Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Einzelrichterin Mag. Staribacher in der Strafsache gegen A*wegen des Vergehens nach § 28 Abs 2 ADBG 2021 über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 4. November 2025, GZ **-36, den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird Folge gegeben und der Beitrag zu den Kosten der Verteidigung des A* mit (insgesamt) 1.500 Euro festgesetzt.
Begründung:
Mit Verfügung vom 29. Oktober 2025 stellte die Staatsanwaltschaft Wien das zu AZ ** gegen A* wegen § 28 Abs „1 und“ 2 ADBG 2021 geführte Ermittlungsverfahren gemäß § 190 StPO ein (ON 1.36).
Mit am 3. November 2025 eingebrachtem Schriftsatz (ON 35.2) beantragte er – unter Aufschlüsselung seiner Verteidigerkosten iHv insgesamt 10.232,83 Euro inkl. USt und Barauslagen - die Leistung eines angemessenen Beitrags zu den Kosten seiner Verteidigung im Ermittlungsverfahren gemäß § 196a StPO.
Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 36) bestimmte die Erstrichterin den gemäß § 196a StPO durch den Bund zu leistenden Beitrag zu den Kosten der Verteidigung des A* – unter ausführlicher Darlegung der gesetzlichen Grundlagen und Materialien, indes unter der irrigen Ausgangslage, dass der durchschnittliche Verteidigerkostenaufwand im gegenständlichen Fall 3.000 Euro beträgt, - mit 1.000 Euro. Der begehrte Ersatz der Barauslagen für Fahrtkosten und ERV-Kosten wurde indes nicht zugesprochen.
Gegen die Höhe des Pauschalkostenbeitrags richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des A* (ON 37.2), der im spruchgemäßen Umfang Berechtigung zukommt.
Zu den Voraussetzungen eines Kostenersatzes nach § 196a StPO wird grundsätzlich auf die Ausführungen der Erstrichterin zu den gesetzlichen Grundlagen und Materialien verwiesen. In Ergänzung wird jedoch festgehalten, dass nach den Materialien (EBRV 2557 BlgNR 27. GP 8) „kein Grund mehr“ besteht, „für einen durchschnittlich einfachen Verteidigungsfall von lediglich 10 % des Höchstsatzes auszugehen,“ es nun „vielmehr [] angezeigt“ ist, „für ein durchschnittliches Verfahren der Stufe 1 auch von den durchschnittlichen Verteidigungskosten für ein Standardverfahren auszugehen und den sich dabei ergebenden Betrag als Ausgangsbasis für die Bemessung des Pauschalkostenbeitrags heranzuziehen.“
Wie schon von der Erstrichterin dargelegt, gehen die Materialien grundsätzlich davon aus, dass ein durchschnittliches Standardverfahren im Regelfall eine Besprechung mit dem Mandanten, eine Vollmachtsbekanntgabe bzw. einen Antrag auf Akteneinsicht, ein angemessenes Aktenstudium bzw. Vorbereitungstätigkeit und eine Teilnahme an einer Vernehmung in der Dauer von zwei Stunden umfasst und damit bei einem in die bezirksgerichtliche Zuständigkeit fallenden Ermittlungsverfahren unter Heranziehung der Kostenansätze der Allgemeinen Honorar-Kriterien (AHK) rund 1.500 Euro an Aufwand für die Verteidigung verursachen wird, wobei in dieser Berechnung zwar der Einheitssatz Berücksichtigung findet, die vom ÖRAK in den AHK verankerten (Erfolgs- und Erschwernis-)Zuschläge jedoch außer Betracht zu bleiben haben.
Nicht außer Acht zu lasen ist, dass § 393a Abs 2 Z 3 StPO idgF in Verfahren vor dem Bezirksgericht bei einem Freispruch, also in der Regel nach Abführung eines Ermittlungsverfahrens und einer Hauptverhandlung, eventuell auch eines Rechtsmittelverfahrens samt zweitem Rechtsgang, einen Höchstbeitrag zu den Verteidigerkosten von 5.000 Euro normiert. Demgemäß muss ein solcher Beitrag für den Fall bloß eines Ermittlungsverfahrens (deutlich) geringer ausfallen.
Vorweg ist festzuhalten, dass vor Beginn des gegen A* geführten Ermittlungsverfahrens, sohin am 5. und 6. Juni 2025 (als ihm noch die Rolle des Zeugen zuteil wurde) erbrachte Leistungen (483,87 Euro zuzügl. 20 % USt) wie auch der 50%ige Erfolgszuschlag (2.829,22 Euro zuzügl. 20 % USt) nicht zu berücksichtigen sind.
Für Leistungen des Rechtsanwalts in Strafsachen (einschließlich Ermittlungsverfahren) wegen gerichtlich strafbarer Handlungen, die nicht in § 9 AHK erwähnt sind, ist in bezirksgerichtlichen Verfahren (ohne Ausnahme und damit auch für Beschwerden/Einsprüche an das Landesgericht) von einer Bemessungsgrundlage nicht iHv 18.000 Euro, sondern 7.800 Euro (§ 10 Abs 1 Z 1 iVm § 9 Abs 1 Z 1 AHK) auszugehen. Damit gebühren aber für die (wenngleich ausführlichen und fundierten) Schriftsätze ON 13.2 und ON 24.2, mit welchen in Ansehung der Anordnung der Durchsuchung bzw. Auskunftserteilung Bankkonten und Bankgeschäfte Beschwerde bzw. damit verbunden Einsprüche erhoben wurde, jeweils nur 433 Euro zuzüglich 50 % Einheitssatz, AHK Zuschlag 12,09 % und 20 % USt.
Darnach sind Ausgangspunkt für die Bemessung des zu leistenden Beitrags sohin (allein) Kosten der Verteidigung iHv 5.680,46 Euro inkl. USt.
Da ein Pauschalbeitrag zuzusprechen ist, kann dieser nicht die gesamten (notwendigen und zweckmäßigen) Verteidigungskosten, sondern lediglich einen Teilbetrag davon abdecken, welcher unter Bedachtnahme auf die gesetzlich normierten Kriterien festzusetzen ist (vgl EBRV 2557 Blg NR 27. GP 3 sowie Lendl , WK-StPO § 393a Rz 10 mwN).
Der Umfang des ab Juni 2025 gegen A* geführten Ermittlungsverfahrens beschränkte sich bis zur Einstellung am 29. Oktober 2025 auf 31 Ordnungsnummern, von welchen neun Schriftsätze der Verteidigung betrafen. Wenngleich der gegen ihn erhobene Tatvorwurf einen einfachen Sachverhalt betraf und das Verfahren nur knappe fünf Monate dauerte, hebt sich der (notwendige und zweckmäßige) Verfahrensaufwand des gegenständlichen Ermittlungsverfahrens mit Blick auf die (für den ehemals Beschuldigten zudem erfolgreichen und letztlich zur Einstellung des gegen ihn geführten Verfahrens führenden) Beschwerdeverfahren – entgegen der Ansicht der Erstrichterin - von einem bloß durchschnittlichen bezirksgerichtlichen Ermittlungsverfahren der „Stufe 1 (Grundstufe“) ab.
Darnach erweist sich fallbezogen ein Beitrag zu den Kosten der Verteidigung von 1.500 Euro angemessen und sachgerecht.
Die Abänderung der Auszahlungsanordnung erfolgt durch das Erstgericht.
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Entscheidung steht kein weiteres Rechtsmittel zu.
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