21Bs117/25x – OLG Wien Entscheidung
Kopf
Das Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht hat am 23. Mai 2025 durch den Senatspräsidenten Dr. Krenn als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Sanda und Mag. Maruna als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* wegen §§ 15, 269 Abs 1 erster Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über dessen Berufung wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 26. Februar 2025, GZ **-28.1, in der in Gegenwart der Oberstaatsanwältin Mag. Gretzmacher, MAS, LL.M., in Anwesenheit des Angeklagten A* sowie seiner Verteidigerin Mag. Emilia Steger durchgeführten Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Text
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am ** geborene A* - entgegen der eine weitere (versuchte) Körperverletzung an einem zweiten Polizeibeamten enthaltenden Anklage - des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 erster Fall StGB (I./) und des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 2 StGB (II./) schuldig erkannt und hiefür unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach dem ersten Strafsatz des § 269 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten unter aktenkonformer Vorhaftanrechnung verurteilt.
Gleichzeitig wurde A* gemäß § 369 Abs 1 iVm 366 Abs 2 StPO schuldig erkannt, dem Privatbeteiligten B* 7.570 Euro binnen 14 Tagen zu bezahlen.
Danach hat A* am 21.01.2025 in **
I./ versucht (§ 15 StGB), Beamte, nämlich RvI C* und Insp B*, an einer Amtshandlung, und zwar an einer Identitätsfeststellung und Personendurchsuchung, zu hindern, indem er versuchte, mit beiden Händen in Richtung von RvI C* zu schlagen sowie Insp B* in den rechten Handrücken biss;
II./ einen Beamte während der Vollziehung seiner Aufgaben durch die zu Punkt I./ beschriebenen Tathandlungen am Körper verletzt, nämlich Insp B*, wodurch dieser eine blutende Bisswunde erlitt.
Zur Person des 37-jährigen Angeklagten stellte das Erstgericht fest, dass er im Urteilszeitpunkt ledig gewesen sei und Sorgepflicht für ein achtjähriges Kind habe. Er gehe keiner regelmäßigen Beschäftigung nach und lebe von karitativen Zuwendungen in Österreich und einer geringen Sozialhilfe in Tschechien.
In seiner österreichischen Strafregisterauskunft weist A* bisher keine Verurteilung auf, er wurde jedoch in Tschechien und Deutschland insgesamt 18 Mal verurteilt, wobei er insgesamt 13 einschlägige Vorstrafen aufweist, wovon drei auch wegen Gewalt oder Drohung gegen Amtspersonen ergingen. Zuletzt wurde er am 3.1.2023 wegen Sachbeschädigung und Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, die bis 27.9.2024 vollzogen wurde.
Bei der Strafbemessung wurde der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, mildernd gewertet, erschwerend das Zusammentreffen zweier Vergehen, die (richtig:) 13 einschlägigen Vorstrafen samt raschem Rückfall nach Verbüßung einer einschlägigen Vorstrafe in seinem Heimatstaat berücksichtigt. Aufgrund des massiv einschlägig getrübten Vorlebens hielt der Einzelrichter eine (teil-)bedingte Strafnachsicht für völlig außer Reichweite.
Der Privatbeteiligtenzuspruch wurde auf das Anerkenntnis des Angeklagten gegründet.
Gegen dieses Urteil richtet sich die unmittelbar nach Urteilsverkündung, Rechtsbelehrung und Rücksprache mit der Verteidigerin durch A* wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe angemeldete (AS 8 in ON 28), fristgerecht aus diesen Berufungsgründen mit dem Ziel eines Freispruchs bzw. Urteilsaufhebung und Zurückverweisung an das Erstgericht, in eventu Herabsetzung des Strafausmaßes ausgeführte Berufung des Angeklagten (ON 31.2).
Rechtliche Beurteilung
Die Berufung ist nicht berechtigt.
Unter dem Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 5 iVm § 489 Abs 1 StPO macht der Berufungswerber Unvollständigkeit sowie die Widersprüchlichkeit des erstgerichtlichen Urteils geltend.
Zum Einen bemängelt der Berufungswerber, das Erstgericht habe die Beweisergebnisse, wonach der Angeklagte nach seiner Einlassung von den amtshandelnden Polizeibeamten misshandelt und schwer verletzt worden sei, wobei diese Verletzungen durch Sachbeweise im verlesenen Akteninhalt untermauert werden würden, völlig ungewürdigt gelassen.
