Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A*wegen § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB über die Berufung des Angeklagten wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 9. Juli 2025, GZ **-16.1, nach der am 20. Jänner 2026 unter dem Vorsitz der Senatspräsidentin Mag. Mathes, im Beisein des Richters Mag. Gruber und der Richterin Dr. Koller als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart der Oberstaatsanwältin Mag. Gretzmacher, LL. M. sowie in Anwesenheit des Angeklagten und seiner Verteidigers Mag. Kosar durchgeführten Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am ** geborene syrische Staatsangehörige A* zweier Verbrechen der Verleumdung nach § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB schuldig erkannt und hiefür unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach dem zweiten Strafsatz des § 297 Abs 1 StGB zu einer gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung dreijähriger Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von elf Monaten verurteilt.
Der Schuldspruch erfolgte, weil der Angeklagte in ** und ** B* dadurch der Gefahr einer behördlichen Verfolgung aussetzte, dass er ihn zwei von Amts wegen zu verfolgenden, jeweils mit einem Jahr übersteigenden Freiheitsstrafen bedrohten Handlungen, nämlich der Verbrechen der terroristischen Vereinigung und der kriminellen Organisation nach den §§ 278a, 278b Abs 2 StGB, falsch verdächtigte, wobei er wusste (§ 5 Abs 3 StGB), dass diese Verdächtigungen falsch waren, indem er
I. am 31. Oktober 2024 im Rahmen seiner Beschuldigtenvernehmung angab, dass B* Mitglied der Hamas und des IS sei;
II. am 16. Februar 2025 im Rahmen eines Telefonats mit dem Zeugen C*, der angeboten hatte, entsprechende Hinweise an die Polizei weiterzuleiten, angab, dass B* Kontaktperson des **-Attentäters I*, somit eines Terroristen des IS, sei und dass B* Mitglied einer „Whats-App-Gruppe“ sei, in welcher radikal-islamistische Inhalte geteilt würden.
Zu den urteilsrelevanten Feststellungen gelangte der Tatrichter im Wesentlichen aufgrund der sicherheitsbehördlichen Erhebungen samt den vorliegenden Protokollen, den Angaben der verleumdeten Person sowie jenen des Angeklagten zum objektiven Tatgeschehen.
Die Konstatierungen zur subjektiven Tatseite leitete er demgegenüber aus dem äußeren Geschehensablauf, insbesondere der Art der getätigten Aussagen und dem Zusammenhang, in dem sie geäußert wurden, ab.
Bei der Strafbemessung wertete der Erstrichter das Zusammentreffen von zwei Verbrechen als erschwerend, mildernd demgegenüber den bisher ordentlichen Lebenswandel und erachtete ausgehend davon, sowie unter Abwägung allgemeiner Strafzumessungsgründe eine elfmonatige Freiheitsstrafe für schuldangemessen und dem Unrechtsgehalt der Taten entsprechend. Aufgrund des bisher ordentlichen Lebenswandels und des Umstands, dass die Tathandlungen für das Opfer keine weiteren „offensichtlichen“ Konsequenzen nach sich gezogen hätten, sei von der Rechtswohltat bedingter Strafnachsicht Gebrauch zu machen.
Eine diversionelle Erledigung des Verfahrens scheitere bereits an der schweren Schuld.
Gegen dieses Urteil richtet sich die rechtzeitig angemeldete (ON 18) und fristgerecht wegen Nichtigkeit (§ 281 Abs 1 Z 5 vierter Fall und Z 10a StPO), Schuld und Strafe ausgeführte Berufung des Angeklagten (ON 21.2). Ein gleichzeitig gestellter Antrag auf Protokollberichtigung (ON 21.3) wurde vom Erstgericht bereits rechtskräftig abgewiesen (ON 27).
Dem Rechtsmittel kommt keine Berechtigung zu.
Was die Reihenfolge der Behandlung der Berufungspunkte und Nichtigkeitsgründe anbelangt, geht eine wegen des Ausspruchs über die Schuld erhobene Berufung einer Rüge wegen der Z 9 bis 10a des § 281 Abs 1 (§ 468 Abs 1 Z 4) vor, jener wegen formeller Nichtigkeitsgründe jedoch nach (vgl. Ratz , WK-StPO § 476 Rz 9).
