Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Einzelrichterin Mag. Wolfrum, LL.M., in der Strafsache gegen Mag. A*, M.A. und B*wegen § 146 StGB über deren Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 30. September 2025, GZ **-11, den
Beschluss
gefasst:
In Stattgebungder Beschwerde wird der angefochtene Beschluss dahingehend abgeändert, dass der Beitrag zu den Kosten der Verteidigung der Mag. A*, M.A. und B* nach § 196a Abs 1 StPO insgesamt mit 450 Euro bestimmt wird.
Begründung:
Das gegen Mag. A*, M.A. und B* bei der Staatsanwaltschaft Wien wegen des Verdachts des Betrugs nach § 146 StGB zu AZ ** seit 11. Juni 2025 anhängige Ermittlungsverfahren wurde von der Anklagebehörde nach Einlangen des Abschlussberichts (ON 7) am 26. August 2025 gemäß § 190 StPO eingestellt (ON 1.1, ON 1.7). Zum Zeitpunkt der Einstellung des Verfahrens umfasste der Ermittlungsakt lediglich sieben Ordnungsnummern, und zwar neben dem Anordnungs- und Bewilligungsbogen im Wesentlichen den Abschlussbericht der Landespolizeidirektion ** vom 19. August 2025 (ON 7), aus dem hervorgeht, dass hinter der Strafanzeige „eine kampagnenhafte Verfolgung der Beschuldigten unter Missbrauch des Strafverfahrens und Verwendung völlig unbegründeter Strafanzeigen angenommen“ werde (Seite 2 des Abschlussberichts).
Mit dem angefochtenen Beschluss bestimmte das Erstgericht den vom Bund zu leistenden Beitrag zu den Kosten der Verteidigung gemäß § 196a Abs 1 StPO insgesamt mit 331,90 Euro.
Dagegen richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde der Mag. A*, M.A. und B* (ON 12), der im spruchgemäßen Umfang Berechtigung zukommt.
Nach § 196a Abs 1 StPO hat der Bund, wenn ein Ermittlungsverfahren gemäß § 108 StPO oder § 190 StPO eingestellt wird, dem Beschuldigten auf Antrag einen Beitrag zu den Kosten der Verteidigung zu leisten. Der Beitrag umfasst die nötig gewesenen und vom Beschuldigten bestrittenen baren Auslagen und außer im Fall des § 61 Abs 2 StPO auch einen Beitrag zu den Kosten des Verteidigers, dessen sich der Beschuldigte bedient. Der Beitrag ist unter Bedachtnahme auf den Umfang der Ermittlungen, die Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen und das Ausmaß des notwendigen oder zweckmäßigen Einsatzes des Verteidigers festzusetzen. Er darf den Betrag von 6.000 Euro nicht übersteigen. Für die konkrete Bemessung dieses mit 6.000 Euro als Höchstsatz festgelegten Pauschalbeitrags (vgl dazu Lendl in WK-StPO § 393a Rz 3/1; Rz 9ff) bieten die Materialien zum neu gefassten § 196a StPO (2557 der Beilagen 27. GP-Regierungsvorlage-Erläuterungen) eine Orientierungshilfe für die unabhängige Rechtsprechung. Beispielhaft wird dargestellt, dass ein sogenanntes Standardverfahren der Stufe 1, das unter Heranziehung der Kostenansätze der allgemeinen Honorar-Kriterien (AHK) rund 3.000 Euro an Aufwand für die Verteidigung verursachen wird, im Regelfall eine Besprechung mit dem Mandanten, eine Vollmachtsbekanntgabe, einen Antrag auf Akteneinsicht, ein angemessenes Aktenstudium bzw Vorbereitungstätigkeit und eine Teilnahme an einer Vernehmung in der Dauer von zwei Stunden umfasst. Für Verfahren, die in die bezirksanwaltliche Zuständigkeit fallen, wird angesichts der zu erwartenden, im Regelfall geringeren Komplexität und auch der kürzeren Verfahrensdauer in diesem Sinn bei gleichem Höchstsatz im Gesetz (6.000 Euro) eine Reduktion der Ausgangsbasis angezeigt erscheinen, sodass hier als Richtwert die Hälfte des Durchschnittswerts, sohin 1.500 Euro, angemessen scheint (aaO 2557 der Beilagen 27.GP, 5).
Dabei ist zu beachten, dass grundsätzlich an der Bemessung des Kostenbeitrags in Form von Pauschalkostenbeiträgen festgehalten wird, somit weiterhin kein vollständiger Ersatz der Verteidigerkosten stattfindet, sondern ein angemessener Beitrag dazu geleistet wird.
In Anwendung der genannten Kriterien ist dem Erstgericht vorweg dahingehend beizupflichten, dass gegenständliches Verfahren den als Beispiel genannten Standardfall merklich unterschreitet, insbesondere ein äußerst geringer Aktenumfang und eine geringe tatsächliche und rechtliche Komplexität vorliegt. Der Umfang der durchgeführten Beweisaufnahmen bewegt sich ebenfalls im untersten Bereich, wurden doch weder ein Zeuge vernommen noch sonstige Ermittlungsschritte gesetzt, sondern lediglich die beiden (damals:) Beschuldigten geladen, die jeweils auf die schriftliche Stellungnahme verwiesen (ON 7.7f). Das Ermittlungsverfahren wurde wenige Tage nach erstmaliger Kenntnis der Staatsanwaltschaft gemäß § 190 StPO eingestellt. Im Rahmen der zweckmäßigen Verteidigung wurden eine Vollmachtsbekanntgabe, eine mit mehreren großen Lichtbildern versehene schriftliche Stellungnahme sowie ein Antrag auf elektronische Akteneinsicht (ON 5, ON 6.2, ON 9) eingebracht.
Mag auch der gegenständliche Verteidigungsfall hinter dem (bezirksgerichtlichen) „Standardverfahren“ zurückbleiben, erweist sich der vom Erstgericht festgesetzte „Pauschalbeitrag“ zu den Kosten der Verteidigung mit Blick auf die erbrachten Leistungen als etwas zu gering bemessen, weshalb dieser im spruchgemäßen Umfang zu bestimmen war.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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