Das Oberlandesgericht Linz hat als Berufungsgericht durch Senatspräsident Mag. Hans Peter Frixeder als Vorsitzenden sowie Mag. Carina Habringer-Koller und Dr. Gert Schernthanner in der Rechtssache des Klägers A* , geboren am **, Polizist, **, **straße **, vertreten durch Pallauf Partner, Rechtsanwälte in Zell am See, gegen den Beklagten B* , geboren am **, Installateur, **, **, vertreten durch Tobias Lassacher, LL.M., Rechtsanwalt in Zell am See, wegen EUR 26.529,85 sA und Feststellung (EUR 5.000,00) über die Berufung des Beklagten gegen das Teilzwischenurteil des Landesgerichtes Salzburg vom 13. August 2025, Cg*-20, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die Kosten des Berufungsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe :
Der Kläger wurde am 8. Februar 2022 im Zuge einer Amtshandlung in Form einer Luxation der Kniescheibe verletzt.
Der Kläger begehrt Zahlung von EUR 26.529,85 sA und die Feststellung der Haftung des Beklagten für künftige, aus der Knieverletzung resultierende Schäden.
Der Beklagte habe sich der - rechtmäßigen - Amtshandlung in Form der Vorführung des Beklagten nach § 46 Abs 1 SPG idF BGBl I 12/1997 aktiv widersetzt. Er habe das Risiko einer Verletzung des Klägers in sozial inadäquater Weise herbeigeführt, weil er zunächst nicht angehalten und in der Folge zudem versucht habe, sich der Amtshandlung zu entziehen. Der Beklagte habe mit seinem Knie gegen die Innenseite des linken Knies des Klägers geschlagen, sodass er infolge einer Luxation der Kniescheibe zu Sturz gekommen sei.
Der Beklagte bestritt. Er habe durch Versteifung seines Körpers lediglich ein passives Verhalten gesetzt. Dies stelle kein rechtswidriges und haftungsbegründendes Verhalten dar. Die Festnahme sei rechtswidrig erfolgt. Eine körperliche Interaktion wäre als Notwehr einzustufen.
Mit dem angefochtenen Teilzwischenurteilerkannte das Erstgericht das Leistungsbegehren als dem Grunde nach zu Recht bestehend. Dieser Entscheidung legte es den auf den US 4 bis 6 festgestellten Sachverhalt zugrunde, auf den verwiesen wird (§ 500a ZPO). Folgende Feststellungen sind hervorzuheben:
Am 8. Februar 2022 äußerte der Beklagte nach einem Streit mit seiner Freundin gegenüber seiner Mutter, dass er „in den See“ gehen werde, was diese so interpretierte, dass er sich etwas antun werde. Die Mutter des Beklagten suchte deshalb gegen 18:30 Uhr gemeinsam mit der Freundin des Beklagten die PI ** auf und teilte dort mit, dass sich ihr Sohn irgendetwas antun will. Als der Kläger mit der Mutter des Beklagten und dessen Freundin redete, erkannte er den Beklagten aus Richtung ** über den zwischen **straße und **straße gelegenen Vorplatz kommend. Die Mutter des Beklagten sagte daraufhin, dass sich die Angelegenheit jetzt erledigt habe. Der Kläger entgegnete, dass er trotzdem mit dem Beklagten reden müsse, und sprach diesen an. Zu diesem Zeitpunkt trug der Kläger seine Polizeiuniform. Der Kläger erklärte dem Beklagten, dass er über dessen Suizidankündigung gegenüber seiner Mutter reden möchte und er stehen bleiben soll. Der Beklagte äußerte, dass ihn das nicht interessiere, er nichts angestellt habe und nach Hause gehen möchte. Er betrat das Gebäude **straße **. Im Gang des Stiegenhauses stellte sich der Kläger vor den Beklagten und redete auf ihn ein, dass er stehen bleiben und mit ihm in die Polizeiinspektion kommen soll. Der Kläger sagte dem Beklagten, dass er mit einem Arzt sprechen werde und er heimgehen könne, wenn der Arzt alles für in Ordnung befinde. Der Beklagte weigerte sich jedoch, mit dem Kläger in die Polizeiinspektion zu gehen. Die hinzugekommenen Beamten RI C* D* und RI E* F* redeten ebenfalls auf den Beklagten