Rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen (hier: nach § 467 StG - Entwendung, § 83 Abs 1 StGB - Körperverletzung und § 198 Abs 1 StGB - Verletzung der Unterhaltspflicht), mehrmalige verwaltungsbehördliche Bestrafung wegen Verkehrsübertretungen, sowie noch nicht rechtkräftig abgeschlossene, bereits anhängige Strafverfahren (hier: wegen §§ 13, 35 Abs 1 FinStrG - versuchten Schmuggel, § 164 StGB - Hehlerei und § 168 Abs 2 StGB - gewerbsmäßige Beteiligung am Glückspiel) rechtfertigen für sich allein die Erlassung eines gegen die Person des Bf gerichteten unbefristeten Aufenthaltsverbotes. Dass das im Zusammenhang mit dem Vorwurf des versuchten Schmuggels gegen den Bf ergangene, noch nicht rechtskräftige Strafurteil lediglich eine Geld- und Ersatzarreststrafe und keine Primärfreiheitsstrafe ausgesprochen hat, vermag demnach ebenso wenig eine zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führende Rechtswidrigkeit aufzuzeigen, wie der Einwand, die Heranziehung des § 3 Abs 2 lit b FrPolG sei dann nicht gerechtfertigt, wenn bei Verhängung einer Geldstrafe die Ersatzfreiheitsstrafe die Dauer von drei Monaten übersteige.
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