Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Senatspräsidentin Mag. a Kohlroser als Vorsitzende und die Richter Mag. Wieland und Mag. Scherr, LL.M., BA in der Strafsache gegen A*und einen weiteren Beschuldigten wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach §§ 15 Abs 1, 87 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Beschwerde des Beschuldigten A* gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 18. September 2025, AZ ** (ON 34 der Akten ** der Staatsanwaltschaft Graz), in nichtöffentlicher Sitzung den
BESCHLUSS
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Die über A* verhängte Untersuchungshaft wird aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit a StPO fortgesetzt.
Dieser Beschluss ist längstens bis 9. Dezember 2025 wirksam.
Vor einer allfälligen Fortsetzung der Haft wird eine Haftverhandlung stattfinden, sofern nicht einer der in § 175 Abs 3, Abs 4 oder Abs 5 StPO erwähnten Fälle eintritt.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
BEGRÜNDUNG:
In dem von der Staatsanwaltschaft Graz zu AZ ** geführten Ermittlungsverfahren setzte der Haft- und Rechtsschutzrichter des Landesgerichts für Strafsachen Graz mit Beschluss vom 18. September 2025 die über den am ** geborenen syrischen Staatsangehörigen A* mit Beschluss vom 6. Juni 2025 (ON 16.1) verhängte und mit Beschlüssen vom 18. Juni 2025 (ON 20) sowie vom 18. Juli 2025 (ON 22) fortgesetzte Untersuchungshaft ausgehend vom dringenden Tatverdacht des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach §§ 15 Abs 1, 87 Abs 1 StGB aus den Haftgründen der Tatbegehungs- und Tatausführungsgefahr gemäß § 173 Abs 2 Z 3 lit a und d StPO mit Wirksamkeit bis 18. November 2025 fort (ON 34).
Dagegen richtet sich die auf Aufhebung der Untersuchungshaft, allenfalls gegen gelindere Mittel, zielende Beschwerde des Beschuldigten, in der die rechtliche Einordnung der Tat sowie die Unverhältnismäßigkeit der Haftfortsetzung moniert wird (ON 35.2).
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Nach der Aktenlage besteht der (im Sinne einer höheren Wahrscheinlichkeit der Tatbegehung) dringende Verdacht, A* habe am 3. Juni 2025 in ** B* absichtlich schwer am Körper zu verletzen versucht, indem er nach vorangegangener Ankündigung vom selben Tag („Ich werde dich abschlachten!“) sowie nach einem unmittelbar drohenden rechtswidrigen Angriff des B* auf Leben, Gesundheit und körperliche Unversehrtheit des A* in Überschreitung seines Notwehrrechts aus sthenischem Affekt mit einem Fleischerbeil (Gesamtlänge von 30 cm) Schlagbewegungengegen B*, gerichtet auf dessen Nacken, Kopf und Hals ausführte, wobei B* aufgrund seiner Abwehrhandlungen lediglich leichte Schnittwunden an der linken Hand davon trug.
In subjektiver Hinsicht besteht der dringende Verdacht, dass es dem Beschuldigten darauf ankam, B* durch seine Tathandlungen schwer im Sinne einer an sich schweren Körperverletzung oder einer länger als 24 Tage dauernden Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit (§ 84 Abs 1 StGB) am Körper zu verletzen.
Dieser Sachverhalt ist dem Verbrechen der absichtlichen schweren Körperverletzung nach §§ 15 Abs 1, 87 Abs 1 StGB zu subsumieren.
Der dringende Verdacht stützt sich zunächst auf die Angaben des Zeugen C* (ON 2.6 = ON 11.10), der nachvollziehbar und glaubhaft den Geschehensablauf schilderte. Demnach hätte es am Tattag Streit zwischen A* und B* gegeben. Beim Zusammentreffen der beiden habe B* eine Bierflasche gegen eine Mülltonne geschlagen, ein kleines Stück der zerbrochenen Flasche wie ein Messer in der Hand gehalten und sei auf A* auf bedrohliche Weise zugegangen. Dieser habe daraufhin ein Messer aus der Innentasche seiner Jacke genommen, sei seinerseits auf B* zugegangen und habe versucht, B* im Nacken bzw. im Bereich der Ohren zu verletzen, wobei es zu mehreren „Schlägen“ gekommen sei. Es habe sich um ein Küchenbeil gehandelt. In weiterer Folge habe A* auch noch auf Bauchhöhe vor B* mit dem Beil herumgefuchtelt. Die unbeteiligte Zeugin D* (ON 2.5 = ON 11.11) bestätigte ebenfalls, dass A* ein Hackbeil aus seiner Lederjacke geholt und auf Kopfhöhe ausgeholt habe, wobei B* versucht habe, den Angriff abzuwehren. In weiterer Folge habe A* das Beil unter seiner Lederjacke versteckt. Auch die Zeugin E* (ON 28.4) schildert, dass A* ein rechteckiges dunkleres Objekt aus seiner Jackentasche genommen und mit der Hand seitliche Bewegungen ausgeführt habe, wobei sie anführte, rund 15 bis 20 Meter entfernt gestanden zu sein. Unter Vorhalt des Lichtbildes des sichergestellten Beils gab sie an, dass es sich dabei um das Objekt gehandelt haben könnte.
