Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Jilke als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Wolfrum, LL.M., und Dr. Bahr als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A*wegen §§ 127, 129 Abs 1 Z 1 StGB über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 12. März 2026, GZ **-14, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Beschluss aufgehoben und dem Erstgericht die Anordnung der Hauptverhandlung aufgetragen.
Begründung:
Mit Strafantrag vom 11. März 2026 (ON 13) legt die Staatsanwaltschaft Wien dem am ** geborenen A* zur Last, er habe B* in ** fremde bewegliche Sachen, und zwar einen Trolley und ein Musikinstrument, mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, durch Einbruch in dessen Pkw weggenommen, indem er die Seitenscheibe gewaltsam einschlug und die Wertgegenstände an sich nahm,
und habe hiedurch das Vergehen des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs 1 Z 1 StGB begangen.
Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 14) wies die Einzelrichterin des Landesgerichts für Strafsachen Wien den Strafantrag gemäß § 485 Abs 1 Z 2 iVm § 212 Z 3 StPO mit der wesentlichen Begründung zurück, dass der Angeklagte zum Anklagevorwurf nicht einvernommen worden sei, weshalb sein rechtliches Gehör nicht gewahrt worden sei.
Die dagegen rechtzeitig erhobene Beschwerde der Staatsanwaltschaft Wien (ON 15) ist berechtigt.
Gemäß § 485 Abs 1 Z 2 StPO hat das Gericht den Strafantrag vor Anordnung der Hauptverhandlung zu prüfen und im Fall des § 212 Z 3 StPO zurückzuweisen. Der Einspruchsgrund des § 212 Z 3 StPO kommt zum Tragen, wenn eine ausreichende Grundlage an Ermittlungsergebnissen zur Durchführung einer Hauptverhandlung noch nicht vorliegt und von zweckentsprechenden weiteren Ermittlungen eine solche erwartet werden kann (Birklbauer in Fuchs/Ratz, WK StPO § 212 Rz 14). Damit der Einspruchsgrund des § 212 Z 3 StPO nicht vorliegt, muss ein einfacher Tatverdacht eine Verurteilung nahe legen und die Ermittlungen müssen auch sonst soweit gediehen sein, dass sie die Anordnung einer Hauptverhandlung rechtfertigen. Dazu gehört, dass die für die Hauptverhandlung relevanten Beweismittel überblickt werden können und so vorbereitet sind, dass sie in der Hauptverhandlung ohne wesentliche Verzögerung unmittelbar durchgeführt werden können (Birklbauer in Fuchs/Ratz, WK StPO § 212 Rz 16). Die Gewährung des rechtlichen Gehörs ist ein wesentlicher Teilaspekt des Grundrechts auf ein faires Verfahren (Art 6 MRK). Demgemäß verpflichten § 49 Z 1 StPO iVm § 50 StPO die Kriminalpolizei und die Staatsanwaltschaft den Beschuldigten ehestmöglich über das gegen ihn geführte Ermittlungsverfahren und den gegen ihn bestehenden Tatverdacht sowie über seine wesentlichen Rechte im Verfahren zu informieren. Der Beschuldigte soll nicht nur Objekt der gerichtlichen Entscheidung sein, sondern vor einer Entscheidung, die seine Rechte betrifft, zu Wort kommen, um als Subjekt Einfluss auf das Verfahren und sein Ergebnis nehmen zu können (Kirchbacher, StPO 15§ 6 Rz 1/1). Eine Verletzung dieses Grundsatzes liegt jedoch nur dann vor, wenn der Beschuldigte gegen seinen Willen nicht gehört wird, er also vernommen werden will, seine Anhörung aber verweigert wird. Leistet der Beschuldigte hingegen einer Vorladung zur Einvernahme nicht Folge, dann wurde ihm sein Recht auf billiges Gehör nicht genommen, sondern dann hat er selbst es abgelehnt, sich zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen zu verantworten (vgl RIS-Justiz RS0108342; OLG Linz 10 Bs 209/25v). Dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs wird somit schon dann hinreichend Rechnung getragen, wenn dem Beschuldigten im Ermittlungsverfahren, beispielsweise