Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Knapp, LL.M., als Vorsitzenden sowie den Richter Mag. Melichar und die Richterin Mag. Preßlaber als weitere Mitglieder des Senats in der Strafsache gegen A* wegen des Vergehens des bildlichen sexualbezogenen Kindesmissbrauchsmaterialsund bildlicher sexualbezogener Darstellungen minderjähriger Personen nach § 207a StGB über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 12.5.2026, AZ ** (= GZ **-10 der Staatsanwaltschaft Innsbruck), in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Beschwerde wird n i c h t Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nichtzu (§ 89 Abs 6 StPO).
Begründung:
Mit Anlassbericht der LPD B* vom 5.1.2026 berichtete die Kriminalpolizei, dass einem ihrer Beamten am 22.8.2025 vertraulich mitgeteilt worden sei, dass A*, ** geboren, bei seiner Mutter in **, wohnhaft, im Darknet Kinderpornografie und Verstümmelungsvideos kaufe und den Ausspruch getätigt habe: „Meine größten Wünsche wären, jemand chemisch zu kastrieren, und Menschen zu töten.“ Nach dem Hinweisgeber sei der Vater von A* verstorben und Jäger gewesen. Aus diesem Grund würden sich auch noch Waffen im Haus befinden (Anlassbericht ON 2.2, 1 ff).
Am 5.1.2026 ordnete die Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren gegen A* wegen Verdachts nach § 207a StGB gegenüber der Kriminalpolizei an, den Beschuldigten zunächst mit den Vorwürfen zu konfrontieren und in weiterer Folge Abschlussbericht zu erstatten oder im Falle der Notwendigkeit weiterer Ermittlungsmaßnahmen Rücksprache mit der Staatsanwaltschaft zu halten (Anordnung ON 1.1). Am 3.2.2026 erstattete die LPD B* den Abschlussbericht dahin, dass sich die gegen den Beschuldigten ursprünglich aufgeworfenen Verdachtsmomente nicht erhärtet hätten. Der Beschuldigte sei am 30.1.2026 über den Tatvorwurf in Kenntnis gesetzt und formell über seine Beschuldigtenrechte belehrt und vorerst mündlich befragt worden. Dabei habe er jedweden Vorwurf zurückgewiesen. Er sei freiwillig mit einer Grobsichtung des von ihm verwendeten Mobiltelefons der Marke ** und des von ihm verwendeten Laptops der Marke ** einverstanden gewesen. Diese sei negativ verlaufen. Auf eine Sicherstellung der Geräte sei verzichtet worden. Auch hinsichtlich der Waffen hätten sich keine weiteren Verdachtsmomente ergeben (Abschlussbericht ON 3).
Mit Verfügung vom 4.2.2026 stellte die Staatsanwaltschaft Innsbruck das Ermittlungsverfahren gegen A* nach § 190 StPO mangels Schuldbeweises ein. Davon wurde der Beschuldigte verständigt. Bereits am 3.2.2026 zeigte die Wahlverteidigerin des vormals Beschuldigten die ihr erteilte Vollmacht an und begehrte Akteneinsicht durch Freischaltung des elektronisch geführten Akts (ON 4). Am 4.2.2026 ordnete die Staatsanwaltschaft an, die ausgewiesene Verteidigerin für den gesamten Akt zur elektronischen Akteneinsicht freizuschalten und diese von der bereits erfolgten Einstellung des Strafverfahrens zu verständigen (ON 1.2).