Die Schilderungen des B* (ON 2.4 = ON 11.13, ON 10.3 = ON 11.8 und ON 28.3) lassen sich im Hinblick auf die A* zur Last gelegte Tathandlung mühelos mit den Angaben der Zeugen in Einklang bringen. Dies ungeachtet der Tatsache, dass er im Hinblick auf sein eigenes Verhalten zum Tatzeitpunkt (nach den Angaben des C* hielt er ein Stück einer abgebrochenen Bierflasche in der Hand) wenig glaubhafte Angaben machte und das Halten einer abgebrochenen Glasflasche in Abrede stellte. Weshalb der Zeuge C* diesbezüglich unrichtige Angaben machen sollte, erschließt sich nicht, handelt es sich beim Genannten doch um einen Freund von B*.
Die Schilderungen der genannten Zeugen zur Tatwaffe passen zu dem in der näheren Umgebung des Tatorts durch die Polizei aufgefundenen und sichergestellten Fleischerbeil (ON 2.3, S 5).
Dass A* mit einem Küchenbeil hantierte, ergibt sich zudem aus dem Video, welches C* aufgenommen hat (ON 3), wenngleich darauf die Tathandlung selbst nicht zu sehen ist, weil der Zeuge erst danach zu filmen begonnen hat. Letztlich lässt sich der aufgrund dieser Beweisergebnisse abgeleitete Tathergang mit dem gerichtsmedizinischen Gutachten (ON 26.2) sowie den Verletzungen von B* (ON 2.7, S 1 f = ON 11.18, S 1 f) problemlos in Einklang bringen.
A* verantwortete sich im Rahmen seiner Einvernahmen dahingehend (ON 10.2 = ON 11.7 und ON 11.12), dass er das Messer nur zur Verteidigung herausgeholt habe, weil B* und vier weitere Männer auf ihn zugekommen seien und der Genannte ein Stück einer zerbrochenen Glasflasche in der Hand gehalten und eine Stichbewegung in seine Richtung ausgeführt habe. Dazu ist auszuführen, dass keiner der übrigen Zeugen eine Stichbewegung von B* mit der zerbrochenen Glasflasche wahrgenommen hat und schildert auch niemand, dass sich noch weitere vier Männer auf A* zubewegt hätten.
Insbesondere nach der oben dargestellten Schilderung des Zeugen C* ist fallbezogen – entgegen den Ausführungen des Erstgerichts – von einer Notwehrsituation iSd § 3 Abs 1 StGB auszugehen. Aufgrund des Zubewegens von B* in bedrohlicher Weise auf A* mit einer abgebrochenen Glasflasche in der Hand, die er wie ein Messer hielt, lag ein unmittelbar drohender rechtswidriger Angriff auf ein notwehrfähiges Rechtsgut (Leben, Gesundheit, körperliche Unversehrtheit) vor. Das Vorliegen eines Angriffs beurteilt sich nach den objektiven Umständen im Zeitpunkt der Handlungsvornahme. Auf die Perspektive des Angegriffenen und seinen Eindruck vom tatsächlichen Geschehen kommt es nicht an. Maßgeblich ist die tatsächlich erkennbare Sachlage ( Lewisch in Höpfel/Ratz , WK 2StGB § 3 Rz 17).
