Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Jilke als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Neubauer und Mag. Wolfrum, LL.M., als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A*wegen § 84 Abs 4 StGB über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 14. März 2025, GZ **-7, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Bei der Staatsanwaltschaft Wien ist zu AZ ** ein Ermittlungsverfahren gegen A* wegen § 84 Abs 4 StGB anhängig.
Dem Verfahren liegt der Verdacht zugrunde, A* habe am 16. Dezember 2024 in ** b* am Körper verletzt und dadurch, wenn auch nur fahrlässig, eine schwere Körperverletzung herbeigeführt, indem er mit einem Besteckmesser B* in den Unterarm schnitt, sodann eine Gabel nahm und in den Unterarm stach und anschließend mit dem Daumen von hinten in das rechte Auge fuhr und den Daumen fest in das Auge drückte, wodurch B* noch festzustellende, jedenfalls jedoch eine schwere Augenverletzung erlitt.
Am 1. März 2025 (ON 2.18, 2.19, 2.25) sowie am 9. März 2025 (ON 6) beantragte A* die Einstellung des Ermittlungsverfahrens gemäß § 190 StPO im Wesentlichen mit der Begründung, dass es keinen konkreten Tatverdacht und keine objektiven Beweise gegen ihn gäbe, weshalb eine Weiterführung des Verfahrens rechtswidrig sowie unverhältnismäßig wäre. Der Zeuge C* habe aufgrund persönlicher Motive vorsätzlich falsch ausgesagt. Zudem sei an der Glaubwürdigkeit des Opfers, welches Alkoholiker und drogensüchtig sei, zu zweifeln, zumal es womöglich ebenso persönliche Motive verfolge. Er sei mit dem Zeugen D* beim Opfer zu Besuch gewesen und sei dort Alkohol und Kokain konsumiert worden. Zwecks weiteren Drogenkonsums sei er mit D* dann im Badezimmer gewesen, und habe nach ihrer Rückkehr ins Zimmer das am Boden sitzende, am Arm blutende Opfer wahrgenommen, woraufhin er sofort Hilfe geleistet habe. Augenscheinlich habe sich das Opfer die Wunde selbst zugefügt. Da er danach zu seinem Apartment gegangen sei, habe er von einer Augenverletzung des Opfers keine Kenntnis gehabt. Mangels begründeter Aussicht auf eine Verurteilung sei das Verfahren einzustellen.
Nach Einholung einer Stellungnahme der Anklagebehörde gemäß § 108 Abs 3 StPO (ON 4) wies das Erstgericht mit dem angefochtenen Beschluss (ON 7) den Antrag des A* auf Einstellung des Ermittlungsverfahrens ab. Begründend verwies es zusammengefasst auf den aus dem Akteninhalt ableitbaren Tatverdacht gegen den Antragsteller in objektiver und subjektiver Hinsicht, der die Durchführung eines weiteren Ermittlungsverfahrens rechtfertige, sowie nach wie vor ausständige Ermittlungsmaßnahmen.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des A* (ON 22), die nicht berechtigt ist.
Der Antrag auf Einstellung des Ermittlungsverfahrens nach § 108 StPO dient grundsätzlich dazu, dem Beschuldigten unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit zu geben, die Staatsanwaltschaft hinsichtlich der Einhaltung der Prinzipien der Gesetz- und Verhältnismäßigkeit und des Beschleunigungsgebotes sowie mit Blick auf die rechtliche Beurteilung einer gerichtlichen Prüfung unterziehen zu lassen. Es soll sichergestellt werden, dass das Ermittlungsverfahren nur so lange dauert, als es zur Überführung des Beschuldigten erforderlich und angemessen ist. Wenn die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren nicht einstellt, verletzt sie den Beschuldigten in seinem subjektiven Recht, nur solange von einem Ermittlungsverfahren betroffen zu sein, als eine realistische Überführungsmöglichkeit vorhanden ist ( Pilnacek/Stricker in Fuchs/Ratz, WK StPO § 108 Rz 9). In diesem Sinne ist gemäß § 108 Abs 1 StPO das Ermittlungsverfahren auf Antrag des Beschuldigten einzustellen, wenn aufgrund der Anzeige oder der vorliegenden Ermittlungsergebnisse feststeht, dass die dem Ermittlungsverfahren zugrundeliegende Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht oder die weitere Verfolgung des Beschuldigten aus rechtlichen Gründen (etwa wegen Vorliegens von Strafaufhebungs-, Strafausschließungs- oder Rechtfertigungsgründen) unzulässig ist (Z 1), oder wenn der bestehende Tatverdacht nach Dringlichkeit und Gewicht sowie im Hinblick auf die bisherige Dauer und den Umfang des Ermittlungsverfahrens dessen Fortsetzung nicht rechtfertigt und von einer weiteren Klärung des Sachverhalts eine Intensivierung des Verdachts nicht zu erwarten ist (Z 2).
Der (amtswegig zu prüfende) Einstellungsgrund nach § 108 Abs 1 Z 1 StPO fordert die Gewissheit, dass der Sachverhalt nicht strafbar oder verfolgbar sein werde. Demnach hat das Gericht das Ermittlungsverfahren einzustellen, wenn aufgrund der Anzeige oder der vorliegenden Ermittlungsergebnisse feststeht, dass die dem Ermittlungsverfahren zu Grund liegende Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht oder die weitere Verfolgung des Beschuldigten sonst aus rechtlichen Gründen unzulässig ist. Bei der vorzunehmenden Prüfung ist ein strenger Maßstab anzulegen. Die Wahrscheinlichkeit oder gar nur die Möglichkeit, dass das Gericht im Hauptverfahren einen Freispruch aus dem Grunde des § 259 Z 3 StPO fällen würde, reicht nicht aus. Der Grundsatz in dubio pro reo gelangt erst im Hauptverfahren zur Anwendung ( Pilnacek/Stricker in Fuchs/Ratz, WK StPO § 108 Rz 27 f; Kirchbacher, StPO 15 § 108 Rz 2).
In Übereinstimmung mit dem Erstgericht lässt sich der oben dargestellte Tatverdacht gegen den zweifach vorbestraften A* (vgl. Strafregisterauskunft in ON 2.11) aus dem Abschlussbericht der Landespolizeidirektion ** zu AZ **, konkret den belastenden Angaben des B* (ON 2.12), den Lichtbildeinlagen in ON 2.4 und ON 2.15f, dem Tatortbericht in ON 2.20, dem Amtsvermerk in ON 2.22 inklusive informativer Angaben des Zeugen C*, dem Patientenbrief und der vorläufigen Verletzungsanzeige der ** (ON 2.24; ON 2.26) sowie dem Spurenkundlichen Gutachten in ON 28.2 ableiten. Insgesamt liegt ein ausreichender Verdacht in Richtung § 84 Abs 4 StGB vor. Eine Einstellung nach § 108 Abs 1 Z 1 StPO kommt fallkonkret daher nicht in Betracht.
Ergänzend dazu ergibt sich aus dem Verfahren des Landesgerichts für Strafsachen Graz, AZ **, wegen mehrerer Körperverletzungen und gefährlicher Drohungen zum Nachteil seiner Mutter, weshalb er auch in Untersuchungshaft genommen wurde, dass er eigenen Angaben zufolge Kokain konsumiert und ihm ua deshalb bereits ein Bewährungshelfer beigegeben sowie die Weisung erteilt wurde, sich einer psychotherapeutischen Behandlung zu unterziehen. Aus einem Zwischenbericht des Bewährungshelfers vom 18. Februar 2025 geht hervor, dass die Suchtproblematik des A* eine zentrale Herausforderung sei.
Zu § 108 Abs 1 Z 2 StPO:
(Nur) bezüglich dieser Frage, also ob der bestehende Tatverdacht nach Dringlichkeit und Gewicht sowie in Hinblick auf die bisherige Dauer und den Umfang des Ermittlungsverfahrens dessen Fortsetzung rechtfertigt, hat sich das Gericht in die Rolle des Staatsanwalts hineinzuversetzen und unter Zugrundelegung der Wertung, ob die Stoffsammlung komplett ist, der Würdigung des Beweismaterials, der rechtlichen Beurteilung und der Prognose über die im Anklagefall zu erwartende gerichtliche Entscheidung eine eigene Prognoseentscheidung zu treffen ( Pilnacek/Stricker in Fuchs/Ratz, WK StPO § 108 Rz 29 und Rz 31). Das Ermittlungsverfahren ist nach der genannten Gesetzesstelle nur dann einzustellen, wenn sich ergibt, dass auf Grundlage der bisherigen Verfahrensergebnisse, des Gewichts der vorgeworfenen strafbaren Handlung und der bisherigen Dauer und Intensität des Verfahrens dies nicht zu rechtfertigen ist, weil eine weitere Konkretisierung bzw erhärtende Verdachtslage, die eine Beendigung des Verfahrens durch Diversion oder Anklage zulassen würde, überhaupt nicht mehr erwartet werden kann ( Fabrizy/Kirchbacher, StPO 14§ 108 Rz 3). Wenn dem Gericht eine (in §§ 108 Abs 2 dritter Satz, 106 Abs 5 StPO vorgesehene) Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vorgelegt wird, wäre mit Blick auf das Anklagemonopol der Staatsanwaltschaft und dem bei der Prüfung von Anträgen auf Fortführung gemäß § 195 StPO anzustellenden Maßstab lediglich eine Prüfung im Sinne der Z 5a des § 281 Abs 1 StPO vorzunehmen ( Pilnacek/Stricker in Fuchs/Ratz, WK StPO § 108 Rz 31).
Im vorliegenden Fall ist das erst Anfang März 2025 in Gang gesetzte Ermittlungsverfahren noch nicht abgeschlossen. Konkret sind der Beschuldigte, der Zeuge C* (ON 2.22) und ergänzend der Zeuge B* mündlich einzuvernehmen sowie der Zeuge E* alias „D*“, der sich bislang den Ermittlungsbehörden entzog (vgl. ON 2.5f), auszuforschen und ebenfalls zu vernehmen. Weiters erscheint angesichts der Divergenzen zwischen dem amtsärztlichen Gutachten (ON 20.9) und dem Patientenbrief sowie der vorläufigen Verletzungsanzeige der ** (ON 2.24; ON 2.26) die Einholung eines medizinischen Gutachtens zu den Verletzungen des B* angezeigt. Letztlich ist das erst am 19. März 2025 in Auftrag gegebene Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen abzuwarten.
Schlussendlich bleibt festzuhalten, dass der Beschuldigte zwar nicht verpflichtet ist, aktiv die Aufklärung des Sachverhalts zu fördern, sodass das Unterbleiben derartiger Förderung nicht zu seinem Nachteil ausgelegt werden darf. Werden durch die mangelnde Kooperation eines Beschuldigten jedoch vermehrte Ermittlungsmaßnahmen erforderlich, so beanspruchen diese selbstverständlich mehr Zeit. Diesfalls entstandene Verzögerungen des Verfahrens können der Anklagebehörde nicht angelastet werden.
Der unbegründeten Beschwerde war daher ein Erfolg zu versagen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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