Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Dampf als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. a Hagen und Mag. a Obwieser als weitere Mitglieder des Senats in der Strafsache gegen A*wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs 4 StGB über die Berufung des Angeklagten wegen Nichtigkeit sowie der Aussprüche über die Schuld, Strafe und privatrechtlichen Ansprüche gegen das einzelrichterliche Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 15.1.2025, GZ **-41, nach der am 17.6.2025 in Anwesenheit der Schriftführerin Rp Mag. a Egger, des Sitzungsvertreters der Oberstaatsanwaltschaft OStA Mag. Willam, des Angeklagten und seines Verteidigers RA Mag. Werner Draschl öffentlich durchgeführten Berufungsverhandlung am selben Tag zu Recht erkannt:
Der Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld wird F o l g e gegeben, das angefochtene Urteil a u f g e h o b e n und in der Sache selbst erkannt:
Der Angeklagte wird von der wider ihn erhobenen
A n k l a g e ,
er habe am 20.10.2023 in ** am Parkplatz vor der B* C* vorsätzlich am Körper verletzt und dadurch, wenn auch nur fahrlässig, eine schwere Körperverletzung des Genannten, nämlich eine Fissur in der linken Kieferhöhlenvorderwand sowie eine Gehirnerschütterung, eine Quetsch-Riss-Verletzung in der Hinterkopfregion und eine Quetsch-Riss-Verletzung im Bereich der Oberlippe links, herbeigeführt, indem er dem C* mehrere Fußtritte gegen den Kopf versetzte
gemäß § 259 Z 3 StPO
f r e i g e s p r o c h e n .
Der Privatbeteiligte C* wird mit seinen Ansprüchen gemäß § 366 Abs 1 StPO auf den Zivilrechtsweg verwiesen.
Mit seiner weiteren Berufung wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am ** geborene A* des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs 4 StGB schuldig erkannt.
Danach hat er „ am 20.10.2023 in ** am Parkplatz vor der B* den C* vorsätzlich am Körper verletzt und dadurch, wenn auch nur fahrlässig (vgl aber US 4, wonach der bedingte Vorsatz auch die Herbeiführung einer schweren Körperverletzung umfasste) , eine schwere Körperverletzung des Genannten, nämlich eine Fissur in der linken Kieferhöhlenvorderwand sowie eine Gehirnerschütterung, eine Quetsch-Riss-Verletzung in der Hinterkopfregion und eine Quetsch-Riss-Verletzung im Bereich der Oberlippe links, herbeigeführt, indem er dem C* mehrere Schläge gegen den Kopf ([US 9] Fußtritte wurden nicht festgestellt) versetzte“.
Hiefür wurde der Angeklagte nach § 84 Abs 4 StGB in Anwendung des § 37 Abs 1 StGB zu einer Geldstrafe von 480 Tagessätzen zu je EUR 15,--, im Fall der Uneinbringlichkeit 240 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, sowie nach (§ 366 Abs 2 erster Satz StPO iVm) § 369 Abs 1 StPO zur Zahlung von EUR 3.000,-- an C* binnen 14 Tagen, der mit seinem Mehrbegehren nach § 366 Abs 2 (zweiter Satz) StPO auf den Zivilrechtsweg verwiesen wurde, und nach § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt. Gemäß § 43a Abs 1 StGB wurde die Hälfte der verhängten Geldstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die sogleich nach Urteilsverkündung angemeldete (ON 40, 4) und schriftlich fristgerecht ausgeführte Berufung des anwaltlich vertretenen Angeklagten wegen Nichtigkeit sowie der Aussprüche über die Schuld, Strafe und privatrechtlichen Ansprüche, die unter Geltendmachung der Nichtigkeitsgründe nach §§ 489 Abs 1, 281 Abs 1 Z 5 vierter und fünfter Fall, (nominell auch) Z 9 lit b und Z 10a StPO darauf abzielt, das angefochtene Urteil in Stattgebung der Nichtigkeitsberufung aufzuheben und den Angeklagten freizusprechen, in eventu dem Erstgericht die Durchführung einer diversionellen Maßnahme aufzutragen, in eventu in Stattgebung der Schuldberufung in der Sache selbst zu entscheiden und den Angeklagten freizusprechen, in eventu die Strafe herabzusetzen sowie den Privatbeteiligten mit seinen Ansprüchen zur Gänze auf den Zivilrechtsweg zu verweisen (ON 42).
Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf schriftliche Gegenausführungen (ON 1.26), der Privatbeteiligte machte von seinem diesbezüglichen Recht keinen Gebrauch.
Die Oberstaatsanwaltschaft vertrat in ihrer Stellungnahme den Standpunkt, dass das Rechtsmittel nicht im Recht sei.
