Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Jilke als Einzelrichter in der Strafsache gegen A*wegen §§ 15, 87 Abs 1 StGB über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Wr. Neustadt vom 17. Mai 2026, AZ ** (ON 11.1), den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Die Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt führte zur Zahl ** ein Ermittlungsverfahren gegen A* wegen des Verdachts nach §§ 15, 87 Abs 1 StGB. Nach Einstellung dieses Ermittlungsverfahrens (ON 1.6) begehrt A* mit Antrag vom 2. März 2026 einen Kostenbeitrag nach § 196a StPO unter Beilage einer Leistungsaufstellung in der Höhe von EUR 6.000,--(ON 8).
Mit dem angefochtenen Beschluss bestimmte das Erstgericht den zu ersetzenden Beitrag zu den Kosten seiner Verteidigung gemäß § 196a StPO mit EUR 1.200,--(ON 11.1).
Dagegen richtet sich dessen rechtzeitige Beschwerde (ON 12.2), der keine Berechtigung zukommt.
Wird ein Ermittlungsverfahren gemäß (hier:) § 190 StPO eingestellt, so hat der Bund dem Beschuldigten auf Antrag einen Beitrag zu den Kosten der Verteidigung zu leisten. Der Beitrag umfasst – neben baren Auslagen – einen Beitrag zu den Kosten des Verteidigers, dessen sich der Beschuldigte bedient. Der Beitrag ist unter Bedachtnahme auf den Umfang der Ermittlungen, die Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen und das Ausmaß des notwendigen oder zweckmäßigen Einsatzes des Verteidigers festzusetzen. Er darf den Betrag von EUR 6.000,--nicht übersteigen (§ 196a Abs 1 StPO). Das Höchstmaß des Beitrags kann bei Verfahren, die durch außergewöhnlichen Umfang oder besondere Komplexität gekennzeichnet sind, sowie im Falle der Überschreitung der Höchstdauer des Ermittlungsverfahrens (§ 108 Abs 1 StPO) um die Hälfte überschritten und im Falle extremen Umfangs des Verfahrens auf das Doppelte erhöht werden (Abs 2 leg cit).
Der Pauschalkostenbeitrag in einem Höchstbetrag der „Grundstufe (Stufe 1)“ in Höhe von EUR 6.000,--soll grundsätzlich für alle jene Verteidigungsfälle zur Verfügung stehen, die – wie der vorliegende – nicht außergewöhnlich oder extrem sind. Dabei ist es angezeigt, für ein durchschnittliches Verfahren der „Stufe 1“ auch von den durchschnittlichen Verteidigungskosten für ein sogenanntes „Standardverfahren“ auszugehen. Grundsätzlich ist dabei davon auszugehen, dass ein durchschnittliches „Standardverfahren“ im Regelfall eine Besprechung mit dem Mandanten, eine Vollmachtsbekanntgabe bzw einen Antrag auf Akteneinsicht, ein angemessenes Aktenstudium bzw Vorbereitungstätigkeit und eine Teilnahme an einer Vernehmung in der Dauer von zwei Stunden umfasst und damit unter Heranziehung der Kostenansätze der Allgemeinen Honorar-Kriterien (AHK) rund 3.000 Euro an Aufwand für die Verteidigung verursachen wird, wobei in dieser Berechnung zwar der Einheitssatz Berücksichtigung findet, der Erfolgszuschlag jedoch außer Betracht bleibt. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang jedoch, dass der Pauschalbeitrag stets nur ein Beitrag sein und nicht die gesamten Verteidigerkosten ersetzen darf (Öner, LiK-StPO² § 196a Rz 6; vgl auch vgl Lendl , WK-StPO § 393a Rz 10 mwN).
Der vom Erstgericht im bekämpften Beschluss einwandfrei wiedergegebene Verteidigungsaufwand ist fallbezogen mit Blick auf das quantitativ und qualitativ gering ausgefallene Ermittlungsverfahren als-dem Beschwerdevorbringen zuwider-absolut und vergleichsweise gering anzusehen, sodass der in Beschwerde gezogene Zuspruch nicht zu beanstanden ist. Darin sind auch all jene Ansprüche abgegolten, die nicht separat zu honorieren sind. Dazu gehören auch die Kosten für den Antrag selbst (siehe auch die vergleichbare Bestimmung des § 393a StPO, Lendl in WK-StPO § 393a Rz 23).
Der Beschwerde war daher ein Erfolg zu versagen.
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