Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch die Richterin Dr. Beate Abler als Einzelrichterin (§ 33 Abs 2 StPO) in der Strafsache gegen A* B* wegen des Vergehens des Betrugs nach § 146 StGB über die Beschwerde der C*-B* gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch vom 26.02.2026, GZ **-5, beschlossen:
Der Beschwerde gegen Spruchpunkt 2. wird n i c h t Folge gegeben
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
Begründung:
Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Feldkirch vom 04.11.2025 wurde das zu ** geführte Ermittlungsverfahren gegen A* B* wegen des Verdachts des Vergehens des Betrugs nach § 146 StGB, gemäß § 190 StPO eingestellt.
Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss wies ein Dreirichtersenat des Landesgerichts Feldkirch den Antrag der C*-B* vom 19.12.2025 auf Fortführung des zu ** der Staatsanwaltschaft Feldkirch gegen A* B* geführten Ermittlungsverfahren, als unzulässig zurück (Spruchpunkt 1.) und trug der Fortführungswerberin gestützt auf § 196 Abs 2 StPO die Zahlung eines Pauschalkostenbeitrags von EUR 90,-- auf (Spruchpunkt 2.).
Mit Schreiben vom 18.03.2026, eingelangt am Landesgericht Feldkirch am 24.03.2026, erhob C*-B* Beschwerde gegen Spruchpunkt 2 des Beschlusses (ON 5), zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthielt.
Die Beschwerde ist nicht berechtigt.
Gemäß § 196 Abs 2 StPO hat das Gericht Anträge auf Fortführung des Ermittlungsverfahrens, die verspätet oder von einer nicht berechtigten Person eingebracht wurden, bereits rechtskräftig erledigt sind oder den Voraussetzungen des § 195 StPO nicht entsprechen, als unzulässig zurückzuweisen und im Übrigen in der Sache (durch Abweisung oder Stattgebung des Antrags) zu entscheiden. Wird der Fortführungsantrag zurück-oder abgewiesen, ist dem Antragsteller die Zahlung eines – gesetzlich determinierten – Pauschalkostenbeitrags von EUR 90,00 aufzutragen.
Da bei der Zurück-oder Abweisung des Fortführungsantrags die Auferlegung eines Pauschalkostenbeitrags von EUR 90,00 nach § 196 Abs 2 zweiter Satz StPO zwingend ist, könnte eine Beschwerde des Fortführungswerbers gegen den betreffenden Ausspruch demnach nur dann berechtigt sein, wenn das Landesgericht 1.) ihn zum Kostenersatz verpflichtet hätte, ohne den Antrag auf Fortführung zurück-oder abgewiesen zu haben, 2.) ihm die Zahlung eines anderen als des gesetzlich vorgesehenen Pauschalkostenbeitrags aufgetragen hätte oder diesen 3.) mehreren Antragstellern, die wegen derselben Handlung erfolglos eine Fortführung begehrt haben, (entgegen § 196 Abs 2 dritter Satz StPO) nicht zur ungeteilten Hand auferlegt hätte, schließlich auch 4.) bei einem Verstoß gegen § 196 Abs 2 vierter Satz StPO (13 Os 113/19w, vgl auch 13 Os 92/22m; weiters für viele OLG Graz, 1 Bs 172/24i).
Da keiner dieser Fälle vorliegt, ist der Beschwerde ein Erfolg zu versagen.
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