Der somit zuerst zu prüfenden Mängelrüge nach § 281 Abs 1 Z 5 vierter Fall StPO ist in Übereinstimmung mit der Oberstaatsanwaltschaft Wien zu entgegnen, dass dieser Nichtigkeitsgrund nur dann vorliegt, wenn das Gericht zu einer getroffenen Feststellung über eine entscheidende Tatsache in der Beweiswürdigung nur solche Gründe (Scheingründe) angibt, aus denen sich den Gesetzen folgerichtigen Denkens und grundlegenden Erfahrungssätzen ein Schluss auf die zu begründende Tatsache entweder überhaupt nicht ziehen lässt oder der logische Zusammenhang kaum noch erkennbar ist. Er liegt jedoch dann nicht vor, wenn die angeführten Gründe bloß nicht genügend überzeugend erscheinen, wenn neben dem folgerichtig gezogenen Schluss auch noch andere Schlussfolgerungen denkbar sind ( Kirchbacher, StPO 15§ 281 Rz 58,60; RIS-Justiz RS0099413, RS0108609, RS0116732). Entsprechend dem Gebot der gedrängten Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) ist der Tatrichter auch nicht verhalten, jedes Aussagedetail zu erörtern (RIS-Justiz RS0106642 [insbesondere T7]).
Der Erstrichter befasste sich im Rahmen der Beweiswürdigung aber sehr wohl mit der Verantwortung des Angeklagten und legte davon ausgehend dar, aus welchen Erwägungen er die Feststellungen zur subjektiven Tatseite traf, wobei er auch auf die Wissenskomponente einging und allfällige Missverständnisse oder sprachliche Probleme ausdrücklich als nicht vorliegend annahm (ON 16.1,6 f).
Die reklamierte Nichtigkeit liegt demgemäß nicht vor.
Auch im Rahmen der Schuldberufung gelingt es dem Angeklagten nicht, Zweifel an der Beweiswürdigung des Tatrichters zu erwecken, der, nachdem er sich einen persönlichen Eindruck von den beteiligten Personen verschafft hatte, nachvollziehbar und schlüssig begründete, warum er davon ausging, dass der Angeklagte wusste, dass die von ihm erhobenen Anschuldigungen falsch waren.
Denn der Rechtsmittelwerber stützt sich diesbezüglich lediglich auf seine eigenen Angaben, wonach er „begründete Besorgnis“, um die Gesinnung des Zeugen B* gehegt habe und demgemäß auch um seine Kinder besorgt gewesen sei. Seine Behauptungen über das Opfer hätten lediglich auf Vermutungen und Schlussfolgerungen beruht. Dabei ignoriert er aber die Ausführungen des Erstrichters, wonach eine Mitgliedschaft sowohl bei der „Hamas“ als auch dem „IS“ kaum denkbar sei und der Angeklagte die Anschuldigungen frei erfunden habe, um seinem Opfer zu schaden, zumal er seine Behauptungen zum „**-Attentat“ unter einem falschen Namen abgesetzt hätte. Letztlich habe es aufgrund der Beiziehung eines Dolmetschers für die kurdische Sprache auch keine sprachlichen Probleme oder Missverständnisse gegeben (ON 16.1,5 ff).
Der bloße Umstand, dass aus den vorliegenden Beweisergebnissen auch ein anderer Schluss möglich gewesen wäre, vermag jedoch keinen Erfolg der Schuldberufung herbeizuführen, zumal die freie Beweiswürdigung ist ein kritisch-psychologischer Vorgang ist, bei dem durch Subsumierung der Gesamtheit der durchgeführten Beweise in ihrem Zusammenhang unter allgemeine Erfahrungsgrundsätze logische Schlussfolgerungen zu gewinnen sind (RIS-Justiz RS0098390; Mayerhofer, StPO 6 § 258 E 30 f; Kirchbacher, StPO 15§ 258 Rz 8). Wenn aus den vom Erstgericht aus den vorliegenden Beweisergebnissen folgerichtig abgeleiteten Urteilsannahmen auch andere, für den Angeklagten günstigere Schlussfolgerungen möglich sind, ist dies nicht von Bedeutung. Der Zweifelsgrundsatz stellt nämlich keine negative Beweisregel dar, die das erkennende Gericht – im Fall mehrerer denkbarer Schlussfolgerungen – verpflichten würde, sich durchwegs für die dem Angeklagten günstigste Variante zu entscheiden (RIS-Justiz RS0098336).