Die in der Schuldberufung vorgetragenen Argumente erweckten Bedenken des Oberlandesgerichts an der inhaltlichen Richtigkeit der zum Schuldspruch führenden entscheidenden Urteilsannahmen. Das Berufungsgericht wiederholte daher das Beweisverfahren (§§ 489 Abs 1, 473 Abs 2 StPO) durch ergänzende Einvernahme des Angeklagten sowie der Zeugen C*, D* und E* und mit Zustimmung der Verfahrensbeteiligten durch referierenden Vortrag des Sachverständigengutachtens der Univ.-Ass. Dr. F*, GMI **, nach § 252 Abs 2a iVm § 252 Abs 1 Z 4 StPO.
Auf Basis dieser Beweiswiederholung trifft das Oberlandesgericht nachangeführte, vom Ersturteil abweichende Urteilsannahmen:
Es kann nicht feststellt werden, dass der Angeklagte im Zuge der am 20.10.2023 gegen 02.45 Uhr auf dem Parkplatz vor der B* in ** stattgefundenen Auseinandersetzung mit C*, diesen als Erster körperlich attackiert und wiederholt gegen dessen Brust gestoßen hat, bevor ihm C* einen Faustschlag gegen sein linkes Auge versetze.
Um nach diesem Schlag einen weiteren unmittelbar drohenden Faustschlag des C* zu verhindern, umklammerte der Angeklagte den C* von vorne, wobei sie im Zuge dessen beide zu Boden stürzten und der Angeklagte mit einem Gewicht von ca 110 kg auf C* zu liegen kam. In der (letztlich verfehlten) Annahme, dass sich C* beruhigt habe, ließ ihn der Angeklagte wieder los und stand auf. Augenblicklich ging C* erneut auf den Angeklagten los, der ihn deshalb abermals von vorne umklammerte, wodurch sie ein weiteres Mal zu Boden stürzten. Der Angeklagte versetzte C* zu keinem Zeitpunkt Schläge gegen den Kopf oder Tritte gegen dessen Körper.
Er hielt es bei seinem Vorgehen gegen C* zwar ernstlich für möglich und fand sich damit ab, diesen am Körper zu verletzen. Jedoch kam es ihm lediglich darauf an, sich notwendiger und angemessener Verteidigungsmaßnahmen zu bedienen, um weitere Angriffe des C* auf seine körperliche Unversehrtheit endgültig abzuwehren.
Zu diesen abweichenden Urteilsannahmen gelangte der Berufungssenat aufgrund nachangeführter Beweiswürdigung:
Der Angeklagte hat Schläge bzw Tritte gegen C* von Anfang an bestritten und zum Grund der Auseinandersetzung ausgeführt, dass diese einem früheren Vorfall geschuldet gewesen sei. C* habe aufgrund von (diesem selbst eingestandenen) Drogenkonsum im Lokal G* Hausverbot erhalten, wofür er ihn als damaligen Türsteher verantwortlich gemacht habe und worüber er offensichtlich verärgert gewesen sei. Vor der B* habe C* ihm mehrmals gedroht ihn „in den Rollstuhl zu ficken“, woraufhin es zu einer Schubserei gekommen sei. Aufgrund des Faustschlages gegen sein Gesicht habe er diesen umklammert, wodurch sie zu Boden gestürzt seien. C* sei sehr aggressiv gewesen. Nach dem Aufstehen sei dieser abermals auf ihn losgegangen, weshalb er ihn wieder umfasst und auf dem Boden festgehalten habe (BV ON 2.5). Diese Verantwortung wiederholte er anlässlich der Hauptverhandlung am 25.10.2024 (PS 2 f in ON 32) und erklärte dabei, dass seines Erachtens die Verletzungen des C* durch einen der beiden Stürze zustande gekommen sein müssen. Auch in der Berufungsverhandlung blieb er bei diesen Angaben, wobei er Erinnerungslücken, insbesondere zur vor der Polizei noch erwähnten „Schubserei“ vor dem Faustschlag, nachvollziehbar damit erklären konnte, dass der Vorfall bereits längere Zeit zurück liege und er sich auf die Verhandlung nicht vorbereitet habe.
D* schilderte im Einklang mit der Verantwortung des Angeklagten wie die Auseinandersetzung begonnen hat (ZV ON 2.6; PS 6ff in ON 32 sowie in der Berufungsverhandlung) und abgelaufen ist, wobei er auch das Zu-Boden-Fallen der beiden Kontrahenten beobachten konnte, allerdings C* in der Hauptverhandlung nicht wieder erkannte und auch keine Erinnerung mehr daran hatte, wer wen umklammerte und auf wen gefallen ist. Schläge des Angeklagten gegenüber C* nahm er seinen Angaben zu Folge nicht wahr.
