Der Oberste Gerichtshof hat am 30. Juni 2026 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Riffel in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Sprajc, BA als Schriftführerin in der Strafsache gegen * S* wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1, 130 Abs 2 (iVm 130 Abs 1 erster Fall) und § 15 StGB sowie weiterer strafbarer Handlungen, AZ 37 Hv 58/26b des Landesgerichts Innsbruck, über die Grundrechtsbeschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Beschwerdegericht vom 5. Mai 2026, AZ 11 Bs 80/26s, 110/26b (ON 112), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Grundrechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
[1] Die über* S* vom Landesgericht Salzburg mit Beschluss vom 18. Februar 2026, AZ 28 HR 126/26s, aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit b und c StPO (ON 7.9.1) verhängte Untersuchungshaft wurde mehrfach, zuletzt – jeweils nach Stellung eines Enthaftungsantrags durch den Angeklagten (ON 42 und 88) – mit Beschlüssen des Landesgerichts Innsbruck vom 26. März 2026 (ON 64) und vom 21. April 2026 (ON 93) aus demselben Haftgrund fortgesetzt.
[2] Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Innsbruck den Beschwerden des Angeklagten (ON 67 und 100) gegen die beiden letztgenannten Beschlüsse nicht Folge und ordnete die Fortsetzung der Untersuchungshaft aus demselben Haftgrund an (ON 112).
[3] Dagegen wendet sich die direkt an den Obersten Gerichtshof gerichtete – nicht von einem Verteidiger unterschriebene – Grundrechtsbeschwerde des * S* (ON 134, 1 ff).
[4]Vorweg wird zu den formalen Voraussetzungen für die erfolgreiche Erhebung einer Grundrechtsbeschwerde auf deren eingehende Darstellung durch den Obersten Gerichtshof in seinen ebenfalls über Grundrechtsbeschwerden des * S* im gegenständlichen Verfahren ergangenen Entscheidungen AZ 11 Os 38/26m, 39/26h, 11 Os 41/26b und 11 Os 45/26s, 46/26p verwiesen.
[5] Diesen wird die Beschwerde nicht im Ansatz gerecht, soweit sie einmal mehr eine Vielzahl vorgeblicher (nach der Aktenlage gerade nicht vorliegender) Verfahrensfehler im gesamten bisherigen (Ermittlungs-)Verfahren weitwendig vorträgt.
[6]Die Behauptung der Verletzung des Beschleunigungsgebots durch das Oberlandesgericht, weil dieses seine Entscheidung nicht innerhalb der Frist des Art 6 Abs 1 zweiter Satz PersFrG („binnen einer Woche“) getroffen habe, stellt die Beschwerde ohne Ableitung aus dem Gesetz auf (vgl aber RIS-Justiz RS0106464; im Übrigen siehe RIS-Justiz RS0112353 [T5] zur Geltung der von Art 6 Abs 1 PersFrG verfassungsrechtlich verankerten Frist nur für die erstmalige Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Freiheitsentzugs durch ein Gericht oder durch eine unabhängige Behörde).
[7]Die Kritik an den von der Beschwerde behaupteten Verletzungen des besonderen Beschleunigungsgebots in Haftsachen durch das Landesgericht ist mangels Geltendmachung in den Beschwerden (ON 67 und 100) mit Blick auf die insoweit fehlende Ausschöpfung des (horizontalen) Instanzenzugs unbeachtlich (RIS-Justiz RS0114487 [insbesondere T12], Kier in WK 2GRBG § 1 Rz 41).
[8]Solcherart ist die Beschwerde einer meritorischen Behandlung nicht zugänglich, weshalb – entgegen dem Antrag des Verteidigers (ON 137) – ein Vorgehen nach § 3 Abs 2 zweiter Satz GRBG zu unterbleiben hatte (RIS-Justiz RS0061469 [insbesondere T5]; Kier in WK 2GRBG § 3 Rz 33).
[9]Die Beschwerde war ohne Kostenzuspruch (§ 8 GRBG) zurückzuweisen.
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