Nach den bisherigen Verfahrensergebnissen war A* somit grundsätzlich berechtigt, sich gegen den unmittelbar drohenden Angriff von B*insoweit zu wehren, als die Handlung notwendig ist, um den Angriff abzuwehren. Welche Abwehr in concreto notwendig ist, hängt – sachlich geradezu zwingend – von der jeweiligen Angriffssituation ab. Maßgeblich sind alle Umstände des Einzelfalls. Dabei sind Art und Ausmaß des Angriffs genauso bedeutsam, wie die konkreten Verteidigungsmöglichkeiten und -fähigkeiten des Angegriffenen. Dies ist in der Rsp anerkannt (etwa 14 Os 72/12p, SSt 2012/64). In diesem Sinne „bestimmt sich das Maß der Abwehr regelmäßig nach der Art, der Wucht und der Intensität des abzuwehrenden Angriffs, nach der Gefährlichkeit des Angreifers und nach den zur Abwehr zur Verfügung stehenden Mitteln“ (13 Os 67/90, RZ 1991/9, 47; 12 Os 14/87, SSt 58/20; 10 Os 80/78, EvBl 1979/16, 49). Genauso beurteilt sich die Intensität der erforderlichen Abwehr nach den Möglichkeiten des Verteidigers in concreto: Gerechtfertigt ist – nur, aber immerhin – die nach den konkret gegebenen objektiven Umständen gelindeste geeignete Abwehr: Muss der Verteidiger etwa infolge eines körperlichen Gebrechens („eingeschränkte Bewegungsfähigkeit des rechten Arms“) zu einem schwereren Verteidigungsmittel als ein gesunder Vergleichsmensch greifen, so ist die in concreto notwendige Verteidigung allemal objektiv geboten (13 Os 168/85; Lewisch , aaO § 3 Rz 92). Holt der Angreifer beispielsweise zu einem Schlag mit einem Aschenbecher aus, so ist der gegen den Angreifer geführte Messerstich in den Oberbauch nach 10 Os 124/86 (RZ 1989/57, 141 m zust Anm Kienapfel) deshalb nicht notwendig, weil der Verteidiger den Angriff in concreto – wie vom OGH angenommen – auch „durch Abwehr des Schlages im Weg des Erfassens oder Ablenkens der erhobenen Hand“ hätte abwehren können ( Lewisch , aaO § 3 Rz 98).
Fallkonkret überschritt A* durch seine Handlungen das notwendige und somit zulässige Maß an Abwehr („intensiver Notwehrexzess“). Wenngleich die Verwendung des von ihm mitgeführten Fleischerbeils in Anbetracht des von B* ausgehenden unmittelbar drohenden Angriffs mit einer abgebrochenen Glasflasche, die rund 5 cm über seine Hand hinausragte, grundsätzlich gerechtfertigt wäre, wäre lediglich ein Schlag mit diesem gegen die Hand des B* notwendig gewesen, um den Angriff abzuwehren. Ein mehrfaches Ausholen und Zielen gegen den Nacken, Kopf und Hals des Genannten war hingegen keinesfalls erforderlich.
Wer – wie hier – das gerechtfertigte Maß der Verteidigung überschreitet oder sich einer offensichtlich unangemessenen Verteidigung (§ 3 Abs 1 StGB) bedient ist gemäß § 3 Abs 2 StGB, wenn dies lediglich aus Bestürzung, Furcht oder Schrecken geschieht, nur strafbar, wenn die Überschreitung auf Fahrlässigkeit beruht und die fahrlässige Handlung mit Strafe bedroht ist. Beruht die Notwehrüberschreitung nicht ausschließlich auf einem asthenischen Affekt (Bestürzung, Furcht oder Schrecken), so bleibt der Verteidiger für seine Tat strafrechtlich voll verantwortlich und haftet aus dem entsprechenden Vorsatz- oder Fahrlässigkeitsdelikt ( Lewisch , aaO § 3 Rz 159).
Dass A* die Tathandlungen aus Bestürzung, Furcht oder Schrecken begangen hat, ist nach den Ermittlungsergebnissen nicht indiziert. Aufgrund der gesicherten Sprachnachrichten (ON 2.2) ergibt sich vielmehr, dass A* bereits im Vorfeld plante, B* mit dem Beil anzugreifen und gibt es auch keinen nachvollziehbaren Grund, weshalb er ein solches ansonsten mit sich führen sollte. Seine Angaben, wonach er das Küchenbeil zuvor in einem „F*“ Geschäft der G* um EUR 6,00 gekauft habe, ist wiederum nicht glaubwürdig, zumal Erhebungen bei der G* ergaben, dass in den „F*“ Geschäften lediglich Küchen- bzw. Butter- oder Brotmesser verkauft würden und diese EUR 1,90 bis höchstens EUR 3,00 kosten würden (ON 11.25). Wenngleich die aus den Beweisergebnissen ableitbare Intension des A* im Vorfeld des Aufeinandertreffens mit B* per se eine Notwehrsituation nicht ausschließt, kann daraus jedoch sehr wohl problemlos geschlossen werden, dass er aufgrund dessen bereits von einer körperlichen Auseinandersetzung mit B* ausging, somit zum Tatzeitpunkt weder aus Bestürzung, noch aus Furcht oder Schrecken heraus handelte.
