Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Knapp, LL.M., als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Dr. Offer und Mag. Preßlaber als weitere Mitglieder des Senats in der Strafsache gegen A*wegen des Vergehens der Untreue nach § 153 Abs 1 und Abs 3 erster Fall StGB über die Beschwerde der Fortführungswerberin DI B* gegen Punkt 1. des Beschlusses des Landesgerichts Feldkirch vom 12.5.2025 (richtig:2026) GZ **-5, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Die Beschwerde wird als unzulässig z u r ü c k g e w i e s e n .
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
Begründung :
Mit Verfügung vom 3.2.2026 stellte die Staatsanwaltschaft Feldkirch das aufgrund einer Anzeige der Fortführungswerberin gegen A* wegen des Vergehens der Untreue nach § 153 Abs 1 und Abs 3 erster Fall StGB zu AZ ** anhängig gewesene Ermittlungsverfahren nach § 190 StPO ein.
Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss hat das Landesgericht Feldkirch als Senat von drei Richtern nach § 196 Abs 2 erster Satz StPO den Antrag der Fortführungswerberin auf Fortführung dieses Ermittlungsverfahrens als unzulässig zurückgewiesen und dieser nach § 196 Abs 2 zweiter Satz StPO die Zahlung eines Pauschalkostenbeitrags von EUR 90,-- aufgetragen (ON 5).
Gegen diesen Beschluss richtet sich eine Beschwerde der Fortführungswerberin (ON 7).
Die Oberstaatsanwaltschaft enthielt sich einer Stellungnahme zur Beschwerde.
Soweit sich die Beschwerde gegen die Zurückweisung des Fortführungsantrags nach § 196 Abs 2 erster Satz StPO richtet, ist sie unzulässig, weil nach § 196 Abs 1 StPO das Gericht über einen Fortführungsantrag in nichtöffentlicher Sitzung zu entscheiden hat und gegen seine Entscheidung in der Sache ein Rechtsmittel nicht zusteht ( Nordmeyer in Fuchs/Ratz, WK StPO § 196 Rz 1 mwN; 13 Os 113/19w; OLG Innsbruck, 7 Bs 133/26f uva).
Soweit sich die Beschwerde der Fortführungswerberin gegen die Kostenentscheidung richtet, hat darüber die Einzelrichterin beim Oberlandesgericht Innsbruck gesondert zu entscheiden.
Damit war spruchgemäß zu entscheiden.
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