Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch die Richterin Dr. Beate Abler als Einzelrichterin (§ 33 Abs 2 StPO) in der Strafsache gegen A*, vertreten durch **, wegen des Verdachtes des Vergehens des Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 4. Fall StGB, über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 24.02.2026, GZ ** - ON 9 beschlossen:
Der Beschwerde wird n i c h t Folge gegeben
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
Begründung:
Mit Verfügung vom 30.01.2026 (ON 1.2) stellte die Staatsanwaltschaft Innsbruck das zu AZ ** gegen A* wegen des Verdachtes des Vergehens des Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 4. Fall StGB geführte Ermittlungsverfahren gemäß § 190 StPO ein.
Mit Schriftsatz vom 23.02.2026 (ON 8), beantragte der anwaltlich vertretene A* gemäß § 196 a StPO die Zuerkennung eines Beitrages zu den Kosten der Verteidigung in Höhe von EUR 400,00.
Die Staatsanwaltschaft Innsbruck wies in ihrer Stellungnahme darauf hin, dass das Ermittlungsverfahren am 30.01.26 eingestellt und die Verständigung dazu am 02.02.26 abgefertigt worden sei. Die Verteidigervollmacht sei erst danach, nämlich am 19.02.26, eingebracht worden und sei dem Verteidiger am 20.02.26 auch Akteneinsicht gewährt worden (siehe ON 6,1 AV oben). Die am 23.02.26 eingebrachte Stellungnahme sei weder eingefordert worden, noch sei sie notwendig gewesen (ON 1.4).
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Landesgericht Innsbruck den Antrag des Beschuldigten A* auf Leistung eines Verteidigerkostenbeitrags von EUR 400,00 durch den Bund gemäß § 196a StPO, abgewiesen. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass der Verteidiger erstmals mehr als zwei Wochen nach rechtskräftiger Einstellung des Ermittlungsverfahrens tätig geworden sei, weshalb er auch keinerlei Einfluss auf das (bereits eingestellte) Ermittlungsverfahren nehmen habe können. Sein Tätigwerden könne deshalb weder als notwendig noch als zweckmäßig iSd § 196a Abs 1 StPO bezeichnet werden (ON 9).
Gegen diesen Beschluss richtet sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten mit dem Antrag auf Leistung eines Verteidigerkostenbeitrages von EUR 400,00 durch den Bund gemäß § 196a StPO; in Eventu die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Verweisung der gegenständlichen Rechtssache an das Landesgericht Innsbruck zur neuerlichen Beschlussfassung. Zusammengefasst wurde eingewandt, der Beschuldigte habe von der Einstellung des Verfahrens erst durch die Mitteilung seines Vertreters erfahren, der dies erst nach Gewährung der Akteneinsicht bzw. der Freischaltung des elektronischen Aktes in Erfahrung habe bringen können. Zum Zeitpunkt der Beauftragung seines Vertreters bzw. der erfolgten Vollmachtbekanntgabe und des Antrages auf Freischaltung sei dem Beschuldigten nicht bekannt gewesen, dass das Ermittlungsverfahren bereits eingestellt gewesen sei, sodass das Tätigwerden des Verteidigers entgegen der Begründung des Landesgerichtes Innsbruck als notwendig und zweckmäßig im Sinne des § 196a Abs. 1 StPO anzusehen sei.
Aus dem Akt der STA Innsbruck sei zwar aus der Verfügung vom 30.01.2026 die Einstellung des Ermittlungsverfahrens ersichtlich. Es sei offensichtlich aber nicht aktenkundig, dass der Beschuldigte vor dem Einschreiten seines Verteidigers von der Verfahrenseinstellung verständigt worden wäre (ON 10).
Die Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthielt, ist nicht berechtigt.
Wird ein Ermittlungsverfahren gemäß § 190 StPO eingestellt, so hat der Bund dem Beschuldigten gemäß § 196a Abs 1 StPO auf Antrag einen Beitrag zu den Kosten der Verteidigung zu leisten, der neben den nötig gewesenen und vom Beschuldigten bestrittenen Barauslagen einen pauschalen Beitrag zu den Kosten des Verteidigers umfasst. Maßgebliches Kriterium ist dabei der sich auf die Verteidigung durchschlagende Aufwand bei den Ermittlungsmaßnahmen, die Dauer des Ermittlungsverfahrens, die Anzahl an Verfahrensbeteiligten sowie die Gestaltung des dem Ermittlungsverfahren zugrunde liegenden Sachverhalts, dies alles unter dem Blickwinkel der Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der einzelnen Verteidigungshandlungen (EBRV 2557 BlgNR XXVII GP S 3).
Ausgehend von diesen Grundsätzen kommt es somit für die Zuerkennung eines Kostenbeitrages gemäß § 196a StPO darauf an, ob und inwieweit notwendige und zweckmäßige Verteidigungshandlungen gesetzt wurden.
Gegenständlich wurde das Emittlungsverfahren gegen den Beschuldigten mit staatsanwaltschaftlicher Verfügung vom 30.1.2026 nach § 190 StPO eingestellt und die Verständigung dazu am 02.02.2026 abgefertigt (ON 1.2). Die Vollmachtsbekanntgabe brachte der Verteidiger am 20.02.2026 ein und wurde ihm am selben Tag Akteneinsicht gewährt (ON 6). Am 23.02.2026 brachte der Verteidiger eine Stellungnahme ein (ON 7) und beantragte mit Schriftsatz ebenfalls vom 23.02.2026 einen Beitrag zu den Kosten der Verteidigung in Höhe von EUR 400,00 (ON 8).
Für die Vollmachtsbekanntgabe und den Antrag auf Akteneinsicht vom 20.02.2026 sowie die Stellungnahme vom 23.02.2026 gebührt kein Kostenersatz, da diese Eingaben erst nach Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen den Beschwerdeführer erfolgt sind.
Festzuhalten bleibt, dass für einen Antrag auf Kostenbestimmung keine Kosten verzeichnet werden können ( Lendl in Fuchs/Ratz, WK StPO § 393a Rz 23).
Da sohin keine Verteidigungskosten für notwendige und zweckmäßige Verteidigungshandlungen angefallen sind, liegen die Voraussetzungen für eine Zuerkennung eines Kostenbeitrages im Sinn des § 196a StPO nicht vor. In diesem Zusammenhang war auch nicht näher darauf einzugehen, wann der Beschuldigte von der Einstellung erfahren hat, da diese ohnehin bereits erfolgt war.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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