Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Einzelrichterin Mag. Staribacher in der Strafsache gegen A*wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 30. Juni 2025, GZ **-13, den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Mit Verfügung vom 5. Mai 2025 stellte die Staatsanwaltschaft Wien das zu AZ ** gegen A* wegen § 107 Abs 1 StGB geführte Ermittlungsverfahren gemäß § 190 StPO ein (ON 1.10). Der Ermittlungsakt bestand zu diesem Zeitpunkt aus acht Ordnungsnummern, darunter zwei Anträge des Privatbeteiligtenvertreters auf Akteneinsicht (ON 3 und ON 5) und ein Schriftsatz der Verteidigung (ON 4)
Mit Schriftsatz vom 4. Juni 2025 (ON 11) beantragte A* – unter Anschluss eines Kostenverzeichnisses über insgesamt 532,38 Euro (inkl. 88,73 Euro USt) - die Leistung eines Beitrags zu den Kosten seiner Verteidigung im Ermittlungsverfahren gemäß § 196a StPO.
Mit dem angefochtenen Beschluss bestimmte der Erstrichter den gemäß § 196a StPO durch den Bund zu leistenden Beitrag zu den Kosten der Verteidigung des A* – unter ausführlicher Darlegung der gesetzlichen Grundlagen und Materialien - mit 250 Euro.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des A* (ON 14), der keine Berechtigung zukommt.
Zu den Voraussetzungen eines Kostenersatzes nach § 196a StPO wird grundsätzlich auf die Ausführungen des Erstrichters zu den gesetzlichen Grundlagen und Materialien verwiesen. Nicht gefolgt wird der – teils auch vom Oberlandesgericht Wien vertretenen - Annahme, dass kein Anlass dafür besteht, „von der ständigen Rechtssprechung abzuweichen, wonach bei ganz einfachen Verteidigungsfällen der Einstieg mit etwa 10 % des Höchstbetrages (der Stufe 1) anzusetzen ist“. Denn wie auch der Beschwerdeführer zutreffend einwendet, besteht nach den Materialien (EBRV 2557 BlgNR 27. GP 8) gerade kein Grund mehr, für einen durchschnittlich einfachen Verteidigungsfall von lediglich 10 % des Höchstsatzes auszugehen, vielmehr“ ist es nun „angezeigt, für ein durchschnittliches Verfahren der Stufe 1 auch von den durchschnittlichen Verteidigungskosten für ein Standardverfahren auszugehen und den sich dabei ergebenden Betrag als Ausgangsbasis für die Bemessung des Pauschalkostenbeitrags heranzuziehen.“
Vorweg ist festzuhalten, dass – im Ergebnis in Übereinstimmung mit dem Erstrichter – der im Leistungsverzeichnis angeführte Kostenbestimmungsantrag vom 4. Juni 2025 – weil der Verteidigung im Ermittlungsverfahren nicht mehr dienend – bei der Bemessung des Beitrags nicht zu berücksichtigen ist (vgl. Lendl in WK-StPO § 393a Rz 23).
Ausgangspunkt für die Bemessung des zu leistenden Beitrags sind sohin die für den – nach erfolgter Einvernahme u.a. des A* am 4. März 2025 (ON 2.5) und Berichterstattung durch die PI B* am 13. März 2025 (ON 2) eingebrachten - Schriftsatz vom 20. März 2025 (ON 4), mit welchem die Vertretung des A* angezeigt und die Ladung von fünf namentlich genannten Zeugen beantragt wurde, zu tragenden Kosten iHv 424,40 Euro.
Da sich der gegenständliche Straffall als unterdurchschnittlich darstellt, zumal der Aktenumfang bescheiden ist, die (allein zu lösende) Sachlage nicht komplex und der (dem Mandanten verrechnete) Einsatz der Verteidigung gering war, insbesondere keine Vernehmung in Anwesenheit des Verteidigers stattfand, und der Straffall von der Staatsanwaltschaft auf der Beweiswürdigungsebene gelöst wurde, weiteres der Pauschalbeitrag nach § 196a StPO nach stRsp, die sich auf den eindeutigen Wortlaut des Gesetzes berufen kann, stets nur ein Beitrag sein und nicht die gesamten Verteidigerkosten ersetzen kann, erweist sich der vom Erstrichter mit 250 Euro festgesetzte Beitrag zu den Kosten der Verteidigung nicht korrekturbedürftig.
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