Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Einzelrichter Ing.Mag. Kaml in der Strafsache gegen A*und andere Beschuldigte wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 und 2 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über dessen Beschwerde (ON 13.2) gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 5. Dezember 2025, GZ **-12, den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Beschluss dahin abgeändert, dass der Beitrag des Bundes zu den Kosten der Verteidigung, dessen sich A* bedient hat, auf 600,- Euro erhöht wird.
Begründung:
Mit Verfügung vom 14. Oktober 2025 (ON 1.7) stellte die Staatsanwaltschaft Wien – soweit hier von Relevanz - das zu AZ ** gegen A* wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 und 2 StGB und des Verbrechens des Förderungsmissbrauchs nach § 153b Abs 1 und 4 StGB geführte Ermittlungsverfahren gemäß § 190 StPO ein und verständigte hievon den Beschuldigten.
Ihm wurde vorgeworfen, er habe – gemeinsam mit anderen Verdächtigen – im Jahr 2020 an einer unentgeltlichen Übertragung eines Gastronomiebetriebs im Wert von zwei Millionen Euro von der B* Handels GmbH an die C* GmbH sowie an der Beiseiteschaffung von zwei PKW der B* Handels GmbH mitgewirkt und so das Vermögen der B* Handels GmbH, die Schuldnerin in einem Insolvenzverfahren ist, geschmälert. Außerdem wurde ihm vorgeworfen, als Geschäftsführer für die B* Handels GmbH unrechtmäßige COVID-19 Wirtschaftshilfen in Höhe von insgesamt 890.154,03 Euro für den Wirtschaftszweig Gastronomie erhalten zu haben, weil die B* Handels GmbH in den Jahren 2021 und 2022 nach den Angaben des Geschäftsführers ausschließlich im Bereich Import und Handel mit Hygieneartikeln tätig gewesen sei (vgl die Sachverhaltsdarstellung ON 2.2).
Mit am 10. November 2025 eingebrachten Schriftsatz (ON 11) beantragte A* sodann unter Anschluss eines Kostenverzeichnisses über eine Gesamtsumme von 4.385,28 Euro brutto (ON 5.2) die Leistung eines Beitrags zu den Kosten der Verteidigung gemäß § 196a StPO in Höhe von 1.200,- Euro.
Diesen Antrag leitete die Staatsanwaltschaft dem Erstgericht mit Verfügung vom 11. November 2025 (ON 1.8) ohne Stellungnahme weiter.
Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 12) bestimmte das Erstgericht den vom Bund zu leistenden Beitrag zu den Kosten der Verteidigung mit einem Pauschalbeitrag von 300,- Euro.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des A* (ON 11), der im spruchgemäßen Umfang Berechtigung zukommt.
Wird ein Ermittlungsverfahren gemäß (hier:) § 190 StPO eingestellt, so hat der Bund dem Beschuldigten auf Antrag einen Beitrag zu den Kosten der Verteidigung zu leisten. Der Beitrag umfasst – neben baren Auslagen – einen Beitrag zu den Kosten des Verteidigers, dessen sich der Beschuldigte bedient. Der Beitrag ist unter Bedachtnahme auf den Umfang der Ermittlungen, die Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen und das Ausmaß des notwendigen oder zweckmäßigen Einsatzes des Verteidigers festzusetzen. Er darf den Betrag von 6.000 Euro nicht übersteigen (§ 196a Abs 1 StPO). Das Höchstmaß des Beitrags kann bei Verfahren, die durch außergewöhnlichen Umfang oder besondere Komplexität gekennzeichnet sind, sowie im Falle der Überschreitung der Höchstdauer des Ermittlungsverfahrens (§ 108 Abs 1 StPO) um die Hälfte überschritten und im Falle extremen Umfangs des Verfahrens auf das Doppelte erhöht werden (Abs 2 leg cit).
Der Pauschalkostenbeitrag in einem Höchstbetrag der „Grundstufe (Stufe 1)“ in Höhe von 6.000 Euro soll grundsätzlich für alle jene Verteidigungsfälle zur Verfügung stehen, die – wie der vorliegende – nicht außergewöhnlich oder extrem sind. Dabei ist es angezeigt, für ein durchschnittliches Verfahren der „Stufe 1“ auch von den durchschnittlichen Verteidigungskosten für ein sogenanntes „Standardverfahren“ auszugehen. Grundsätzlich ist dabei anzunehmen, dass ein durchschnittliches „Standardverfahren“ im Regelfall eine Besprechung mit dem Mandanten, eine Vollmachtsbekanntgabe bzw einen Antrag auf Akteneinsicht, ein angemessenes Aktenstudium bzw Vorbereitungstätigkeit und eine Teilnahme an einer Vernehmung in der Dauer von zwei Stunden umfasst und damit unter Heranziehung der Kostenansätze der Allgemeinen Honorar-Kriterien (AHK) rund 3.000 Euro an Aufwand für die Verteidigung verursachen wird, wobei in dieser Berechnung zwar der Einheitssatz Berücksichtigung findet, der Erfolgszuschlag jedoch außer Betracht bleibt (EBRV 2557 BlgNR 27. GP S 5). Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang jedoch, dass der Pauschalbeitrag stets nur ein Beitrag sein und nicht die gesamten Verteidigerkosten ersetzen darf (vgl Lendl , WK-StPO § 393a Rz 10 mwN).
Fallbezogen bestand der Ermittlungsakt im Zeitpunkt der Einstellung des Ermittlungsverfahrens aus lediglich zehn Ordnungsnummern. Unter Bedachtnahme auf den nur geringen Umfang der (kurzen) Ermittlungen (entsprechende Ermittlungsmaßnahmen wurden erst am 12. März 2025 angeordnet [vgl ON 1.3 und ON 5]) in Verbund mit einfachen Vertretungstätigkeiten, welche durch den ausgewiesenen Verteidiger zu verrichten waren (Verfassen kurzer Eingaben [Vollmachtsbekanntgabe; Anträge auf Akteneinsicht] und E-Mails [darunter auch die Stellungnahme ON 10.33], Aktenstudium, Besprechungen mit dem Mandanten und Führung kurzer Telefonate), liegt ungeachtet dessen gerade mit Blick auf die dem Verfahren zugrundeliegenden, der Wirtschaftskriminalität zuzuordnenden Tathandlungen insgesamt doch ein solcher Verteidigungsfall vor, der insbesondere auch unter Berücksichtigung der Komplexität der Strafsache den Zuspruch eines - im Vergleich zu der vom Erstgericht zuerkannten Summe - erhöhten Beitrags zu den Kosten des Verteidigers von 600,- Euro angemessen erscheinen lässt.
Gegen diese Entscheidung steht ein Rechtsmittel nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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