Zum Anderen habe das Erstgericht die Feststellung getroffen, dass dem Angeklagten die körperliche Visite lediglich angekündigt worden sei und dieser daraufhin wild mit beiden Händen in Richtung des Insp C* geschlagen habe und dabei seine Festnahme ausgesprochen worden sei. Diese Feststellung stehe im direkten Widerspruch zur weiteren Feststellung, dass der Angeklagte erst in der Folge, zu einem späteren Zeitpunkt, von den Polizeibeamten niedergerungen und ordnungsgemäß festgenommen worden sei. Überdies würde sich die genannte Feststellung auf keine ersichtliche Beweiswürdigung im Urteil gründen. Es könne auch keine Beweiswürdigung zur Feststellung entnommen werden, dass es alleiniges Ziel des Angeklagten gewesen sei, die beiden Polizeibeamten gewaltsam an seiner Identitätsfeststellung und anschließenden Festnahme zu hindern, aber auch nicht zur Festnahme und zum Niederringen des Angeklagten durch die Polizei. Zu den subjektiven Beweggründen des Angeklagten werde lediglich eine floskelhafte Scheinbegründung dargelegt, welche unzureichend sei. Der festgestellte einzige Wille des Angeklagten lasse sich daraus jedenfalls nicht ableiten.
Der Erledigung der erhobenen Mängelrüge ist voranzustellen, dass eine Überprüfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung, wie sie sonst nur die Schuldberufung ermöglicht, im Verfahren auf Basis einer Berufung wegen Nichtigkeit nicht vorgesehen ist. Das Gericht ist gemäß § 270 Abs 2 Z 5 StPO nur verpflichtet, die schriftliche Urteilsbegründung in gedrängter Darstellung abzufassen und darin mit Bestimmtheit anzugeben, welche Tatsachen es als erwiesen oder als nicht erwiesen annahm und aus welchen Gründen dies geschah.
Der Tatrichter ist ferner nicht gehalten, den vollständigen Inhalt sämtlicher Aussagen und Verfahrensergebnisse im Einzelnen zu erörtern und darauf zu untersuchen, inwieweit sie für oder gegen diese oder jene Geschehensvariante sprechen. Auch kann nicht verlangt werden, dass sich das Gericht mit den Beweisresultaten in Richtung aller denkbaren Schlussfolgerungen auseinandersetzt. Dass aus den ermittelten Prämissen auch für den Angeklagten günstigere Schlussfolgerungen möglich wären, der Erkenntnisrichter sich aber dennoch (mit logisch und empirisch einwandfreier Begründung) für eine den Angeklagten ungünstigere Variante entschieden hat, ist als Akt freier Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) mit Mängelrüge unbekämpfbar. Die Mängelrüge ist nur dann gesetzmäßig ausgeführt, wenn sie die Gesamtheit der Entscheidungsgründe berücksichtigt (RIS-Justiz RS0119370).
Entgegen dem Berufungsvorbringen hat das Erstgericht jedoch mängelfrei die leugnende Verantwortung des Angeklagten als unglaubwürdig verworfen und war daher - worauf auch die Oberstaatsanwaltschaft Wien zutreffend hinwies - nicht dazu verpflichtet, mehr auf den Inhalt der Aussage des A* einzugehen.
In Übereinstimmung mit der Oberstaatsanwaltschaft Wien ist überdies festzuhalten, dass ein innerer Widerspruch nur dann vorliegt, wenn das Gericht zwei Tatsachen feststellt, die nebeneinander nach den Gesetzen des logischen Denkens nicht bestehen können. Ein nach dem formalen Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 5 StPO geltend gemachter Begründungsmangel muss den Ausspruch von für die rechtliche Beurteilung der Tat entscheidenden Tatsachen betreffen; das sind solche, die für das Erkenntnis in der Schuldfrage maßgebend sind und entweder auf die Unterstellung der Tat unter das Gesetz oder auf die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes Einfluss üben.