ein, mit ihnen zur Polizeiinspektion zu kommen, damit ihn ein Arzt untersuchen kann. Der Beklagte weigerte sich. Der Kläger drohte ihm mehrmals die Anwendung von Zwangsgewalt an. Auch darauf reagierte der Beklagte nicht. Er weigerte sich, mit den Polizisten mitzukommen, und machte Anstalten, das Gebäude zu verlassen. Der Kläger sprach daraufhin eine Vorführung nach (dem damals in Geltung stehenden) § 46 SPG aus und ergriff den Beklagten am Oberarm. Der Beklagte entzog sich dem Griff des Klägers, woraufhin dieser und seine Kollegen versuchten, den Beklagten an den Armen zu packen. Der Beklagte widersetzte sich den Versuchen der Polizisten, ihn in Richtung der Polizeiinspektion zu ziehen, unter Einsatz erheblicher Körperkraft. Es entwickelte sich ein Handgemenge zwischen den drei Polizisten und dem Beklagten. Der Beklagte führte keine Schläge oder Tritte gegenüber den Polizisten aus, allerdings setzten alle Beteiligten erhebliche Körperkraft ein und standen eng beisammen. Der Beklagte versuchte immer wieder, sich von den Polizisten loszureißen und sich wegzudrehen. Der Kläger sowie RI F* versuchten, den Beklagten mittels beidseitigem Armstreckhebel nach vorne zu Boden zu ziehen, wobei der Kläger den rechten Arm des Beklagten und RI F* dessen linken Arm ergriffen hatten. Der Beklagte widersetzte sich, indem er seinen Körper in die entgegengesetzte Richtung nach hinten bewegte. Im Rahmen dieser körperlichen Auseinandersetzung kam der Kläger zu Sturz; sein linkes Knie hatte aufgrund einer Luxation der Kniescheibe nachgegeben. Ob dazu ein unbeabsichtigter Schlag des Beklagten mit dessen Knie gegen die Innenseite des linken Knies des Klägers im Zuge einer Bewegung oder eine Drehbewegung des Klägers ohne Fremdeinwirkung geführt hat, konnte nicht festgestellt werden.
Im Zuge des Handgemenges hatte RI D* die polizeiliche Einsatztechnik „Halsklammer“ am Beklagten angewandt. Dabei hatte er sich hinter dem Beklagten befunden. Es steht nicht fest, ob dies vor oder nach dem Sturz des Klägers war.
RI D* und RI F* gelang es danach, den Beklagten zu Boden zu bringen und ihn zu fixieren. Als der Beklagte bereits am Boden war, klagte er über zu wenig Luft und erlitt einen Asthmaanfall. Daraufhin lösten RI D* und RI F* die Fixierung, brachten den Beklagten in eine sitzende Position und leisteten Erste Hilfe. Die Mutter des Beklagten brachte ihrem Sohn einen Asthmaspray. Ob der Beklagte im Zuge seines Asthmaanfalls kurz das Bewusstsein verloren hat, konnte nicht festgestellt werden.
In rechtlicher Hinsichthielt das Erstgericht - ausführlich und umfassend begründet - zusammengefasst fest, dass die Voraussetzungen für ein Vorgehen des Klägers nach § 46 Abs 1 SPG idF BGBl I 12/1997 nicht vorgelegen hätten. Gegen Rechtsgutverletzungen in Ausübung einer Amts- oder Dienstpflicht sei Notwehr aber unzulässig, selbst wenn die Amtshandlung materiell gesetzwidrig gewesen sei, weil § 269 Abs 4 StGB eine Spezialregelung enthalte: nur wenn die Amtshandlung von einer Behörde oder einem Beamten vorgenommen werde, die (der) hierzu ihrer Art nach unzuständig sei, oder wenn sie gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoße, liege keine rechtmäßige Amtshandlung vor, sodass dagegen erhobener Widerstand straflos sei. Materiell unrechtmäßige Amtshandlungen seien daher gegen Widerstand geschützt. Eine formell unrechtmäßige Amtshandlung liege nicht vor. Die Widerstandshandlungen des Beklagten seien daher nicht gerechtfertigt gewesen. Der Beklagte habe eine für ihn als solche erkennbare erhöhte Gefahrensituation geschaffen. Das Einsetzen von erheblicher Körperkraft gegen eine Amtshandlung sei ein von der Allgemeinheit missbilligtes Verhalten.
Dagegen richtet sich die Berufung des Beklagten wegen unrichtiger Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit einem auf Klagsabweisung gerichteten Abänderungsantrag. Hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Mit seiner Berufungsbeantwortung strebt der Kläger die Bestätigung des Ersturteils an.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
I. Zur Tatsachenrüge
1. Der Beklagte bekämpft die Feststellung zum erlittenen Asthmaanfall zu einem Zeitpunkt, als er bereits am Boden lag. Er begehrt folgende Ersatzfeststellung: „Der Beklagte erlitt während der Festnahmehandlung - jedenfalls vor dem Sturz des Klägers - einen Asthmaanfall“.
Das Erstgericht habe eingeräumt, dass die Stresssituation im Zuge der körperlichen Auseinandersetzung und die Anwendung der „Halsklammer“ als Ursachen für einen Asthmaanfall „keineswegs lebensfremd“ seien. Zumal diese Maßnahmen während der Amtshandlung gesetzt worden seien, wäre es konsequent gewesen, die Möglichkeit des Asthmaanfalls bereits in dieser Phase in Betracht zu ziehen. Da nicht feststehe, ob die „Halsklammer“ vor oder nach dem Sturz angewendet worden sei, liege es nahe, dass sie den Asthmaanfall bereits während des Gerangels ausgelöst haben könne. Die Annahme, der Anfall sei erst nach der Fixierung erfolgt, sei nicht lebensnah. Es sei durchaus denkbar, dass die Polizeibeamten erste Anzeichen des Asthmaanfalls nicht erkannt oder fehlinterpretiert hätten. Diese hätten - insbesondere, weil die Amtshandlung rechtswidrig gewesen sei - ein Eigeninteresse, ihre Handlungen in einem möglichst günstigen Licht erscheinen zu lassen und etwa die Mitverursachung des Asthmaanfalls zu relativieren. Deren Aussagen seien in den „dynamischen Details“ auch nicht widerspruchsfrei. So habe etwa der Zeitpunkt der „Halsklammer“ nicht geklärt werden können. Die Ersatzfeststellung hätte aufgrund der „unzureichenden Beweislage“ und der „widersprüchlichen Aussagen“ getroffen werden müssen.
2.1.Eine ordnungsgemäße Beweisrüge liegt nur dann vor, wenn klar ersichtlich ist, durch welche Tatsachen sich der Berufungswerber für beschwert erachtet, infolge welcher unrichtigen Beweiswürdigung sie getroffen wurden, welche Feststellungen stattdessen begehrt werden und aufgrund welcher Beweismittel die begehrten Feststellungen getroffen werden könnten. Um die Beweisrüge in der Berufung auszuführen, muss der Rechtsmittelwerber also deutlich zum Ausdruck bringen, welche konkrete Feststellung bekämpft wird, infolge welcher unrichtigen Beweiswürdigung sie getroffen wurde, welche Feststellung begehrt wird und aufgrund welcher Beweisergebnisse und Erwägungen die begehrte Feststellung zu treffen gewesen wäre (RS0041835; Kodek in Rechberger/Klicka 5§ 471 ZPO Rz 15).