durch nachweisliche Zustellung der Ladung zu einer (auch polizeilichen) Beschuldigteneinvernahme oder durch Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung und die Anweisung, sich mit der ausschreibenden Stelle in Verbindung zu setzen, die Möglichkeit gegeben wurde, seinen Standpunkt darzulegen. Gibt der Beschuldigte im Zuge der Beamtshandlung wegen seiner Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung eine Zustellanschrift bekannt, muss er damit rechnen, an dieser Anschrift zu einer Vernehmung geladen zu werden, weshalb er nur eine Anschrift bekanntgeben darf, an der er auch verlässlich erreichbar ist. Im Übrigen sieht § 164 StPO eine zwingende Einvernahme des Beschuldigten bereits im Ermittlungsverfahren nicht vor (Kroschl in Schmölzer/Mühlbacher, StPO² § 6 Rz 9; OLG Wien 19 Bs 91/24g, 31 Bs 31/24x, 21 Bs 407/24t; OLG Linz 10 Bs 209/25v, 8 Bs 55/23d, 9 Bs 396/16y). Das Einbringen einer Anklage ohne vorherige förmliche Einvernahme des Beschuldigten stellt für sich alleine keinen tauglichen Zurückweisungsgrund nach § 212 Z 3 iVm § 485 Abs 1 Z 2 StPO dar, zumal es – um dem durch MRK auf Verfassungsebene gehobenen Grundsatz des beiderseitigen rechtlichen Gehörs hinreichend Rechnung zu tragen – unerheblich ist, ob die Vernehmung des Beschuldigten im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens (durch Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft) oder in der Hauptverhandlung durchgeführt wird (Kroschl in Schmölzer/Mühlbacher, ² Rz 18; OLG Linz ).
Im konkreten Fall ist dem Akteninhalt zu entnehmen, dass der zur Aufenthaltsermittlung ausgeschriebene Beschuldigte (ON 3f) seit Mai 2025 in Österreich keinen aufrecht gemeldeten Wohnsitz hatte und der Exekutive auch keine Postabgabestelle bekannt war. Tatsächlich lebte er bis zum (nicht anklagegegenständlichen) Vorfall am 15. Oktober 2025 unangemeldet in der Wohnung seiner Ex-Frau (ON 7.2, 3). Nachdem er sich bereits wegen der Vorwürfe im Zusammenhang mit der Exfrau insofern unkooperativ verhalten hatte, als er weder Anrufe noch Textnachrichten der Polizeibeamten entgegengenommen bzw anlässlich der einzig gelungenen telefonischen Kontaktaufnahme ins Telefon gelacht hatte (ON 7.2, 3), wurde ihm am 16. Jänner 2026 die Aufenthaltsermittlung zur Kenntnis gebracht. Im Zuge der Amtshandlung gab er als Zustelladresse bzw. Abgabestelle die Anschrift seiner Ex-Ehefrau an, an der er angeblich wohnhaft und postalisch erreichbar sei (ON 8.2). In der Folge versuchte die Exekutive neuerlich vergeblich, mit dem Beschuldigten fernmündlich einen Einvernahmetermin zu vereinbaren, und erfuhr schließlich von dessen Exfrau, dass er nicht bei ihr wohnhaft sei, dessen ungeachtet „jedoch immer und überall ihre Adresse als seine angegeben“ habe (ON 9.2). Seit 20. Jänner 2026 gilt für den Beschuldigten gar ein Betretungsverbot für die von ihm genannte Adresse (ON 11.13).
Mit Blick auf den oben dargestellten Verlauf ist in Übereinstimmung mit der Beschwerdeführerin und der Oberstaatsanwaltschaft Wien (vgl. Stellungnahme vom 17. März 2026) festzuhalten, dass dem Beschuldigten ausreichend Gelegenheit geboten wurde, sein Recht auf Gehör wahrzunehmen. Indem er weder auf Kontaktversuche der Polizei reagierte, sondern diesen geradezu auswich, noch eine korrekte Anschrift mitteilte, brachte er zum Ausdruck, an seiner Vernehmung zumindest im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht interessiert zu sein. Die Vernehmung des Angeklagten konnte sohin zu Recht der Hauptverhandlung vorbehalten bleiben.
Der Beschwerde war daher Folge zu geben, der angefochtene Beschluss aufzuheben und dem Erstgericht die Anordnung der Hauptverhandlung aufzutragen.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden