Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch die Richterin Dr. Beate Abler als Einzelrichterin (§ 33 Abs 2 StPO) in der Strafsache gegen A* ua, vertreten durch **, wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs 1 StGB über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 16.04.2026, GZ **-28, beschlossen:
Der Beschwerde wird n i c h t F o l g e gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
Begründung:
Mit Verfügung vom 30.01.2026 (ON 1.2) stellte die Staatsanwaltschaft Innsbruck das zu AZ ** gegen B* und A* wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs. 1 StGB geführte Ermittlungsverfahren gemäß § 190 StPO ein.
Mit Schriftsatz vom 15.04.2026 (ON 27) beantragte der anwaltlich vertretene ehemalige 2. Beschuldigte A* gemäß § 196 a StPO die Zuerkennung eines angemessenen Pauschalbeitrages zu den Kosten der Verteidigung und verwies dabei auf eine Leistungsaufstellung mit verzeichneten Verteidigungskosten in Höhe von EUR 2.367,12 (darin enthalten EUR 394,52 an USt).
Die Staatsanwaltschaft Innsbruck erhob keinen Einwand gegen die Gewährung eines angemessenen Beitrags (ON 1.3).
Mit dem angefochtenen Beschluss bestimmte das Landesgericht Innsbruck den gemäß § 196a Abs 1 StPO vom Bund zu leistenden Beitrag zu den Kosten der Verteidigung mit EUR 350,00. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass der zugrundeliegende Sachverhalt in seiner Komplexität als durchaus einfach zu beurteilen sei. Der Ermittlungsakt habe bis zur Einstellung durch die Staatsanwaltschaft Innsbruck zum Großteil (ON 2 bis einschließlich ON 19) aus (als bekannt vorausgesetzte) Kopien aus dem Akt C* des BG ** bestanden und habe der Verteidiger, der den Beschuldigten auch im Zivilverfahren vertreten habe, umfassende Aktenkenntnisse. Das Ermittlungsverfahren habe ab Einlangen des Abschlussberichtes der Polizeiinspektion D* vom 11.10.2025 (ON 25) lediglich ca. 3 ½ Monate gedauert.Das Verfahren sei ohne jegliche sich auf den Verteidigeraufwand auswirkende besondere qualitative oder quantitative Schwierigkeiten gewesen.
Aktenkundig seien neben dem gegenständlichen Antrag vom 15.04.2026 (ON 27) lediglich ein 1 ½-seitiger Antrag des Zweitbeschuldigten vom 20.08.2025 an die PI D* (ON 25.9), der zum größten Teil nur aus einer Anregung auf Ausdehnung der Ermittlungen gegen den früheren Erstbeschuldigten B* bestanden habe.
Der festgelegte Beitrag von EUR 350,00 berücksichtige die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der Verteidigungskosten und spiegle den tatsächlichen Aufwand wider.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten mit dem Antrag, den Beschluss des Landesgericht Innsbruck dahingehend abzuändern, dass der Betrag zu den Kosten der Verteidigung des ehemaligen Beschuldigen A* auf EUR 2.367,12 erhöht werde. Zusammengefasst wurde – unter Hinweis auf die Rechtsprechung – eingewandt, der vom Erstgericht mit lediglich insgesamt EUR 350,00 festgesetzte Betrag entbehre auch nach der Einschätzung der Anklagebehörde jeder sachlichen Grundlage. Weiters übersehe das Landesgericht, dass die dem Verteidiger attestierte „umfassende Aktenkenntnis" aus dem Parallelzivilverfahren gerade nicht kostenmindernd wirke, sondern den im Kostenverzeichnis konkret ausgewiesenen Aufwand für die elektronische Akteneinsicht (221 pdf-Seiten der Zivilakte als Teil der Strafgrundakte, verzeichnet am 19.08.2025) erst erkläre und nachvollziehbar mache. Schließlich gebe die Entscheidung keine sachliche Begründung dafür, warum vorliegend – bei einem beantragten Betrag von EUR 2.367,12, der ohnehin bereits unter dem gesetzgeberischen Richtwert von EUR 3.000,00 für das Standardverfahren liege – ausgerechnet rund 11,7 % des Standardwertes, sohin EUR 350,00, als angemessen gelten sollen (ON 29).
Der Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthielt, kommt keine Berechtigung zu.
Gemäß § 196a Abs 1 StPO hat der Bund dem Beschuldigten auf Antrag einen Beitrag zu den Kosten der Verteidigung zu leisten, wenn das Ermittlungsverfahren (hier relevant:) gemäß § 190 StPO eingestellt wird. Der Beitrag umfasst – neben den baren Auslagen – einen Beitrag zu den Kosten des Verteidigers, dessen sich der Beschuldigte bedient. Der Beitrag ist unter Bedachtnahme auf den Umfang der Ermittlungen, die Komplexität der zu lösenden Tat-und Rechtsfragen und das Ausmaß des notwendigen oder zweckmäßigen Einsatzes des Verteidigers festzusetzen. Er darf den Betrag von 6.000,- Euro nicht übersteigen.
Die Kriterien des Umfangs der Ermittlungen und der Komplexität der zu lösenden Tat-und Rechtsfragen sind anhand des konkreten Ermittlungsverfahrens zu gewichten. Ausschlaggebend sind insbesondere der sich auf die Verteidigung durchschlagende Aufwand bei den Ermittlungsmaßnahmen, die Dauer des Ermittlungsverfahrens, die Anzahl der Verfahrensbeteiligten sowie die Gestaltung des dem Ermittlungsverfahren zugrundeliegenden Sachverhalts, der in seiner Komplexität von ganz einfachen Fällen bis hin zu umfangreichen Strafverfahren (etwa organisierter Kriminalität oder Wirtschaftsstrafverfahren) variieren kann und bei dem auch Aspekte, die die Ermittlungsarbeit erheblich aufwendig gestalten (beispielsweise wirtschaftliche Verflechtungen, Auslandsbeteiligungen, schwer nachvollziehbare Geldflüsse, Erfordernis von Sachverständigengutachten oder Rechtshilfeersuchen) zu berücksichtigen sind. Zudem steht die Bemessung des Verteidigerkostenbeitrags immer auch unter dem Blickwinkel der Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der Verteidigung bzw der einzelnen Verteidigungshandlungen (EBRV 2557 der Blg XXVII. GP, S 3). Die Regelung des § 196a StPO wurde an jene des § 393a StPO angelehnt, für den von der Judikatur der Aktenumfang, die Schwierigkeit bzw Komplexität der Sach-und Rechtslage sowie der Umfang des Verfahrens (Hauptverhandlungen, Rechtsmittel) herangezogen wurden. Der Pauschalkostenbeitrag im Höchstbetrag der Grundstufe 1 in Höhe von EUR 6.000,-- soll grundsätzlich für alle Verteidigungshandlungen zur Verfügung stehen, die nicht außergewöhnlich oder extrem sind. Da die Bandbreite der Verfahren, die in diese Grundstufe fallen, von ganz einfachen Verteidigungsfällen, wie etwa einer gefährlichen Drohung, bis hin zu Wirtschaftsstrafsachen, reichen, kann sich der Beitrag je nach Umfang der Ermittlungen und Komplexität der zu lösenden Tat-und Rechtsfragen dem im Gesetz vorgesehenen Höchstbetrag annähern bzw sich von diesem weiter entfernen. Dabei wird grundsätzlich davon ausgegangen, dass ein durchschnittliches Standardverfahren im Regelfall eine Besprechung mit dem Mandanten, eine Vollmachtsbekanntgabe bzw einen Antrag auf Akteneinsicht, ein angemessenes Aktenstudium bzw Vorbereitungstätigkeit und eine Teilnahme an einer Vernehmung in der Dauer von 2 Stunden umfasst und damit unter Heranziehung der Kostensätze der Allgemeinen Honorar-Kriterien (AKH) rund EUR 3.000,-- an Aufwand für die Verteidigung verursachen wird, wobei in dieser Berechnung zwar der Einheitssatz Berücksichtigung findet, Erfolgs-und Erschwerniszuschläge jedoch außer Betracht zu bleiben haben (EBRV 2557 der Blg XXVII. GP, S 5). Eine Verpflichtung, einem Beschuldigten sämtliche Aufwendungen für seine Verteidigung zu ersetzen, sieht das Gesetz nicht vor und ist eine solche Verpflichtung weder den geltenden Verfassungsbestimmungen noch der Judikatur des EGMR zu entnehmen (EBRV 2557 der Blg XXVII. GP, S 2). Der Pauschalbeitrag darf stets nur ein Beitrag sein und nicht die gesamten Verteidigerkosten ersetzen (vgl Lendl, WK-StPO § 393a Rz 10 mwN).
Hintergrund des gegenständlichen Strafverfahrens war die Beurteilung des Vorwurfs, ob der ehemalige Beschuldigte eine falsche Beweisaussage zu verantworten habe.
Nach Einlangen des Abschlussberichtes der Polizeiinspektion D* vom 11.10.2025 (ON 25), wurde das Ermittlungsverfahren mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Innsbruck am 30.01.2026 gem. § 190 StPO eingestellt (ON 1.2).
Aktenkundig ist neben dem gegenständlichen Antrag vom 15.04.2026 (ON 27) lediglich ein 1 ½-seitiger Antrag des Zweitbeschuldigten vom 20.08.2025 an die PI D* (ON 25.9), der zum größten Teil nur aus einer Anregung auf Ausdehnung der Ermittlungen gegen den früheren Erstbeschuldigten B* bestand. Der Ermittlungsakt bestand zum Großteil (ON 2 bis einschließlich ON 19) aus Kopien aus dem Akt C* des BG **. Im Verfahren C* vertrat der jetzige Verteidiger dazumal die klagende Partei, die Ehefrau des A*.
Die zu lösenden Tat-und Rechtsfragen waren ausgehend davon, dass der Tatvorwurf Gegenstand des Zivilverfahrens war, in dem der Verteidiger die klagende Partei vertrat, von sehr überschaubarer Komplexität. Aktenkundig ergibt sich an zweckmäßigem Verteidigungsaufwand einzig ein 1 ½-seitiger Antrag des Zweitbeschuldigten vom 20.08.2025 an die PI D* (ON 25.9).
Dass Erfolgs-und Erschwerniszuschläge bei der Festsetzung eines Verteidigungskostenbeitrages außer Betracht zu bleiben haben, ergibt sich aus den oben angeführten Gesetzesmaterialien (vgl. zur früheren Rechtslage im Übrigen auch Mayerhofer, StPO 5 § 393a Anm 3).
Insgesamt handelt es sich fallaktuell aufgrund der einfachen Sach-und Rechtslage, des sehr geringen Umfangs der gegen den Beschwerdeführer durchgeführten Ermittlungen und dem dadurch äußerst überschaubaren Ausmaß des notwendigen und zweckmäßigen Einsatzes des Verteidigers um ein weit hinter dem „Standardverfahren“ zurückbleibenden Verteidigungsfall.
Für einen Antrag auf Kostenbestimmung können keine Kosten verzeichnet werden (Lendl in Fuchs/Ratz, WK StPO § 393a Rz 23).
Unter Berücksichtigung der dargestellten Grundsätze und im Vergleich mit der Rechtsprechung des Beschwerdegerichts zu ähnlichen Fällen, war der vom Erstgericht zugesprochene Verteidigerkostenbeitrag nicht zu beanstanden und der begehrten Erhöhung nicht zugänglich.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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