Die Verdachtsmomente zur subjektiven Tatseite ergeben sich mit dem geforderten höheren Grad der Wahrscheinlichkeit bereits aus dem objektiven Tatgeschehen (RIS-Justiz RS0116882), insbesondere der Verwendung des Fleischerbeils und der mehrfachen Ausführung von Schlagbewegungen in Richtung des Kopfs, Nacken und Halses von B* (dazu, dass ein die Verteidigungshandlung begleitender Verletzungsvorsatz die Rechtfertigung nicht hindert: 14 Os 28/24k mwN).
Der Haftgrund der Tatbegehungsgefahr in der Ausprägung der lit a des § 173 Abs 2 Z 3 StPO liegt vor. Der Angeklagte ist einer mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedrohten Anlasstat dringend verdächtig. Ihm liegt mit dem Verbrechen der absichtlichen schweren Körperverletzung nach §§ 15 Abs 1, 87 Abs 1 StGB eine strafbare Handlung mit schweren Folgen zur Last ( Kirchbacher/Rami in Fuchs/Ratz, WK StPO § 173 Rz 43). Das geplante Vorgehen (Mitnahme eines Fleischerbeils, sohin einer Waffe, zum Treffen mit B*) vor dem Hintergrund seiner nicht einmal einen Monat vor der Tatbegehung erfolgten Verurteilung wegen des Vergehens der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs 1 und Abs 2 StGB sowie des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB zu einer für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von acht Monaten begründet die konkrete Gefahr, er werde auf freiem Fuß belassen ungeachtet des gegen ihn geführten Strafverfahrens erneut eine strafbare Handlung mit schweren Folgen nach Art der Anlasstat begehen, die gegen das selbe Rechtsgut gerichtet ist, wie die ihm angelastete strafbare Handlung mit schweren Folgen. Die Voraussetzungen, unter denen die Tat begangen wurde, haben sich – auch unter Bedachtnahme auf die bisherige Haftdauer – nicht wesentlich geändert, sodass sich diese Gefahr auch nicht nachhaltig vermindert hat (§ 173 Abs 3 StPO).
Bestimmte Tatsachen, die die Ausführung der versuchten Tat befürchten lassen, sind nach der Aktenlagen hingegen nicht zu erblicken, sodass Tatausführungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit d StPO derzeit nicht anzunehmen ist.
Die weitere Fortsetzung der Haft steht unter Berücksichtigung der bisherigen Haftdauer in Anbetracht der Schwere des Tatvorwurfs und der Strafdrohung des § 87 Abs 1 StGB (unter Anwendung des § 39a Abs 1 Z 4 und Abs 2 Z 4 StGB Freiheitsstrafe von zwei bis zehn Jahren) weder zur Bedeutung der Sache noch zu der im Fall einer verdachtskonformen Verurteilung zu erwartenden Sanktion außer Verhältnis.
Aufgrund der Intensität des Haftgrundes sowie der durch die neuerliche Delinquenz nicht einmal ein Monat nach der letzten Verurteilung zum Ausdruck gebrachten Gleichgültigkeit gegenüber staatlichen Normen ist kein gelinderes Mittel im Sinne des § 173 Abs 5 StPO denkbar, welches dazu geeignet wäre, die Haft wirksam zu substituieren.
Untersuchungshafthindernisse im Sinne des § 173 Abs 4 StPO liegen nach der Aktenlage nicht vor.
Die Befristung der Wirksamkeit des Beschlusses (Haftfrist) ergibt sich aus § 175 Abs 2 Z 3 StPO und § 84 Abs 1 Z 5 StPO ( Kirchbacher/Rami, aaO § 175 Rz 4).
Mit Blick auf die Erheblichkeit des Vorwurfs, die leugnende Verantwortung des Beschuldigten sowie die Einholung eines gerichtsmedizinischen Gutachtens liegt auch kein Verstoß gegen das besondere Beschleunigungsgebot in Haftsachen (§ 177 Abs 1 StPO) vor, sodass kein Anlass für die Anordnung konkreter verfahrensbeschleunigender Maßnahmen besteht.
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