Angesichts dieser Prämissen liegt der angezogene Nichtigkeitsgrund jedoch nicht vor, stellte das Erstgericht doch fest, dass A*, als „Insp C* mit der körperlichen Durchsuchung beginnen wollte, mit beiden Händen heftig in Richtung des Polizeibeamten schlug, woraufhin seine Festnahme ausgesprochen wurde. Der Angeklagte steigerte daraufhin sein aggressives Verhalten und schlug wild um sich und wurde daraufhin von Inspektor B* zur weiteren Fixierung am Handgelenk gepackt. Daraufhin biss der Angeklagte den Polizeibeamten kräftig in den Bereich des rechten Handrückens, wodurch dieser eine blutende Bisswunde erlitt. In der Folge wurde der Angeklagte von den Polizeibeamten niedergerungen und ordnungsgemäß festgenommen“. Ein innerer Widerspruch kann hier nicht erblickt werden, zumal hier eindeutig der Ausspruch einer Festnahme, die daraufhin erfolgte Steigerung des aggressiven Verhaltens durch den Angeklagten, Fixierung an dessen Handgelenk, Biss durch den Angeklagten und daran anschließendes Niederringen und die tatsächliche (faktische) Festnahme des Angeklagten konstatiert wurde. Die dazu vom Berufungswerber vermissten beweiswürdigenden Erwägungen finden sich auf US 5.
Dass das Erstgericht seine Feststellungen zur inneren Tatseite unter anderem auf das objektive Verhalten des Angeklagten stützt, ist entgegen den Ausführungen des Berufungswerbers nicht zu beanstanden (vgl Ratz WK-StPO § 281 Rz 452 mwN) und insbesondere nicht als unzureichende Begründung zu qualifizieren.
Im Übrigen bekämpft der Berufungswerber mit seinen Argumenten lediglich nach Art einer Schuldberufung - im Rahmen der Berufung wegen Nichtigkeit unzulässig - die erstgerichtliche Beweiswürdigung.
Der vor Eingehen auf die geltend gemachte Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO zu behandelnde Schuldberufung des Angeklagten ( aaO § 476 Rz 9) ist voranzustellen, dass die freie Beweiswürdigung ein kritisch-psychologischer Vorgang ist, bei dem durch Subsumierung der Gesamtheit der durchgeführten Beweise in ihrem Zusammenhang unter allgemeine Erfahrungssätze logische Schlussfolgerungen zu gewinnen sind. Die freie Beweiswürdigung ist Verstandes-, nicht Gefühlstätigkeit. Nicht nur zwingende, sondern auch Wahrscheinlichkeitsschlüsse berechtigen das Gericht zu Tatsachenfeststellungen ( Kirchbacher StPO 15 § 258 Rz 8).
Bei Würdigung von Angaben von Personen, die das Gericht selbst vernommen hat, ist der persönliche Eindruck des erkennenden Richters entscheidend, der sich nicht immer erschöpfend in Worte kleiden lässt und darum, sowie aufgrund des Gebots gedrängter Darstellung, im Urteil auch nicht in allen Einzelheiten dargelegt und wiedergegeben werden muss (RIS-Justiz RS0098413).
Im vorliegenden Beweisverfahren verschaffte sich der Einzelrichter einen umfassenden persönlichen Eindruck von allen Beteiligten und den Geschehensabläufen und begründete nachvollziehbar und den Gesetzen logischen Denkens folgend, worauf er seine Feststellungen stützte.
Indem der Berufungswerber den Polizeibeamten B* als unglaubwürdig darzustellen versucht, da dieser nicht von Beginn an (bereits am **) an der Amtshandlung beteiligt gewesen sei, gelingt es ihm nicht, die schlüssigen beweiswürdigenden Erwägungen des Erstgerichts zu erschüttern, zumal der Zeuge lediglich schilderte, was er selbst gesehen und erlebt hat, ohne, wie dies der Berufungswerber darzustellen versucht, Vermutungen darüber, was seinen Beobachtungen voran gegangen sei, anzustellen. Das „Vorgeschehen“ war jedoch - wiederum entgegen der Ansicht des Berufungswerbers - weder für die Feststellungen noch die beweiswürdigenden Erwägungen des Erstgerichts entscheidend.
Zusammenfassend begegnet die Richtigkeit der Lösung der Schuldfrage durch das Erstgericht keinen Bedenken.
