Das Oberlandesgericht Graz hat durch den Einzelrichter Mag. Wieland in der Strafsache gegen A* und andere Personen wegen des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB über die Beschwerde des Dr. B* gegen Punkt 2. des Beschlusses des Landesgerichts Klagenfurts vom 23. April 2026, GZ **-17, den
BESCHLUSS
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.
BEGRÜNDUNG:
Zum bisherigen Verfahrensgang wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die aktenkonforme Darstellung im angefochtenen Beschluss (BS 2 ff) verwiesen (zur Zulässigkeit vgl RIS-Justiz RS0115236 [T1], RS0119090 [T4]).
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Landesgericht Klagenfurt als Senat von drei Richtern gemäß § 31 Abs 6 Z 3 StPO den Antrag des Dr. B* auf Fortführung des gegen A* und andere Personen bei der Staatsanwaltschaft Klagenfurt anhängig gewesenen, gemäß § 190 StPO eingestellten Ermittlungsverfahrens zurück (Punkt 1) und trug dem Fortführungswerber die Zahlung des Pauschalkostenbeitrags von EUR 90,00 auf (Punkt 2).
Gegen die Auferlegung des Pauschalkostenbeitrags richtet sich im Zweifel (vgl. allgemein RIS-Justiz RS0042828 [T10], RS0099067 [insbesondere T9]) die am 19. Mai 2026 eingelangte (als „Einwendungen“ bezeichnete) Beschwerde (ON 18) des Dr. B*.
Die Oberstaatsanwaltschaft äußerte sich inhaltlich nicht.
Die rechtzeitige und zulässige Beschwerde ist nicht berechtigt.
Gemäß § 196 Abs 2 StPO hat das Gericht Anträge auf Fortführung des Ermittlungsverfahrens, die verspätet oder von einer nicht berechtigten Person eingebracht wurden, bereits rechtskräftig erledigt sind oder den Voraussetzungen des § 195 StPO nicht entsprechen, als unzulässig zurückzuweisen und im Übrigen in der Sache (durch Abweisung oder Stattgebung des Antrags) zu entscheiden. Wird der Fortführungsantrag zurück- oder abgewiesen, ist dem Antragsteller die Zahlung eines - gesetzlich determinierten - Pauschalkostenbeitrags von EUR 90,00 aufzutragen. Da bei der Zurück- oder Abweisung des Fortführungsantrags die Auferlegung eines Pauschalkostenbeitrags von EUR 90,00 nach § 196 Abs 2 zweiter Satz StPO zwingend ist, könnte eine Beschwerde des Fortführungswerbers gegen den betreffenden Ausspruch demnach nur dann berechtigt sein, wenn das Landesgericht 1.) ihn zum Kostenersatz verpflichtet hätte, ohne den Antrag auf Fortführung zurück-oder abgewiesen zu haben, 2.) ihm die Zahlung eines anderen als des gesetzlich vorgesehenen Pauschalkostenbeitrags aufgetragen hätte oder diesen 3.) mehreren Antragstellern, die wegen derselben Handlung erfolglos eine Fortführung begehrt haben, (entgegen § 196 Abs 2 dritter Satz StPO) nicht zur ungeteilten Hand auferlegt hätte, schließlich auch 4.) bei einem Verstoß gegen § 196 Abs 2 vierter Satz StPO (13 Os 113/19w, vgl auch 13 Os 92/22m; weiters für viele OLG Graz, AZ 1 Bs 172/24i; 1 Bs 132/25h). Keiner dieser Fälle liegt allerdings vor. Hier behauptete Unrichtigkeiten der Sachentscheidung können nicht gegen den Kostenausspruch eingewendet werden (OLG Wien, AZ 20 Bs 77/26h; OLG Linz, AZ 10 Bs 65/26v).
Da Gegenstand des angefochtenen Beschlusses nur der – einer Aufrechnung mit bloß behaupteten finanziellen Forderungen gegen die Justiz nicht zugängliche (OLG Linz, AZ 8 Bs 31/16w; weiters OLG Graz, AZ 9 Bs 306/23b – Kostenausspruch, nicht aber die Frage der Einbringlichkeit des Pauschalkostenbeitrags ist, war das Oberlandesgericht weder verhalten, sich mit (allfälligen) Beschwerdeeinwänden zur Frage der Einbringlichkeit inhaltlich auseinanderzusetzen, noch – weil die Entscheidung in dieser Konstellation ausschließlich dem Erstgericht vorbehalten ist ( Nordmeyerin WK StPO § 196 Rz 34/1) – zu einer Überprüfung der gesetzlichen Voraussetzungen hiefür von Amts wegen berechtigt (vgl RIS-Justiz RS0129395; OLG Wien, AZ 23 Bs 409/23z; OLG Graz, AZ 10 Bs 112/24g), sodass der Beschwerde insgesamt der Erfolg zu versagen war.
Der Rechtsmittelausschluss gründet auf § 89 Abs 6 StPO.
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