Vorliegend konnte der Tatrichter nach Abführung des Beweisverfahrens eindeutig und nachvollziehbar zu dem Schluss gelangen, dass der Angeklagte wusste, dass die von ihm erhobenen Anschuldigungen falsch waren.
Die Schuldberufung verschlägt somit.
Unberechtigt ist auch die Diversionsrüge.
Denn die Möglichkeit einer Diversion hängt auch von der Haltung des Angeklagten ab. Ein Geständnis ist keine Voraussetzung für ein diversionelles Vorgehen; eine zumindest bedingte Unrechtseinsicht oder partielle Übernahme der Verantwortung für das Bewirken der eine strafrechtliche Haftung begründenden Tatsachen ist jedoch im Regelfall geboten, um spezialpräventive Bedenken im Sinne einer Notwendigkeit der Bestrafung nach § 198 Abs 1 StPO auszuräumen (RIS-Justiz RS0126734, RS0116299). Fallbezogen zeigte sich der Angeklagte jedoch nicht bereit, für das immanent wichtige Tatbestandsmerkmal, nämlich das Wissen um die Unrichtigkeit der Anschuldigungen, Verantwortung zu übernehmen.
Hinzu tritt, dass im Lichte der zweifach stattgefundenen Verleumdung, worin einer Person muslimischen Glaubens die Zugehörigkeit zu (islamistischen) Terrororganisationen vorgeworfen wurde, um eine bereits bestehende persönliche Fehde fortzuführen (vgl. ON 16.1,6), von einer massiven persönlichen Schuld des Angeklagten auszugehen ist. Auch aus diesem Grund ist – in Übereinstimmung mit dem Erstgericht und der Anklagebehörde – festzuhalten, dass zu Recht nicht nach dem 11. Hauptstück der Strafprozessordnung vorgegangen wurde.
Letztlich kommt auch der Strafberufung Berechtigung nicht zu.
Dabei ist ausgehend von den vom Erstgericht zutreffend herangezogenen besonderen Erschwerungs- und Milderungsgründen, auch im Hinblick auf die bereits erwähnte schwere Tatschuld, die mit weniger als einem Fünftel des möglichen Strafmaßes ausgemessene Sanktion, die darüber hinaus zur Gänze bedingt nachgesehen wurde, keiner Reduktion zugänglich.
Entgegen den Berufungsausführungen erweist sich somit der Handlungs- bzw. Gesinnungsunwert gar wohl als hoch, lediglich der Erfolgsunwert der Tathandlungen war tatsächlich begrenzt.
Auch die Milderungsgründe nach § 34 Abs 1 Z 3 und 4 StGB waren nicht anzuwenden, weil achtenswerte Beweggründe nur dann vorliegen, wenn sie auch einem rechtstreuen Menschen die Begehung (nicht irgendeiner, sondern) einer mit dem Beweggrund im engen Zusammenhang und noch akzeptabler Relation stehenden Straftat nahelegen würden ( Riffel , WK 2StGB § 34 Rz 10/1), was bei den wissentlich falschen Vorwürfen der Zugehörigkeit zu einer Terrororganisation nicht der Fall ist.
Der Begriff der Furcht ist dem in § 3 Abs 2 und § 107 StGB gebrauchten gleichzustellen und demnach mit der begründeten Besorgnis (§ 74 Z 5 StGB) der für den Fall der Unterlassung der Straftat erwarteten Realisierung einer nachhaltigen Übelsvorstellung zu beschreiben ( Riffel , aaO Rz 12). Auch dafür liegen keine Hinweise vor, konnte der Angeklagte doch nur pauschal und ohne konkrete Hinweise behaupten, er hätte im Hinblick auf die (von ihm bloß angenommenen) religiösen Anschauungen des Opfers Angst um seine Kinder gehabt.
Ein Vorgehen im Sinne des § 37 Abs 1 StGB scheitert bereits daran, dass es vorliegend im Hinblick auf die Schwere der Schuld aus spezialpräventiven Erwägungen notwendig ist, eine Freiheitsstrafe zu verhängen, weil eine Geldsanktion die notwendige Warn- und Abschreckungsfunktion nicht erfüllen würde (vgl. Flora in WK 2StGB § 37 Rz 12).
Der Berufung war daher insgesamt ein Erfolg zu versagen.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden