Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch die Richterin Dr. Beate Abler als Einzelrichterin (§ 33 Abs 2 StPO) in der Strafsache gegen A*, vertreten durch **, wegen des Vergehens nach §§ 83, 313 StGB über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 30.12.2025, GZ **-10, beschlossen:
Der Beschwerde wird n i c h t F o l g e gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
Begründung:
Mit Verfügung vom 16.12.2025 (ON 1.2) stellte die Staatsanwaltschaft Innsbruck das zu AZ ** gegen A* wegen §§ 83, 313 StGB geführte Ermittlungsverfahren gemäß § 190 StPO ein.
Mit Schriftsatz vom 29.12.2025 (ON 7) beantragte der anwaltlich vertretene Beschuldigte gemäß § 196a StPO die Zuerkennung eines angemessenen Pauschalbeitrages zu den Kosten der Verteidigung und verwies dabei auf eine Leistungsaufstellung mit verzeichneten Verteidigungskosten in Höhe von EUR 4.813,56 (darin enthalten EUR 802,26 an USt und EUR 1.337,10 an Erfolgszuschlag).
Die Staatsanwaltschaft Innsbruck erhob keinen Einwand gegen die Gewährung eines angemessenen Beitrags (ON 1.3).
Mit dem angefochtenen Beschluss bestimmte das Landesgericht Innsbruck den gemäß § 196a Abs 1 StPO vom Bund zu leistenden Beitrag zu den Kosten der Verteidigung mit EUR 350,00. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass der zugrundeliegende Sachverhalt in seiner Komplexität als einfach zu beurteilen sei. Der Ermittlungsakt habe bis zur Einstellung durch die Staatsanwaltschaft Innsbruck aus lediglich 6 Ordnungsnummern bestanden und habe das Ermittlungsverfahren ab der Einleitung durch die Staatsanwaltschaft Innsbruck keine 3 Monate gedauert. Das Verfahren sei ohne jegliche sich auf den Verteidigeraufwand auswirkende besondere qualitative oder quantitative Schwierigkeiten gewesen.
Aktenkundig seien neben dem gegenständlichen Antrag vom 29.12.2025 (ON 7) die Vollmachtsbekanntgabe an die Staatsanwaltschaft Innsbruck samt Antrag auf Akteneinsicht vom 02.10.2025 (ON 3), eine (unaufgefordert eingebrachte) schriftliche Stellungnahme für den Beschuldigten vom 21.10.2025 (ON 4) und ein weiterer Antrag auf Akteneinsicht vom 11.12.2025 (ON 6).
Der festgelegte Beitrag von EUR 350,00 berücksichtige die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der Verteidigungskosten und spiegle den tatsächlichen Aufwand wider.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten mit dem Antrag, den Beschluss des Landesgericht Innsbruck dahingehend abzuändern, dass der Betrag zu den Kosten der Verteidigung des ehemaligen Beschuldigen A* mit einem EUR 350,00 erheblich übersteigenden Betrag festgesetzt werde. In eventu werde beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an das Landesgericht Innsbruck zurückzuverweisen. Zusammengefasst wurde – unter Hinweis auf die geltende Rechtsprechung – eingewandt, der vom Erstgericht mit lediglich insgesamt EUR 350,00 festgesetzte Betrag erscheine als deutlich zu gering. Dies insbesondere, da sämtliche angefallene Vertretungskosten für eine notwendige und zweckentsprechende Rechtsverfolgung erforderlich gewesen seien und das gegenständliche Ermittlungsverfahren auch enorme berufliche Auswirkungen auf den ehemals Beschuldigten gehabt habe und im Falle einer Verurteilung wohl auch dienstrechtliche Konsequenzen gehabt hätte (ON 11).
Der Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthielt, kommt keine Berechtigung zu.
Gemäß § 196a Abs 1 StPO hat der Bund dem Beschuldigten auf Antrag einen Beitrag zu den Kosten der Verteidigung zu leisten, wenn das Ermittlungsverfahren (hier relevant:) gemäß § 190 StPO eingestellt wird. Der Beitrag umfasst – neben den baren Auslagen – einen Beitrag zu den Kosten des Verteidigers, dessen sich der Beschuldigte bedient. Der Beitrag ist unter Bedachtnahme auf den Umfang der Ermittlungen, die Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen und das Ausmaß des notwendigen oder zweckmäßigen Einsatzes des Verteidigers festzusetzen. Er darf den Betrag von 6.000,- Euro nicht übersteigen.
Die Kriterien des Umfangs der Ermittlungen und der Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen sind anhand des konkreten Ermittlungsverfahrens zu gewichten. Ausschlaggebend sind insbesondere der sich auf die Verteidigung durchschlagende Aufwand bei den Ermittlungsmaßnahmen, die Dauer des Ermittlungsverfahrens, die Anzahl der Verfahrensbeteiligten sowie die Gestaltung des dem Ermittlungsverfahren zugrundeliegenden Sachverhalts, der in seiner Komplexität von ganz einfachen Fällen bis hin zu umfangreichen Strafverfahren (etwa organisierter Kriminalität oder Wirtschaftsstrafverfahren) variieren kann und bei dem auch Aspekte, die die Ermittlungsarbeit erheblich aufwendig gestalten (beispielsweise wirtschaftliche Verflechtungen, Auslandsbeteiligungen, schwer nachvollziehbare Geldflüsse, Erfordernis von Sachverständigengutachten oder Rechtshilfeersuchen) zu berücksichtigen sind. Zudem steht die Bemessung des Verteidigerkostenbeitrags immer auch unter dem Blickwinkel der Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der Verteidigung bzw der einzelnen Verteidigungshandlungen (EBRV 2557 der Blg XXVII. GP, S 3). Die Regelung des § 196a StPO wurde an jene des § 393a StPO angelehnt, für den von der Judikatur der Aktenumfang, die Schwierigkeit bzw Komplexität der Sach-und Rechtslage sowie der Umfang des Verfahrens (Hauptverhandlungen, Rechtsmittel) herangezogen wurden. Der Pauschalkostenbeitrag im Höchstbetrag der Grundstufe 1 in Höhe von EUR 6.000,-- soll grundsätzlich für alle Verteidigungshandlungen zur Verfügung stehen, die nicht außergewöhnlich oder extrem sind. Da die Bandbreite der Verfahren, die in diese Grundstufe fallen, von ganz einfachen Verteidigungsfällen, wie etwa einer gefährlichen Drohung, bis hin zu Wirtschaftsstrafsachen, reichen, kann sich der Beitrag je nach Umfang der Ermittlungen und Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen dem im Gesetz vorgesehenen Höchstbetrag annähern bzw sich von diesem weiter entfernen. Dabei wird grundsätzlich davon ausgegangen, dass ein durchschnittliches Standardverfahren im Regelfall eine Besprechung mit dem Mandanten, eine Vollmachtsbekanntgabe bzw einen Antrag auf Akteneinsicht, ein angemessenes Aktenstudium bzw Vorbereitungstätigkeit und eine Teilnahme an einer Vernehmung in der Dauer von 2 Stunden umfasst und damit unter Heranziehung der Kostensätze der Allgemeinen Honorar-Kriterien (AKH) rund EUR 3.000,-- an Aufwand für die Verteidigung verursachen wird, wobei in dieser Berechnung zwar der Einheitssatz Berücksichtigung findet, Erfolgs-und Erschwerniszuschläge jedoch außer Betracht zu bleiben haben (EBRV 2557 der Blg XXVII. GP, S 5). Eine Verpflichtung, einem Beschuldigten sämtliche Aufwendungen für seine Verteidigung zu ersetzen, sieht das Gesetz nicht vor und ist eine solche Verpflichtung weder den geltenden Verfassungsbestimmungen noch der Judikatur des EGMR zu entnehmen (EBRV 2557 der Blg XXVII. GP, S 2). Der Pauschalbeitrag darf stets nur ein Beitrag sein und nicht die gesamten Verteidigerkosten ersetzen (vgl Lendl, WK-StPO § 393a Rz 10 mwN).
Hintergrund des gegenständlichen Strafverfahrens war die Beurteilung des Vorwurfs, ob der Beschuldigte eine Körperverletzung unter Ausnützung einer Amtsstellung zu verantworten habe.
Nach Einlangen des Abschlussberichts des Bundesministerium für Inneres am 01.10.2025, wurde das Ermittlungsverfahren mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Innsbruck am 16.12.2025 gem. § 190 StPO eingestellt (ON 5 und ON 1.2).
Mit Schriftsatz vom 02.10.2025 gab der Verteidiger seine Vollmacht bekannt und beantragte Akteneinsicht (ON 3). In seiner Beschuldigtenvernehmung am 26.09.2025 wies A* ua darauf hin, dass er sich „mit seinem Anwalt besprechen wolle und dieser dann eine schriftliche Stellungnahme einreichen werde“ (ON 5.5). Am 21.10.2025 brachte der Verteidiger eine Stellungnahme zu den gegen A* erhobenen Vorwürfen ein (ON 4). Am 11.12.2025 brachte der Verteidiger einen weiteren Antrag auf Akteneinsicht ein (ON 6).
Die zu lösenden Tat- und Rechtsfragen waren ausgehend von den vorliegenden Aussagen von überschaubarer Komplexität. Aktenkundig ergibt sich an zweckmäßigem Verteidigungsaufwand einzig die eingebrachte schriftliche Stellungnahme sowie die Vollmachtsbekanntgabe und die Anträge auf Akteneinsicht.
Dass Erfolgs-und Erschwerniszuschläge bei der Festsetzung eines Verteidigungskostenbeitrages außer Betracht zu bleiben haben, ergibt sich aus den oben angeführten Gesetzesmaterialien (vgl. zur früheren Rechtslage im Übrigen auch Mayerhofer, StPO 5 § 393a Anm 3).
Insgesamt handelt es sich fallaktuell aufgrund der einfachen Sach-und Rechtslage, des sehr geringen Umfangs der gegen den Beschwerdeführer durchgeführten Ermittlungen und dem dadurch äußerst überschaubaren Ausmaß des notwendigen und zweckmäßigen Einsatzes des Verteidigers um ein weit hinter dem „Standardverfahren“ zurückbleibenden Verteidigungsfall, weshalb der vom Erstgericht zugesprochene Verteidigerkostenbeitrag nicht zu beanstanden und der begehrten Erhöhung nicht zugänglich ist.
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