Unter Berufung auf den Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO behauptet der Berufungswerber, das Erstgericht habe Feststellungen entscheidungserheblicher Tatsachen gesetzwidrig unterlassen, obwohl die Hauptverhandlung das Treffen entsprechender Feststellungen indiziert hätte. Nach Aussage des Angeklagten in der Hauptverhandlung gebe es Anlass zu Feststellungen über die Frage, ob der Angeklagte durch die einschreitenden Polizeibeamten im Sinne des Missbrauchs der Amtsgewalt misshandelt worden sei, ob nämlich konkret im Zuge der Amtshandlung zur Identitätsfeststellung des Angeklagten tatsächlich mehrere einschreitende Beamte den Angeklagten zu Boden geworfen, diesen dabei schwer verletzt und ihm unter anderem durch Tritte auf den Oberkörper zumindest eine Rippe gebrochen hätten. Die Frage der Strafbarkeit des Angeklagten hänge rechtlich jedoch davon ab, da es sich um fehlende Feststellungen zur Prüfung einer gegebenenfalls rechtfertigenden notwehrfähigen Situation handle. Aufgrund des Feststellungsmangels sei eine abschließende rechtliche Beurteilung, ob der Angeklagte in gerechtfertigter Notwehr gehandelt habe, derzeit nicht möglich.
Ein mit Zielrichtung eines Freispruchs aufgrund Vorliegens einer Notwehrsituation im Sinn des § 3 Abs 1 StGB relevanter Feststellungsmangel kann erfolgreich nur dann geltend gemacht werden, wenn unter Hinweis auf einen nicht durch Feststellungen geklärten, aber durch die Ergebnisse der Hauptverhandlung indizierten Sachverhalt eine vom Erstgericht nicht gezogene rechtliche Konsequenz angestrebt wird, weil dieses bei der rechtlichen Beurteilung einen Ausnahmesatz (§ 3 Abs 1 erster Satz StGB) nicht in Anschlag gebracht hat.
Dazu ist jedoch ein Vergleich des zur Anwendung gebrachten materiellen Rechts, einschließlich prozessualer Verfolgungsvoraussetzungen, mit dem festgestellten Sachverhalt anzustellen und die rechtliche Konsequenz nicht bloß zu behaupten, sondern methodisch vertretbar aus dem Gesetz abzuleiten, wobei Bezugspunkt die Gesamtheit der in den Entscheidungsgründen getroffenen Feststellungen, zu deren Verdeutlichung das Erkenntnis herangezogen werden kann, bildet (vgl Ratz WK-StPO § 281 Rz 581, 584, 588).
Angesichts dieser Prämissen verfehlt die Berufung den Bezugspunkt materiell-rechtlicher Nichtigkeit, indem sie sich über die Urteilskonstatierungen, die eine Notwehrsituation eben nicht indizieren, völlig hinwegsetzt.
Den Berufungsausführungen zum geringen Handlungsunwert ist zu entgegnen, dass nicht einmal der Angeklagte in der Hauptverhandlung oder in seiner Beschuldigtenvernehmung vor der Einzelrichterin (ON 8) behauptete, in „Angst oder Panik, sich des Unrecht seines Handelns keinesfalls bewusst gewesen zu sein und lediglich versucht zu haben, sich instinktiv momentan akut durch die Tathandlung zu befreien“.
Auch von einem geringen Erfolgsunwert kann nicht gesprochen werden. Richtig ist zwar, dass die Bisswunde an der Hand des Polizeibeamten komplikationslos verheilte, er war jedoch für einen Zeitraum von mehr als zwei Wochen dienstunfähig und musste für einen Zeitraum von acht Tagen prophylaktisch ein Medikament gegen eine allfällige HIV-Infektion einnehmen, das doch erhebliche körperliche und letztlich auch psychische Nebenwirkungen bei ihm auslöste.
Davon, dass sich der Angeklagte nur selbst verteidigen habe wollen, sodass der Gesinnungsunwert gering sei, kann insbesondere deshalb nicht gesprochen werden, da es zu der polizeilichen Amtshandlung überhaupt nur kam, weil er nicht bereit war, den Polizeibeamten einen Ausweis oder irgendwelche Identifikationspapiere zur Identitätsfeststellung vorzulegen.
Der Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 7 StGB, den der Angeklagte für sich in Anspruch nehmen will, kann schon deshalb nicht herangezogen werden, da er bereits drei spezifisch einschlägige Vorstrafen in Tschechien aufweist (vgl dazu Riffel WK² § 34 Rz 18).