Diesen Schilderungen stehen die widersprüchlichen Angaben des C* gegenüber. So gab er gegenüber der Polizei nach dem Eintreffen am Tatort noch an, keine Erinnerungen an den Vorfall zu haben (ON 2.2, 2), sprach jedoch im Rahmen seiner Zeugenvernehmung vor der Polizei (ZV ON 2.8) von Fußtritten gegen seinen Kopf, nachdem er auf dem Boden gelegen und kurzzeitig bewusstlos gewesen sei. Damit nicht vereinbar sind seine im BKH ** protokollierten Angaben, wonach er ins Gesicht geschlagen worden und dann auf den Hinterkopf gestürzt sei, er sich außerdem auf die Lippe gebissen habe und gewürgt worden sei (ON 2.11). In der Hauptverhandlung schilderte er das Ganze dahingehend, dass er dem Angeklagten einen Faustschlag ins Gesicht versetzt habe, nachdem dieser im ihm wiederholt auf die Brust geschlagen habe. Er sei dann in den Schwitzkasten genommen worden, wobei bei ihm dann alles „eingeschlafen“ sei und er bewusstlos geworden sei. Die nächste Erinnerung sei, dass er von der Kellnerin des Lokals aufgeweckt worden sei, die ihm berichtet habe, dass er während seiner Bewusstlosigkeit gewürgt und mit Füßen ins Gesicht getreten worden sei (PS 4ff in ON 32). Bei diesen Schilderungen blieb er im Wesentlichen auch anlässlich seiner Befragung in der Berufungsverhandlung.
Der an diesem Abend in der B* ebenfalls anwesende E* (Begleiter des C*) hatte zum eigentlichen Vorfall keine Wahrnehmungen (ZV ON 2.7.; PS 9f in ON 32 sowie in der Berufungsverhandlung). Die vom Opfer genannte Zeugin (Kellnerin der B*) war bereits im Ermittlungsverfahren und erstinstanzlichen Hauptverfahren nicht greifbar.
Unter Berücksichtigung des in der Berufungsverhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks und mit Blick auf seine widersprüchlichen Angaben kam dem Zeugen C* keine erhöhte Glaubwürdigkeit zu, auf dessen Angaben sich ein Schuldspruch mit einer im Strafverfahren notwendigen Sicherheit stützen ließe. Ungereimtheiten in den Schilderungen des Angeklagten konnte dieser glaubwürdig mit der seit dem Vorfall verstrichenen Zeit erklären. Dass der Zeuge D* aus dem selben Grund C* nicht wiedererkannte ist nachvollziehbar und ändert nichts an der Glaubhaftigkeit seiner Angaben zum grundsätzlichen Ablauf der Auseinandersetzung. Ausgehend davon war die Verantwortung des Angeklagten nicht zu widerlegen, wonach der erste tätliche Angriff durch den Faustschlag des C* ausgegangen sei. Damit ließen die Beweis- und Verfahrensergebnisse keine Feststellungen zu einem ersten, vom Angeklagten ausgehenden Angriff auf die körperliche Unversehrtheit des C* sowie zu nachfolgenden Schlägen und Tritten des Angeklagten zu. Dem stehen auch die von C* erlittenen Verletzungen nicht entgegen und sind dem Sachverständigengutachten keine Ausführungen zur Entstehung der Verletzungen zu entnehmen. Vielmehr war aufgrund der diesbezüglich überzeugenden Angaben des Angeklagten und des Zeugen D* zu konstatieren, dass der Angeklagte bei beiden Umklammerungsvorgängen in der Absicht handelte, die tätlichen Angriffe des C* auf seine körperliche Unversehrtheit durch notwendige und angemessene Gewalt endgültig abzuwehren.
In rechtlicher Hinsicht hat der Angeklagte aufgrund der vom Oberlandesgericht abgeänderten Sachverhaltsannahmen die rechtswidrigen Angriffe des C* auf seine körperliche Unversehrtheit mit notwendiger und angemessener Gewalt abgewehrt, mag er dadurch auch eine schwere Körperverletzung des C* herbeigeführt haben, weshalb ihm der Rechtfertigungsgrund der Notwehr nach § 3 Abs 1 StGB zugute kommt.
In Stattgebung der Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld war daher das angefochtene Urteil aufzuheben und der Angeklagte von der wider ihn erhobenen Anklage nach § 259 Z 3 StPO freizusprechen.
Dies bedingt gemäß § 366 Abs 1 StPO die Verweisung des Privatbeteiligten mit seinen Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg.
Mit seiner weiteren Berufung war der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.
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