Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Röggla als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Schneider-Reich und den Richter Ing.Mag. Kaml als weitere Senatsmitglieder im Verfahren über eine Anzeige gegen A* wegen „§§ 288, 297, 302, 311, 83 StGB, ev. § 312a“ über die Beschwerde des Anzeigers Mag. (FH) B* MSc gegen den Beschluss des Landesgerichts Eisenstadt vom 19. November 2025, GZ **-4, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Mag. (FH) B* Msc brachte am 6. Oktober 2025 - unter Anschluss mehrerer Beilagen (ON 2.3 bis ON 2.9) – im elektronischen Rechtsverkehr Anzeige gegen A* wegen „§§ 288, 297, 302, 311, 83 StGB, ev. § 312a“ bei der Staatsanwaltschaft Eisenstadt ein (ON 2.2), welche unmittelbar („vom Blatt weg“) von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens – mangels Vornahme von Verständigungen gemäß § 197b Abs 1 StPO offenkundig aus dem Grunde des § 197a Abs 1 zweiter Fall StPO – absah (vgl ON 1.1).
Der Anzeiger als (mutmaßliches) Opfer erhob mit Schreiben vom 28. Oktober 2025 (ON 3.1) Einspruch wegen Rechtsverletzung nach § 106 Abs 1 StPO und brachte hiezu im Wesentlichen vor, er habe Grund zur Annahme, die Strafanzeige sei nicht rechtskonform bearbeitet worden.
Nachdem die Staatsanwaltschaft Eisenstadt den Einspruch am 13. November 2025 an das Erstgericht mit ablehnender Stellungnahme (vgl ON 1.2) weitergeleitet hatte, wies es diesen, ohne dem Einspruchswerber zuvor rechtliches Gehör iSd § 106 Abs 5 zweiter Satz StPO eingeräumt zu haben, mit dem angefochtenen Beschluss (ON 4) mit der Begründung als unzulässig zurück, die Verletzung eines dem Einspruchswerber im Ermittlungsverfahren eingeräumten subjektiven Rechts komme mangels Einleitung eines solchen nicht in Betracht.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Anzeigers (ON 7), der keine Berechtigung zukommt.
Voranzustellen ist, dass dem Einspruchswerber die (ablehnende) Stellungnahme der Staatsanwaltschaft Eisenstadt vom 13. November 2025 – wie schon erwähnt - entgegen der Bestimmung des § 106 Abs 5 zweiter Satz StPO nicht zur allfälligen Äußerung zugestellt wurde und dieser daher in seinem Recht auf angemessenes rechtliches Gehör (§ 6 Abs 2 StPO) verletzt wurde. Da dies vom Beschwerdegericht mittlerweile nachgeholt wurde und es dem Beschwerdeführer somit freistand, in seiner Äußerung allfällige Argumente vorzubringen, blieb dieser Rechtsfehler vor dem Hintergrund der im Beschwerdeverfahren geltenden Neuerungserlaubnis (vgl § 89 Abs 2b StPO; Stricker, LiK-StPO § 89 Rz 22) fallaktuell ohne Auswirkungen.
Gemäß § 106 Abs 1 StPO steht im Übrigen Einspruch an das Gericht jeder Person zu, die behauptet, im Ermittlungsverfahren durch die Staatsanwaltschaft in einem subjektiven Recht verletzt zu sein, weil ihr die Ausübung eines Rechts nach diesem Gesetz verweigert (Z 1) oder eine Ermittlungs-oder Zwangsmaßnahme unter Verletzung von Bestimmungen dieses Gesetzes angeordnet oder durchgeführt wurde (Z 2).
Mangels Vornahme von Ermittlungshandlungen iSd § 91 Abs 2 StPO hat fallkonkret aber schon gar kein Ermittlungsverfahren begonnen. Das Absehen von der Einleitung eines solchen stellt eine von der Staatsanwaltschaft in Ausübung ihres Anklagemonopols getroffene Entscheidung dar, die nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle nach spezifischen (Verfahrens-)Regeln (Antrag auf Verfolgung nach § 197c StPO) unterliegt.
Nur unter den dort genannten Voraussetzungen kann ausschließlich in den Fällen des § 197a Abs 1 erster Fall StPO das (unzulässige) Absehen der Staatsanwaltschaft von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens bekämpft werden, sodass schon mit Blick darauf das in Rede stehende Begehren dem Einspruchsverfahren entzogen ist (vgl Steiner, LiK-StPO § 190 Rz 92 noch zu § 35c StAG idF vor BGBl I 2024/157).
Soweit der Beschwerdeführer im Übrigen behauptet zu AZ ** der Staatsanwaltschaft Wien laufe eine Ermittlungsverfahren wegen jener Vorwürfe, welche er auch bei der Staatsanwaltschaft Eisenstadt angezeigt hatte, so erweist sich dieses Vorbringen als unrichtig. Denn tatsächlich leitete die Staatsanwaltschaft Wien – ohne selbst eine Ermittlungshandlung zu setzen (vgl AB 16 BlgNr 28. GP 34, wonach Erhebungen im Zusammenhang mit der bloßen Zuständigkeits-und Konnexitätsprüfung keine solche darstellen) - die dort eingebrachte Anzeige zunächst lediglich zuständigkeitshalber an die Staatsanwaltschaft Eisenstadt zu AZ ** weiter, welche weiterhin von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens absah (vgl Punkt I./ in ON 1.2 des dg Verfahrens sowie ON 1.6) und die Anzeige wegen anderer darin erhobener Vorwürfe ihrerseits an die Staatsanwaltschaft St. Pölten abtrat.
Der Beschwerde war daher mangels eines dem Anzeiger im Ermittlungsverfahren verweigerten, diesem aber tatsächlich zukommenden Rechts, ein Erfolg zu versagen.
Eine entsprechende Fehlbeurteilung bei der Anwendung des § 197a Abs 1 zweiter Fall StPO durch die Staatsanwaltschaft ließe sich allenfalls durch eine Aufsichtsbeschwerde (§ 37 StAG) relevieren (vgl Pilnacek/Stricker,WK StPO § 108 Rz 14 noch zur Rechtslage vor BGBl I 2024/157).
Gegen diesen Beschluss steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
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