Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch die Richterin Mag. a Hagen als Vorsitzende sowie den Senatspräsidenten Mag. Dampf und die Richterin Mag. a Obwieser als weitere Mitglieder des Senats in der Strafsache gegen A*wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs 4 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Berufung des Angeklagten wegen Nichtigkeit sowie der Aussprüche über die Schuld, Strafe und privatrechtlichen Ansprüche gegen das einzelrichterliche Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 5.12.2025, GZ **-57, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Stattgebung der Berufung wegen Nichtigkeit wird das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch I./1., demzufolge auch im Strafausspruch und im Zuspruch an die Privatbeteiligten B* und die C* a u f g e h o b e n und die Sache in diesem Umfang an das Landesgericht Innsbruck zu neuer Verhandlung und Entscheidung z u r ü c k v e r w i e s e n .
Mit seiner weiteren Berufung wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe :
Mit dem angefochtenen Urteil wurde A* des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs 4 StGB (I./1.) sowie jeweils eines Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB (I./2.) und der Körperverletzung nach §§ 15, 83 Abs 1 StGB (II.) schuldig erkannt.
Danach hat er
I.
am 21.02.2025 in **
II.
am 23.02.2025 in ** E* am Körper zu verletzen versucht, indem er ihm zwei wuchtige Schläge mit der flachen Hand ins Gesicht versetzte.
Hiefür wurde er in Anwendung der §§ 28 Abs 1 und 43a Abs 2 StGB nach § 84 Abs 4 StGB zu einer unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von zwölf Monaten und einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu je EUR 30,--, im Fall der Uneinbringlichkeit 180 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, gemäß § 369 Abs 1 StPO zur Zahlung binnen 14 Tagen von EUR 3.000,-- samt 4 % Zinsen ab 12.7.2025 an den Privatbeteiligten B* und EUR 12.992,73 an die Privatbeteiligte C* sowie gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilte. Die Privatbeteiligte F* wurde gemäß § 366 Abs 2 (zweiter Satz) StPO auf den Zivilrechtsweg verwiesen.
Ausschließlich gegen den Schuldspruch I./1., den Strafausspruch und den Zuspruch an die Privatbeteiligten B* und die C* richtet sich die rechtzeitig angemeldete (ON 50) und schriftlich durch den Verteidiger fristgerecht ausgeführte Berufung des Angeklagten wegen Nichtigkeit aus § 281 Abs 1 Z 5 iVm § 489 Abs 1 StPO sowie wegen der Aussprüche über die Schuld, Strafe und privatrechtlichen Ansprüche, die auf die Aufhebung des Schuldspruchs I./1. und einen Freispruch von dieser Tat, in eventu die Zurückverweisung der Sache in diesem Umfang an das Erstgericht, in eventu auf eine Herabsetzung der Strafe und die Verweisung der Privatbeteiligten B* und C* auf den Zivilrechtsweg abzielt (ON 59).
Weder die Staatsanwaltschaft noch die Privatbeteiligten brachten hiezu eine Gegenausführung ein.
Die Oberstaatsanwaltschaft vertritt in ihrer Stellungnahme den Standpunkt, dass der Berufung mit der Maßgabe nicht Folge zu geben sein werde, dass die Strafe in weiterer Anwendung des § 39a Abs 2 Z 3 (iVm Abs 1 Z 3) StGB verhängt werde.
Der Angeklagte tritt in seiner hiezu erstatteten Äußerung der Ansicht der Oberstaatsanwaltschaft entgegen (ON 7).
Der Berufung wegen Nichtigkeit kommt Berechtigung zu.
Zum angefochtenen Schuldspruch I./1. traf das Erstgericht nachfolgende Feststellungen:
Der Angeklagte A* war im Februar 2025 in Tirol auf Skiurlaub und wohnte im Hotel D* in **. Am 21.02.2025 gegen 20.00 Uhr wollte er zwei tschechische Mädchen (die er an diesem Abend kennen gelernt hatte) mit in sein Hotelzimmer nehmen, was ihm von G* im Eingangsbereich untersagt wurde. Der Angeklagte verließ mit den Mädchen das Hotel. Wenige Minuten später gingen sie gemeinsam durch den Skikeller wieder ins Hotel und sogleich in den 2. Stock. B*, der Lebensgefährte von G*, folgte ihnen.
Die Mädchen standen im Türrahmen des Zimmer 123, der Angeklagte im unmittelbaren Nahebereich daneben. B* erfasste beide Mädchen an deren Oberbekleidung im Brustbereich, erklärte ihnen, dass sie verschwinden müssten und führte sie Richtung Treppe. B* hat die Mädchen weder geschlagen noch auf sonstige Weise verletzt. Auf Höhe der Treppe sprang A* den B* von hinten an, stieß ihn zu Boden und versetzte dem am Boden liegenden B* mehrere Faustschläge sowie Tritte gegen dessen Kopf und Oberkörper. B* konnte sich nicht wehren. Durch die massiven Tätlichkeiten des Angeklagten erlitt B* eine Schädelprellung, Rötungen und Hämatome im Bereich seiner linken Gesichtshälfte, insbesondere im Bereich seines linken Auges ein Monokelhämatom und einen operativ zu versorgenden medialen Schenkelhalsbruch links, mithin eine an sich schwere Körperverletzung verbunden mit einer länger als 24 Tage dauernden Gesundheitsschädigung und Berufsunfähigkeit (ZV B*, Verletzungsanzeige ON 2.20) .
Der Angeklagte verantwortete sich zusammengefasst mit Nothilfe und Notwehr, indem er unter anderem angab, B* habe die beiden „Mädchen“, welche sich im Türrahmen versteckt haben, gesehen, sei auf diese losgegangen, sei super aggressiv gewesen, habe diese an den Armen gepackt und einer von ihnen eine Ohrfeige versetzt. Er (der Angeklagte) habe bei einer der beiden nachher ein blutendes Cut gesehen. Zudem habe B* die „Mädchen“ Richtung Treppe gestoßen, weshalb er (der Angeklagte) dazwischengegangen und B* gepackt habe. Sie seien beide zu Boden gestürzt und am Boden habe es ein gegenseitiges Gerangel gegeben, es sei ein Kampf zwischen ihm und B* gewesen.
Durch die oben wiedergegebenen Feststellungen, wonach B* die „Mädchen“ weder geschlagen noch auf sonstige Weise verletzt habe, brachte das Erstgericht mit hinreichender Deutlichkeit auf der Sachverhaltsebene zum Ausdruck, dass es nicht von einer Nothilfe-oder Notwehrsituation ausging. Diese für die Beurteilung des Rechtfertigungsgrunds nach § 3 StGB entscheidende Tatsache begründete das Erstgericht zusammengefasst damit, dass keiner der vernommenen Zeugen, insbesondere auch nicht die beiden tschechischen „Mädchen“ einen Schlag bzw eine Ohrfeige des B* oder eine Verletzung bei einem der beiden „Mädchen“ wahrgenommen habe.
Im Recht ist die Mängelrüge mit ihrer Kritik an unvollständiger Begründung (Z 5 zweiter Fall) der Feststellungen zu dieser entscheidenden Tatsache, weil das Erstgericht den in der Hauptverhandlung vorgekommenen (vgl den Vorhalt im Beweisverfahren an den Zeugen H* [PS 8 in ON 56] und das einvernehmliche Referat am Ende des Beweisverfahrens [PS 13 in ON 56]) Amtsvermerk der PI I* vom 21.2.2025 (ON 2.24) mit Stillschweigen überging. Im Amtsvermerk wurde unter anderem Folgendes festgehalten:
Am 21.02.2025, um 20.07 Uhr, wurde die Streife „**“, bestehend aus RI J*, Insp K* und Asp L* betr. einer Auseinandersetzung beim Hotel D* in ** verständigt. Zwei Damen seien „geohrfeigt“ worden.
Beim Eintreffen der Streife konnten ein Stück unterhalb des Hotel zwei weibliche tschech. StA in Begleitung eines unbeteiligten deutsch. StA angetroffen werden. Den Beamten fiel bei einer der Damen eine kleine Wunde an der Wange auf. Noch bevor die Streifenbesatzung die Daten der Anzeigerinnen aufnehmen konnten, musste der Einsatz vor Ort abgebrochen werden. Die Streife „**“ wurde zu einem „DEFI“ Einsatz in ** beordert.
Dieses Verfahrensergebnis ist erheblich, weil es den erstrichterlichen Sachverhaltsannahmen zum Nichtvorliegen einer Nothilfe-und/oder Notwehrsituation entgegensteht und demnach erörterungspflichtig gewesen wäre (RIS-Justiz RS0098646, RS0118316, RS0116877; Ratz , WK-StPO § 281 Rz 409 und 421). Den Ausführungen der Oberstaatsanwaltschaft ist zu erwidern, dass die im Amtsvermerk angeführten einschreitenden Polizeibeamten zwar zum behaupteten Versetzen von Ohrfeigen „bloß Wahrnehmungen vom Hörensagen“ machten, nicht jedoch auch betreffend die von ihnen selbst bei einer der beiden Damen wahrgenommenen kleinen Wunde an der Wange, was wiederum mit den Angaben des Angeklagten zur Verletzung eines der beiden tschechischen „Mädchens“ in Einklang zu bringen wäre. Dass die Zeugen B*, seine Lebensgefährtin G*, H* und insbesondere auch (die beiden tschechischen „Mädchen“) M* und N* nicht davon gesprochen hätten, dass B* eine der beiden geohrfeigt hätte oder gar für irgendwelche in der Gesichtsregion eingetretenen Verletzungen verantwortlich wäre, ändert der Ansicht der Oberstaatsanwaltschaft zuwider nichts daran, dass die Ausführungen im Amtsvermerk diesen Aussagen und damit auch den diesen folgenden erstrichterlichen Sachverhaltsannahmen entgegenstehen, daher erheblich sind und demnach erörterungspflichtig waren. Im Übrigen sprach das Erstgericht den Zeuginnen M* und N*, aber auch dem Zeugen H* ohnehin Glaubwürdigkeit ab (vgl insbesondere US 15), was die Notwendigkeit der Erörterung des Amtsvermerks noch weiter verstärkte.
Dieser Begründungsmangel erfordert die Aufhebung des Schuldspruchs I./1., demzufolge auch des Strafausspruchs und des auf diesem Schuldspruch basierenden Zuspruchs an die Privatbeteiligten B* und C* sowie die Zurückverweisung der Sache in diesem Umfang an das Erstgericht zu neuer Verhandlung und Entscheidung bereits bei der nichtöffentlichen Beratung (§ 470 Z 3 iVm § 489 Abs 1 StPO).
Mit seiner weiteren Berufung war der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO (RIS-Justiz RS0101342).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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