Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Einzelrichterin Dr. Steindl in der Strafsache gegen A*und andere Beschuldigte wegen §§ 153 Abs 1 und Abs 3 erster Fall, 15 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des B* gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 5. Mai 2025, GZ **-61, den
Beschluss
gefasst:
In Stattgebungder Beschwerde wird der angefochtene Beschluss dahingehend abgeändert, dass der Beitrag zu den Kosten der Verteidigung des B* nach § 196a Abs 1 StPO mit 4.000 Euro bestimmt wird.
Begründung:
Das (neben weiteren Beschuldigten) gegen B* seit 22. März 2022 vorerst bei der Staatsanwaltschaft Klagenfurt zu AZ **, nach Abtretung an die Zentrale Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption (ON 1.11) bei dieser zu AZ ** wegen des Verdachts des Vergehens der Untreue nach §§ 153 Abs 1 und Abs 3 erster Fall, 15 StGB und des Verbrechens der Geschenkannahme und Bestechung von Bediensteten oder Beauftragten nach § 309 Abs 1 und Abs 3 erster und zweiter Fall StGB anhängige Ermittlungsverfahren wurde am 13. Mai 2024 (ON 1.33) gemäß § 190 Z 2 StPO idF vor BGBl I Nr 157/2024 eingestellt. Der von der Privatbeteiligten in der Folge hinsichtlich eines Teils der Fakten eingebrachte Fortführungsantrag (ON 49.2) wurde mit Entscheidung des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 6. Februar 2025, AZ **, zurückgewiesen (ON 54.7).
Gegenstand des Ermittlungsverfahrens waren Vorwürfe der Untreue sowie Geschenkannahme und Bestechung von Bediensteten oder Beauftragten zum Nachteil der C* AG ab einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt im Sommer 2022 in ** und anderen Orten im Zusammenhang mit von B* vergebenen Aufträgen bzw Bestellungen (zehn Fakten).
Mit Eingabe vom 24. April 2025 (ON 60.2) beantragte B* unter Anschluss eines Kostenverzeichnisses, demnach sich die tarifmäßigen Kosten (inklusive USt und 50% Erfolgszuschlag) auf 18.446,79 Euro beliefen, die Leistung eines Beitrags zu den Kosten seiner Verteidigung im Ermittlungsverfahren gemäß § 196a StPO.
Mit dem angefochtenen Beschluss bestimmte die Erstrichterin den Beitrag zu den Kosten der Verteidigung des Genannten mit 1.100 Euro.
Dagegen richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde des B* (ON 62.2), der im spruchgemäßen Umfang Berechtigung zukommt.
Wird ein Ermittlungsverfahren gemäß § 108 oder § 190 StPO eingestellt, hat der Bund dem Beschuldigten auf Antrag einen Beitrag zu den Kosten der Verteidigung zu leisten. Der Beitrag umfasst die nötig gewesenen, vom Beschuldigten bestrittenen Barauslagen und außer im Fall des § 61 Abs 2 StPO auch einen Beitrag zu den Kosten des Verteidigers, dessen sich der Beschuldigte bedient hat. Der Beitrag ist unter Bedachtnahme auf den Umfang der Ermittlungen, die Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen und das Ausmaß des nötigen oder zweckmäßigen Einsatzes des Verteidigers festzusetzen. Er darf grundsätzlich den Betrag von 6.000 Euro (Stufe 1) nicht übersteigen (§ 196 Abs 1 StPO). Das Höchstmaß des Beitrags kann nur bei Verfahren, die durch außergewöhnlichen Umfang oder besondere Komplexität ausgezeichnet sind, sowie im Fall der Überschreitung der Höchstdauer des Ermittlungsverfahrens um die Hälfte (Stufe 2) überschritten und im Falle extremen Umfangs des Verfahrens auf das Doppelte (Stufe 3) erhöht werden (Abs 2 leg cit). Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (EBRV 2557 BlgNR 27. GP S 4) sind die zur Erreichung der Stufe 2 genannten Kriterien (außergewöhnlicher Umfang, besondere Komplexität) an einige der in § 20b Abs 2 StPO genannten Kriterien angelehnt. Der außergewöhnliche Umfang eines Verfahrens ist aber jedenfalls geringer als der in § 285 Abs 2 StPO angesprochene extreme Umfang, überschreitet aber den gewöhnlichen Umfang eines Verfahrens doch deutlich und ist in einer Gesamtschau aller relevanten Faktoren festzustellen.
Wie das Erstgericht zutreffend dargelegte, liegen unter Berücksichtigung der (vor Inkrafttreten der Änderung des § 108 StPO mit BGBl I Nr 157/2024) gesetzlich normierten zulässigen Höchstdauer des Ermittlungsverfahrens von drei Jahren und des nicht als außergewöhnlich zu qualifizierenden Aktenumfangs die Voraussetzungen für eine Anwendung des § 196a Abs 2 StPO nicht vor. Es handelt sich jedoch um einen im Vergleich zu Standardfällen der Stufe 1 arbeits-und zeitintensiveren, über mehr als zwei Jahre anhängigen Ermittlungsakt, der zehn (im Hauptverfahren in die Zuständigkeit des Schöffengerichts des Landesgerichts fallende) Tatvorwürfe zum Inhalt hatte.
Da nach den (zuvor zitierten) Erläuterungen zur Regierungsvorlage (S 5) bei der Bemessung des Beitrags davon auszugehen ist, dass die Bandbreite der in die Kategorie der Stufe 1 fallenden Verfahren von ganz einfachen Verteidigungsfällen wie gefährlichen Drohungen bis hin zu nicht ausufernden komplexen Wirtschaftsstrafsachen reicht, der Beitrag sich somit je nach Umfang der Ermittlungen und Komplexität der zu lösenden Tat-und Rechtsfragen dem im Gesetz vorgesehenen Höchstbetrag von 6.000 Euro anzunähern bzw sich von diesem zu entfernen hat, erweist sich angesichts der langen Verfahrensdauer und der erbrachten zweckmäßigen Verteidigungshandlungen (ua Vollmachtsbekanntgabe ON 5.1, mehrseitige Stellungnahme ON 14.14, Anträge ON 32 und ON 38.2, Urkundenvorlage ON 39.2, Antrag ON 51, mehrseitige Äußerung ON 54.6; Teilnahme an zwei Beschuldigteneinvernahmen in der Gesamtdauer von fünf Stunden ON 14.3 und ON 41), der vom Erstgericht im unteren Bereich der möglichen Bandbreite festgesetzte Pauschalbeitrag zu den Verteidigerkosten als zu gering bemessen, weshalb dieser in Stattgebung der Beschwerde im spruchgemäßen Umfang zu bestimmen war.
Gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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