Am 13.2.2026 erhob der außer Verfolgung Gesetzte einen Einspruch wegen Rechtsverletzung und Verweigerung seines subjektiven Rechts auf „volle“ Akteneinsicht nach § 51 Abs 1 StPO. Er habe das Recht auf Einsicht in sämtliche der Staatsanwaltschaft und den Ermittlungsbehörden vorliegende Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens. Ungeachtet dessen sei die Identität des Informanten/Anzeigenerstatters nicht offengelegt worden. Die im Anlassbericht angeführte zugesagte Vertraulichkeit der Mitteilung stelle keine gesetzliche Grundlage für eine dauerhafte Verweigerung der Akteneinsicht dar, zumal eine Beschränkung der Akteneinsicht nach § 51 Abs 2 StPO nur zulässig sei, soweit eine ernstliche Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die Freiheit einer Person bestehe (§ 162 StPO). Eine solche Gefährdungslage sei weder behauptet worden noch objektiv erkennbar. Die Staatsanwaltschaft sei als Leiterin des Ermittlungsverfahrens verpflichtet, auch diese Information im Rahmen der Akteneinsicht offenzulegen oder durch Befragung des Beamten zu ermitteln und zu dokumentieren. Mit diesem Vorbringen zielt der Einspruch wegen Rechtsverletzung darauf ab, die Staatsanwaltschaft wolle der Rechtsverletzung selbst entsprechen und dem Beschuldigten bzw seiner Verteidigerin vollständige Akteneinsicht in sämtliche Aktenbestandteile einschließlich Aktenvermerke über die Einvernahme/Kontaktierung des Informanten durch den betroffenen Polizeibeamten gewähren, allenfalls der Staatsanwaltschaft auftragen, den Beamten zur Namhaftmachung des Informanten aufzufordern und das Ergebnis dem Akt bei zuschließen, allenfalls für den Fall, dass die Staatsanwaltschaft dem Einspruch nicht entsprechen wolle, diesen nach § 106 Abs 5 StPO an das Landesgericht Innsbruck zur Entscheidung weiterleiten (ON 5).
Über Ersuchen der Staatsanwaltschaft teilte der betreffende (Kontakt-)Beamte des anonymen Hinweisgebers in seinen Stellungnahmen zum Einspruchsvorbringen ergänzend mit, dass der Vertrauensperson die Zusage der Wahrung ihrer Anonymität gemacht worden sei. Diese stehe selbst nicht im Verdacht der Begehung eines Offizialdelikts. Die Identität der Vertrauensperson sei somit eine nicht mitteilungs-oder anzeigepflichtige Tatsache, weswegen unter Berufung auf die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit die Namhaftmachung des Informanten verweigert werde (Amtsvermerk ON 6.3, 1 und ON 7.1). Die Dienstbehörde des Kriminalbeamten informierte die Staatsanwaltschaft, dass der betreffende Beamte nicht von seiner Amtsverschwiegenheit entbunden werde (Mitteilung Dienstbehörde ON 8.2).
Dies brachte die Staatsanwaltschaft der Verteidigerin zur Kenntnis und ersuchte um Mitteilung, ob der Einspruch wegen Rechtsverletzung aufrecht erhalten werde. Sie wies dabei ausdrücklich darauf hin, dass sie über keine Erkenntnisse zur Identität des Informanten verfüge (ON 1.3).
Nachdem der Beschuldigte seinen Einspruch vollinhaltlich aufrecht erhielt (ON 9), wurde der Akt zur Entscheidung darüber dem Haft-und Rechtsschutzrichter des Landesgerichtes Innsbruck übermittelt (ON 1.4).
Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss hat das Erstgericht den Einspruch des vormals Beschuldigten wegen Rechtsverletzung nach § 106 Abs 1 StPO vom 13.2.2026 abgewiesen und nach einem aktenkonformen Referat von Gegenstand und Gang des Ermittlungsverfahrens dies im Wesentlichen damit begründet, dass die Staatsanwaltschaft alle zulässigen Bemühungen unternommen habe, die Identität des Informanten in Erfahrung zu bringen. Da sich der Einspruch wegen Rechtsverletzung aber nur gegen eine Tätigkeit der Staatsanwaltschaft richten könne, sei dieser nicht berechtigt (ON 10).
Gegen diesen Beschluss richtet sich eine rechtzeitig und schriftlich ausgeführte Beschwerde des Einspruchswerbers, die moniert, dass das Erstgericht eine materielle Prüfung der Geheimhaltungsvoraussetzungen nach § 162 StPO unterlassen habe. Eine gerichtliche Überprüfung der Tätigkeit der Kriminalpolizei im Wege des Einspruchs wegen Rechtsverletzung nach § 106 StPO infolge Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofs vom 29.7.2015, BGBl I 85/2015, sei keineswegs ersatzlos weggefallen. Die Kriminalpolizei bleibe durch das Zurechnungsmodell der gerichtlichen Kontrolle unterworfen, dies im Umweg der Staatsanwaltschaft, die für die Rechtmäßigkeit des gesamten Ermittlungsverfahrens verantwortlich ist. Die Rechtsansicht, die Identität eines Informanten unterliege der Amtsverschwiegenheit, sei falsch. Allein aus der Einstellung des Ermittlungsverfahrens ergebe sich gegen den anonymen Informanten ein konkreter Anfangsverdacht in Richtung einer Verleumdung nach § 297 StGB. Die Berufung auf die Amtsverschwiegenheit sei daher verfehlt. Die Weigerung, die Identität des Informanten bekannt zu geben, verletze daher den Beschwerdeführer nach wie vor in seinem durch § 51 Abs 1 StPO garantierten Recht auf Einsicht in sämtliche Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens. Eine Einschränkung im Sinn des § 51 Abs 2 StPO sei nicht mehr zulässig. Für eine Anonymisierung nach § 162 StPO würden die Voraussetzungen fehlen. Fallbezogen sei die Staatsanwaltschaft daher verpflichtet, diese Informationen von der Kriminalpolizei einzufordern und dem Beschwerdeführer sodann Akteneinsicht zu gewähren. Mit diesem Vorbringen zielt die Beschwerde darauf ab, der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Beschluss dahingehend abzuändern, dass der Staatsanwaltschaft Innsbruck aufgetragen wird, die Identität des Informanten offenzulegen und dem Beschwerdeführer hierüber Akteneinsicht zu gewähren, in eventu den angefochtenen Beschluss aufzuheben und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufzutragen (ON 11).
Die Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthalten hat, ist nicht im Recht.
Nach § 106 Abs 1 StPO steht Einspruch an das Gericht jeder Person zu, die behauptet, im Ermittlungsverfahren durch die Staatsanwaltschaft in ihrem subjektiven Recht verletzt zu sein, weil
„Im Ermittlungsverfahren“ ist dabei nicht als Ausdruck einer strikten zeitlichen Begrenzung auf diesen Verfahrensabschnitt, sondern als allgemeine Unterscheidung zwischen den Verfahrensstadien, auf die sich die nach der StPO zu treffende Entscheidung (vgl § 1 Abs 1 erster Satz StPO) bezieht, zu verstehen. Damit kann auch gegen eine – wie hier – erst nach Einstellung des Ermittlungsverfahrens getroffene Entscheidung der Staatsanwaltschaft in Fällen behaupteter Verletzung in einem von der Strafprozessordnung eingeräumten subjektiven Recht Einspruch wegen Rechtsverletzung erhoben werden (RIS-Justiz RS0132414 [T1]).
Ausgehend davon ist der Einspruch zwar zulässig, inhaltlich aber nicht berechtigt.
Nach § 51 Abs 1 StPO ist der Beschuldigte berechtigt, in die der Kriminalpolizei, der Staatsanwaltschaft und dem Gericht vorliegenden Ergebnisse des Ermittlungs-(und des Haupt-)verfahrens Einsicht zu nehmen. Das Recht auf Akteneinsicht umfasst das gesamte im Besitz der Strafverfolgungsbehörden befindliche Beweismaterial. Die Verfassung ordnet damit den Grundsatz der Aktenvollständigkeit an. Die Pflicht zur Offenlegung sämtlicher Beweisergebnisse setzt notwendigerweise ihre sinnfällige Erfassung voraus. Das Gesetz trägt diesem Umstand durch eine Verpflichtung zur umfassenden schriftlichen Dokumentation der Ermittlungsergebnisse durch die Kriminalpolizei im Rahmen strukturierter Aktenführung Rechnung. § 91 Abs 2, §§ 95 bis 97, 100 und 100a StPO sehen dafür ein institutionalisiertes Dokumentations-und Berichtswesen vor ( Soyer/Stuefer in Fuchs/Ratz, WK StPO §§ 51 bis 53 Rz 5f). Unter Vorbringen von Personen zählen nach § 95 StPO persönliche, schriftliche sowie fernmündlich erstattete Anzeigen, Hinweise, Berichte von Vertrauenspersonen oder anonymen Informanten ( Soyer/Stuefer aaO Rz 8 mwN).