Soweit der Angeklagte vermeint, von den Polizisten grob behandelt worden zu sein und sich in Angst und Panik befunden zu haben, weshalb er sich im Zusammenhalt mit seiner starken Alkoholisierung in einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung zur Tat habe hinreißen lassen, ist er einerseits auf die obigen Ausführungen zum Handlungsunwert zu verweisen, darauf, dass eine grobe Behandlung durch die Polizeibeamten durch das Erstgericht nicht festgestellt wurde und sich über das erforderliche Maß bei der Festnahme eines Tobenden auch aus dem Akteninhalt nicht ergibt und vom Standpunkt des maßgerechten Durchschnittsmenschen die allgemeine Begreiflichkeit zu verneinen ist (vgl aaO Rz 20).
Wenngleich der Angeklagte zur Tatzeit alkoholisiert war, ist auf die erstgerichtlichen Feststellungen zu verweisen, dass die Alkoholisierung nicht in einem Ausmaß vorgelegen sei, welches A* verwehrt hätte, das Unrecht seiner Handlung einzusehen oder sich nach dieser Einsicht zu verhalten. Weder dem Urteil noch dem sonstigen Akteninhalt sind Umstände zu entnehmen, die einem Schuldausschließungsgrund im Sinn der Z 11 des § 34 Abs 1 StGB nahekommen würden. Im Übrigen gab der Angeklagte auf Befragen des Einzelrichters, wie es zu den zahlreichen Vorstrafen in Tschechien gekommen sei und was sein Problem sei, an, dass er in Tschechien keine Arbeit habe finden können, ihm sei ohne Alkohol fad gewesen, wahrscheinlich habe es mit dem Alkohol zu tun (AS 3 in ON 28). Entgegen dem Berufungsvorbringen trifft A* daher sehr wohl ein Vorwurf an der Berauschung (vgl aaO § 35 Rz 4).
Ein reumütiges Geständnis liegt nur dann vor, wenn es auch die subjektive Tatseite umfasst (vgl aaO § 34 Rz 38). A* räumte zwar ein, den Polizeibeamten gebissen zu haben, dies jedoch, nachdem er angab, durch die Polizeibeamten zu Boden geworfen worden zu sein, sich gewehrt zu haben, durch die Beamten verletzt worden zu sein und dass ihm der Beamte, um zu verhindern, dass er schreie, die Hand vor den Mund gelegt habe. Ein auch die subjektive Tatseite des § 269 Abs 1 StGB oder der §§ 83 Abs 1, 84 Abs 2 StGB umfassendes, reumütiges Geständnis kann darin nicht erblickt werden.
Mit seinen Ausführungen zum Milderungsgrund der Z 19 des § 34 Abs 1 StGB ist der Angeklagte auf die erstgerichtlichen Feststellungen zu verweisen, wonach er von den einschreitenden Polizeibeamten, die aufgrund einer Auseinandersetzung A*s und eines unbekannten Mannes gerufen worden waren, bereits blutend im Bahnhofsbereich angetroffen wurde (US 3 im Zusammenhalt mit AS 3 in ON 3.2 und ON 3.13). Auch die im Zuge der Zugangsuntersuchung in der Justizanstalt ** dokumentierten Verletzungen sind mit dem Bericht der Polizei [AS 3 in ON 3.2 und ON 3.13] in Einklang zu bringen, wobei zusätzlich lediglich Abschürfungen an den Ellbogen festgehalten wurden, die zwanglos mit dem von den Polizeibeamten beschriebenen Geschehen im Zuge der Festnahme in Übereinstimmung gebracht werden können. Eine mildernde Wirkung kann dem nicht zuerkannt werden.
Zusammenfassend gelingt es dem Berufungswerber nicht, vom Erstgericht nicht berücksichtigte, mildernde Umstände aufzuzeigen. Demgegenüber fand das Erstgericht ausgehend von den Kriterien des § 32 StGB und angesichts der zutreffend herangezogenen und gewichteten besonderen Strafzumessungsgründe der §§ 33, 34 StGB eine angemessene Sanktion, die einer Reduktion nicht zugänglich ist.
Zutreffend verneinte der Erstrichter vor allem mit Bezug auf die zahlreichen einschlägigen Vorstrafen und den raschen Rückfall nach Verbüßung einer einschlägigen Vorstrafe in Tschechien auch die Möglichkeit einer auch nur teilbedingten Strafnachsicht.