2.2. Im Rahmen einer (ordnungsgemäß ausgeführten) Tatsachenrüge ist vom Berufungsgericht zu prüfen, ob die Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes das Ergebnis einer unrichtigen Würdigung der aufgenommenen Beweise, einer unrichtigen Anwendung von Erfahrungssätzen oder der Heranziehung unzutreffender Erfahrungssätze darstellen ( Pimmer in Fasching/Konecny 3§ 467 ZPO Rz 39). Dass ein anderer als der vom Erstgericht festgestellte Sachverhalt möglich wäre, reicht nicht aus; maßgeblich ist, ob für die rechtsrichtige Einschätzung im Rahmen der freien Beweiswürdigung ausreichende Gründe bestanden haben ( Klauser/Kodek 18§ 467 ZPO E 39/1). Das Berufungsgericht hat anhand des vorliegenden Beweismaterials lediglich die Nachvollziehbarkeit und Vertretbarkeit von erstgerichtlichen Feststellungen zu überprüfen, wobei die Überprüfung nach Plausibilitätsgrundsätzen zu erfolgen hat, nicht jedoch eine eigene Beweiswürdigung vorzunehmen bzw. ein eigenes Beweisverfahren durchzuführen ist, weil Letzteres zwangsläufig zu einer Beweiswiederholung in jedem Verfahren führen müsste, in dem Feststellungen bekämpft werden. Eine Beweiswiederholung wäre nur durchzuführen, wenn das Berufungsgericht bei seiner Plausibilitätsprüfung Bedenken gegen die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen bzw. die vorgenommene Beweiswürdigung haben sollte (vgl OLG Linz 2 R 179/03m, 1 R 161/06m, 1 R 50/10v, 1 R 145/11s, 6 R 40/14s ua).
3. Der Beklagte legt nicht dar, warum seinen Angaben der Vorzug zu geben gewesen wäre. Eine „unzureichende Beweislage“ und „widersprüchliche Aussagen“ vermögen die angestrebte - positive - Ersatzfeststellung nicht zu begründen. Die Beweisrüge ist daher nicht ordnungsgemäß ausgeführt.
Abgesehen davon hat das Erstgericht in seiner Beweiswürdigung umfassend und ausführlich dargelegt, warum es die bekämpfte Feststellung getroffen hat (US 13 und 14). Dessen Beweiswürdigung ist nachvollziehbar und hält einer Plausibilitätsprüfung problemlos stand.
Das Erstgericht hat die vom Beklagten angesprochene Stresssituation und die „Halsklammer“ als Ursachen des Asthmaanfalls ohnehin in Betracht gezogen, allerdings dargelegt, warum es von einem Auftreten des Asthmaanfalls vor der Fixierung am Boden nicht überzeugt war. Dagegen trägt der Beklagte nichts Stichhältiges vor.
Hinsichltich der Behauptung des Beklagten, dass die angewandte „Halsklammer“ den Asthmaanfall bereits während des Gerangels ausgelöst hat, ist zu bedenken, dass nicht fest steht, ob die „Halsklammer“ vor oder nach dem Sturz des Klägers angewandt wurde. Abgesehen davon wird die Ansicht des Beklagten, es sei „nicht lebensnah“, dass er den Anfall erst nach der Fixierung am Boden erlitten habe, nicht geteilt.
Der Kläger und die weiters befragten Polizeibeamten haben den vom Beklagten erlittenen Asthmaanfall bestätigt. Das Erstgericht hat ausführlich erläutert, warum es diesen bezüglich des Zeitpunkts des Asthmaanfalls eine höhere Glaubwürdigkeit zubilligte als dem Beklagten, dessen Mutter und dessen Lebensgefährtin. Mit dessen Argumenten setzt sich der Beklagte nur rudimentär auseinander. Die Beweiswürdigung des Erstgerichtes ist plausibel und begegnet keinen Bedenken des Senats. Die Erwägungen des Erstgerichtes sind nachvollziehbar. Wenn das Erstgericht, das sich einen unmittelbaren Eindruck von den befragten Personen verschafft hat, dem Kläger und den befragten Zeugen RI D* und RI F* eine höhere Glaubwürdigkeit zubilligte als dem Beklagten und dessen Zeugen, ist dies nicht zu beanstanden.
II. Zur Rechtsrüge
1.Der Beklagte verweist auf die Rechtswidrigkeit der Amtshandlung infolge Fehlens der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 SPG idF BGBl I 12/1997. Nach ständiger Rechtsprechung begründe ein materiell gesetzwidriger Polizeieinsatz einen Rechtfertigungsgrund für den Widerstand des Betroffenen. Das Erstgericht habe zudem dargelegt, dass ein bloß passives Verhalten keine haftungsbegründende Handlung darstelle (so auch 10 Ob 39/23t, welche Entscheidung einen sehr ähnlichen Sachverhalt betreffe). Wenn es ungeachtet dessen seine Haftung bejahe, widerspreche sich das Erstgericht selbst. Die Argumentation des Erstgerichtes, dass durch die Anwendung erheblicher Körperkraft und seine daraus resultierenden Bewegungen eine „gesteigerte Gefahrensituation“ geschaffen worden sei, stehe in Widerspruch zur Entscheidung 10 Ob 39/23t, in der festgestellt worden sei, dass „der Berufungswerber“ Gewalt weder ausgeübt noch angedroht habe. Das Erstgericht habe auch festgestellt, dass er während der Festnahme einen Asthmaanfall verbunden mit einem kurzzeitigem Bewusstseinsverlust erlitten habe. Es sei „hochwahrscheinlich“, dass er bereits vor dem Sturz des Klägers oder der Fixierung am Boden versucht habe, sich Luft zu verschaffen. Eine solche natürliche Reaktion könne nicht als Schaffung einer „gesteigerten Gefahrensituation“ gewertet werden.
2.Die Rechtsrüge ist nur dann dem Gesetz gemäß ausgeführt, wenn das angefochtene Urteil unter Zugrundelegung des von ihm festgestellten Sachverhalts als unrichtig bekämpft wird (RS0041585, RS0043312, RS0043603 ua). In der Rechtsrüge muss bestimmt begründet werden, warum der festgestellte Sachverhalt rechtlich unrichtig beurteilt wurde (RS0043312 [T9]). Es fehlt daher an einer gesetzmäßigen Ausführung, wenn sich der Berufungswerber mit den Argumenten des Erstgerichtes gar nicht auseinandersetzt (vgl RS0043312 [T13]; RS0043603 [T4, T9, T12, T16]).
2.1.Das Erstgericht hat ohnehin die Rechtsansicht vertreten, dass die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach § 46 Abs 1 SPG idF BGBl I 12/1997 nicht vorlagen. Darauf muss aber nicht eingegangen werden, weil der Senat die Ansicht des Erstgerichtes, dass die Widerstandshandlungen des Beklagten nicht gerechtfertigt waren, teilt.
Das Erstgericht hat zutreffend hervorgehoben, dass der in der Amtshandlung gelegene „Angriff“ auf die Rechtsgüter des Betroffenen diesen nur dann zur Verteidigung berechtigt, wenn die Rechtswidrigkeit der Amtshandlung in besonderer Weise „qualifiziert“, nämlich strafrechtswidrig ist. Dies ergibt sich aus § 269 Abs 4 StGB: Widerstand gegen die Staatsgewalt ist erst dann keine strafbare Handlung, wenn die Behörde oder der Beamte zu der Handlung der Art nach nicht berechtigt ist oder die Amtshandlung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstößt. Nur unter diesen Voraussetzungen augenscheinlicher („qualifizierter“) Rechtswidrigkeit zieht die Rechtsordnung den besonderen Schutz des amtshandelnden Beamten zurück und eröffnet das - in Fällen „schlichter“ Rechtswidrigkeit der Amtshandlung ausgeschlossene - Notwehrrecht. Nach § 269 Abs 4 StGB ist nur Widerstand gegen eine formell unrechtmäßige Amtshandlung zulässig; materielle Richtigkeit oder gar Zweckmäßigkeit der Amtshandlung sind unerheblich (RS0095890; Lewisch in Höpfel/Ratz, WK 2StGB § 3 Rz 28; Tipold in Leukauf/Steininger,StGB Update 2020 § 3 Rz 14; Danek/Mann in Höpfel/Ratz, WK 2StGB § 269 Rz 68 f; Michel-Kwapinski/Oshidari, StGB 15 § 269 Rz 9; Steininger in Hinterhofer, Salzburger Kommentar zum StGB § 3 Rz 20 [1997]).
Das Erstgericht hat ausgeführt, dass die Vorführung nach § 46 Abs 1 SPG idF BGBl I 12/1997 in den Zuständigkeitsbereich des Klägers fiel. Es hat einen Verstoß gegen strafgesetzliche Vorschriften - insbesondere die §§ 302 und 303 StGB - mit ausführlicher Begründung verneint. Dagegen trägt der Beklagte nichts vor. Er zeigt insofern keine dem Erstgericht unterlaufene unrichtige rechtliche Beurteilung auf.
2.2.Der Senat erachtet auch die - unter Wiedergabe einschlägiger Judikatur - ausführlich dargelegte Rechtsansicht des Erstgerichtes zur Schaffung einer gesteigerten, deutlich über das allgemeine Berufsrisiko hinausgehenden Gefahrensituation durch den Beklagten für zutreffend und das Ersturteil für nicht korrekturbedürftig, die Berufungsausführungen hingegen für nicht stichhältig, sodass auf die Bezug habenden Ausführungen des Erstgerichtes verwiesen werden kann (§ 500a ZPO) und es ausreicht, zu den Einwänden des Beklagten kurz Stellung zu nehmen.
Die vom Beklagten für seinen Standpunkt ins Treffen geführte Entscheidung 10 Ob 39/23t ist mit der hier zu beurteilenden Konstellation nicht vergleichbar. Dort hatte der Beklagte seine Flucht beendet und gegenüber den Beamten Gewalt weder ausgeübt noch angedroht. Er hatte sich lediglich mit dem Rücken an die Wand gestellt und beide Hände auf den Rücken gelegt, um so zu verhindern, dass ihm Handfesseln angelegt werden. Auf die mehrfache Aufforderung der Polizeibeamten, mitzukommen, zeigte der Beklagte keine Reaktion, sondern verharrte angelehnt an die Wand und versteckte seine Hände hinter dem Rücken. Auch der Versuch, ihn am Ellbogen zu ergreifen und mitzuziehen, funktionierte nicht, da der Beklagte sich losriss. Er befolgte auch nicht die Aufforderung, die Hände nach vorne zu geben, damit Handfesseln angelegt werden können. Der Beklagte wehrte sich nicht aktiv, sondern nur passiv, indem er die Hände auf dem Rücken hielt und nicht mitgehen wollte. Im hier zu beurteilenden Einzelfall hat sich der Beklagte demgegenüber unter Einsatz erheblicher Körperkraft den Versuchen des Klägers und seiner Kollegen, den Beklagten in Richtung Polizeiinspektion „zu ziehen“, widersetzt. Es hatte sich ein Handgemenge zwischen allen entwickelt, im Rahmen dessen der Beklagte erhebliche Körperkraft einsetzte und immer wieder versuchte, sich von den Polizisten loszureißen und sich wegzudrehen. Ein bloß passives Verhalten ist hier somit nicht zu beurteilen.
Soweit der Beklagte auf einen während der Amtshandlung erlittenen, mit einem kurzzeitigen Bewusstseinsverlust verbundenen Asthmaanfall verweist, geht er nicht vom festgestellten Sachverhalt aus (vgl US 6). Dass er vor dem Sturz des Klägers oder der Fixierung am Boden „hochwahrscheinlich“ versuchte, „sich Luft zu verschaffen“, lässt sich aus dem Sachverhalt nicht ableiten.
III. Ergebnis, Kosten, Rechtsmittelzulässigkeit
1. Der Berufung konnte kein Erfolg zuerkannt werden.
2.Der Kostenvorbehalt beruht auf den §§ 393 Abs 4, 52 Abs 4 ZPO.
3.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da die Entscheidung des Berufungsgerichtes nicht von der Lösung erheblicher, im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO qualifizierter Rechtsfragen abhängig war.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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