Nach § 100 Abs 1 erster Satz StPO trifft die Kriminalpolizei eine umfassende Dokumentationspflicht ( Vogl in Fuchs/Ratz,WK-StPO § 100 Rz 4). Adressatin der darauf bezogenen Berichte ist die Staatsanwaltschaft (§ 100 Abs 2 StPO; Vogl aaO Rz 7/1), die als Leiterin des Ermittlungsverfahrens zur Entscheidung und gegebenenfalls Anordnung gegenüber der Kriminalpolizei befugt ist, welche konkreten Inhalte unter den Kriterien von Anlass, Durchführung und Ergebnis der Ermittlungen bzw Informationsbeschaffung aktenmäßig festzuhalten sind (11 Os 56/20z; Vogl aaO Rz 7/1).
Gegenstand eines Einspruchs an das Gericht bei Verletzung eines subjektiven Rechts durch Verweigerung dessen Ausübung ist die unmittelbar rechtsverletzende abschlägige Entscheidung der Staatsanwaltschaft über ein entsprechendes Begehren (RIS-Justiz RS0133324). In prozessualer Hinsicht ist das Einspruchsverfahren durch die verfahrenseinleitende Benennung des angefochtenen Vorgangs sowie die Darlegung der konkreten Rechtsverletzung und des bestimmten Begehrens, auf welche Weise der Rechtsverletzung abgeholfen werden soll (§ 106 Abs 3 zweiter Satz StPO), determiniert ( Kirchbacher, StPO 15 § 106 Rz 7).
Indem der Einspruch wegen Rechtsverletzung fallbezogen eine Verletzung des Rechts auf „volle Akteneinsicht“ nach § 51 Abs 1 StPO releviert, kann er schon deswegen nicht durchdringen, weil die Staatsanwaltschaft mit ihrer Anordnung vom 4.2.2026, die Verteidigerin in den gesamtenAkt für die elektronische Akteneinsicht freizuschalten, dem Antrag auf Akteneinsicht (ON 4) vollinhaltlich entsprochen hat (ON 1.2). Eine Beschränkung der Akteneinsicht im Sinn des § 51 Abs 2 StPO erfolgte nicht, eine unmittelbar rechtsverletzende abschlägige Entscheidung der Staatsanwaltschaft über ein entsprechendes Begehren liegt damit gerade nicht vor.
Soweit der Sache nach im Kern eine Verletzung von Dokumentationspflichten behauptet wird, ist der Beschwerdeführer darauf zu verweisen, dass die Kriminalpolizei bis auf die Anordnung zur Einvernahme des vormals Beschuldigten das Ermittlungsverfahren eigenständig führte. Solche Akte der Kriminalpolizei stellen, auch wenn sie im Dienst der Strafrechtspflege erfolgen, Verwaltungshandeln im Sinn von Art 20 Abs 1 B-VG dar und können vom Betroffenen nicht durch Einspruch wegen Rechtsverletzung sondern nur – soweit zulässig – durch Maßnahmen-, Verhaltens-oder Richtlinienbeschwerde bei den Verwaltungsgerichten bekämpft werden (Flora in Bertel/Venier, StPO 2 § 106 Rz 3f; Brandstetter/Singer inLiK StPO 2 § 106 Rz 29; Stricker in Fuchs/Ratz, WK StPO § 106 Rz 6 und 9/5; RIS-Justiz RS0128498).
Ein mit Einspruch wegen Rechtsverletzung relevierbares und damit der gerichtlichen Kontrolle unterliegendes Verhalten der Staatsanwaltschaft im Zusammenhang mit der Verletzung von Dokumentationspflichten (der Kriminalpolizei), auf das sich der Einspruch wegen Rechtsverletzung beziehen könnte, liegt aber nicht vor, weil bis zur Erhebung des Einspruchs die Staatsanwaltschaft keinem auf ihre Aufgabenerfüllung gerichteten hinreichend konkretisierten Begehren des Beschwerdeführers auf Ausübung der Leitungs-, Kontroll-und Koordinierungsfunktion in Richtung Aktenvollständigkeit nicht entsprochen und ihm die Ausübung eines Rechts nach der StPO damit verweigert hätte.
Damit war spruchgemäß zu entscheiden.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden