gerichts über den Antrag auf Fortführung ein Rechtsmittel nicht zu. Der Rechtsmittelausschluss ist uneingeschränkt formuliert ( Nordmeyerin WK StPO § 196 Rz 1).
Die Beschwerde des B* gegen Punkt 1. des angefochtenen Beschlusses ist daher mangels gesetzlicher Grundlage ohne Prüfung der inhaltlichen Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses gemäß § 89 Abs 2 StPO als unzulässig zurückzuweisen (RIS-Justiz RS0129395).
Über die Beschwerde gegen die Kostenentscheidung wird gesondert - und zwar durch den Einzelrichter des Oberlandesgerichts (§ 33 Abs 2 StPO) - entschieden werden.
Der Ausschluss eines weiteren Rechtszugs gründet auf § 89 Abs 6 StPO.
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