Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Einzelrichterin Dr. Steindl in der Strafsache gegen A*wegen § 107a Abs 1 StGB über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 6. Oktober 2025, GZ **-20, den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Das gegen A* wegen des Verdachts des Vergehens der beharrlichen Verfolgung nach § 107a Abs 1 StGB am 27. Mai 2025 zu AZ ** eingeleitete (ON 1.4) Ermittlungsverfahren wurde von der Staatsanwaltschaft Wien am 29. August 2025 gemäß § 190 StPO eingestellt (ON 1.11).
Mit Eingabe vom 12. September 2025 (ON 15.2) begehrte A* (unter anderem) Kostenersatz in Höhe von 760 Euro für die Einholung notwendig gewesener rechtlicher Auskünfte und 60 Euro für Kopierspesen.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht den Antrag des Genannten auf Leistung eines Beitrags zu den Kosten der Verteidigung nach § 196a StPO mit der Begründung ab, dass die Notwendigkeit bzw Bezahlung der geltend gemachten Barauslagen von dem sich in dem Ermittlungsverfahren keines Verteidigers bedienenden Beschuldigten, der stets elektronisch Akteneinsicht nahm, nicht bescheinigt wurde.
Der dagegen von A* rechtzeitig erhobenen Beschwerde (ON 23) kommt keine Berechtigung zu.
Wird ein Ermittlungsverfahren gemäß § 108 oder § 190 StPO eingestellt, hat der Bund dem Beschuldigten auf Antrag einen Beitrag zu den Kosten der Verteidigung zu leisten. Der Beitrag umfasst die nötig gewesenen und vom Beschuldigten bestrittenen baren Auslagen und außer im Fall des § 61 Abs 2 StPO auch einen Beitrag zu den Kosten des Verteidigers, dessen sich der Beschuldigte bedient hat (§ 196a Abs 1 erster und zweiter Satz StPO). Um dem Gericht die Überprüfung des tatsächlichen Anfalls von Barauslagen und deren Notwendigkeit zu ermöglichen, sind diese entsprechend zu bescheinigen ( Lendl, WK-StPO § 393a Rz 4).
Wie die Erstrichterin zutreffend darlegte, scheitert ein allfälliger Kostenersatz bereits an dem fehlenden Nachweis der Bestreitung der geltend gemachten Barauslagen.
Zu den Kopierspesen bleibt anzumerken, dass dem Recht des (vormals) Beschuldigten auf Akteneinsicht durch Freischaltung zur elektronischen Akteneinsicht (ON 1.9 und ON 1.10) entsprochen wurde. Die dem Beschwerdeführer grundsätzlich freigestandene Entscheidung, Aktenbestandteile zum Zweck der weiteren Bearbeitung zu kopieren, löst keine Barauslagenersatzpflicht des Bundes aus, zumal diese Vorgehensweise nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung geboten war (ständige Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Wien ua 30 Bs 209/25t, 20 Bs 21/24w, 19 Bs 48/23g ,31 Bs 420/22m, 17 Bs 263/22h uva).
Da der angefochtene Beschluss somit der Sach-und Rechtslage entspricht, war der dagegen erhobenen Beschwerde ein Erfolg zu versagen.
Gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
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