Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richterin Mag a. Schwingenschuh als Vorsitzende sowie die Richter Mag. Wieland und Mag. Redtenbacher in der Strafsache gegen A* B* und weitere Beschuldigte wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB und einer weiterer strafbaren Handlung über die Beschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 30. Juni 2025, ** (ON 26 zum AZ ** der Staatsanwaltschaft Graz), in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird Folge gegeben und die über A* B* verhängte Untersuchungshaft aufgehoben.
begründung:
In dem von der Staatsanwaltschaft Graz zum AZ ** gegen A* B* und weitere Beschuldigte geführten Ermittlungsverfahren wurde über diesen Beschuldigten (nach seiner Festnahme am 12. Juni 2025 um 19.00 Uhr [ON 17, 3] sowie seiner Vernehmung zur Sache und den Haftgründen [ON 18]) mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 14. Juni 2025, AZ **, wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB und des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB aus den Haftgründen der Flucht- und Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 1 und 3 lit a und b StPO die Untersuchungshaft verhängt (ON 19).
Mit dem angefochtenen Beschluss wurde die Untersuchungshaft ausgehend vom Fortbestand des dringenden Tatverdachts aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit a und b StPO fortgesetzt (ON 25, 26).
Dagegen richtet sich die in der Haftverhandlung erhobene (ON 25, 2) und schriftlich ausgeführte (ON 27.1) Beschwerde des Beschuldigten, mit der insbesondere die Annahmen zum dringenden Tatverdacht unter dem Aspekt der Abwehr eines rechtswidrigen Angriffs kritisiert sowie das Vorliegen des Haftgrunds und die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Zweifel gezogen werden.
Dem Rechtsmittel kommt Berechtigung zu.
Dem Antrag der Staatsanwaltschaft Graz (ON 25, 1 iVm ON 1.4, ON 1.7 und ON 11) folgend ging der Haft- und Rechtschutzrichter bei der Fortsetzung der Untersuchungshaft von der Annahme aus, A* B* sei dringend verdächtig das Verbrechen der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB (1.) und das Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (2.) dadurch begangen zu haben, dass er
1. am 18. April 2025 in ** im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit C* D* und E* D* als unmittelbarer Täter F* eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs 1) absichtlich (zumindest) zuzufügen versucht hat, indem sie ihn zu Boden brachten, C* D* ihn am Boden fixierte, E* D* und A* B* ihm mehrfache Tritte gegen den Körper versetzten und A* B* ihm mehrfach Schläge mit einem Baseballschläger gegen den Kopf und den Rumpf versetzte, wodurch F* eine Fraktur der siebenten Rippe rechts, eine Prellung der Halswirbelsäule, Prellungen des Ellbogens und des Knies sowie Abschürfungen erlitt;
2. am 11. Juni 2025 in ** seine Ehefrau G* B* am Körper verletzt hat, indem er sie an den Haaren packte und zu Boden schlug, wodurch sie Abschürfungen, Kratzer und Hämatome im Halsbereich, am rechten Unterarm und am linken Ellbogen erlitt.
Davon abweichend nimmt das Beschwerdegericht auf der Basis des aktuellen Ermittlungsstands mit höherem Grad der Wahrscheinlichkeit folgenden Verlauf des zu Punkt 1. inkriminierten Vorfalls an:
Am 18. Juni 2025 um 17:21:09 Uhr begab sich C* D* vom Tankstellenbereich zum Kebabstand von F*. Dort traf er um 17:21:28 Uhr ein und begann sich mit F*, der sich im Inneren des Kebabstands befand, zu unterhalten (ON 8,2, Videolaufzeit 0:09 bis 0:28). Ohne von C* D* angegriffen worden zu sein, versetzte F* um 17:21:29 Uhr C* D* einen (Faust)Schlag in das Gesicht (Laufzeit: 0:59) und begann den daraufhin zurückweichenden C* D* um 17:22:03 Uhr zu verfolgen. Dabei verließ F* den Kebabstand mit einem Baseballschläger aus Metall in der rechten Hand und holte damit zum Schlag aus (ON 8.2, Laufzeit: 1:03; ON 2.26). In der Vorwärtsbewegung schlug F* mit dem Baseballschläger zehn Mal auf den rückwärts flüchtenden C* D* ein und rief dabei wiederholt „Ich töte dich! Ich töte dich!“ (E* F* in ON 2.17, 14; C* D* in ON 2.16, 5; A* B* in ON 2.15, 3). Die Schläge wehrte C* D* mit seinen Armen ab (ON 8.2, Laufzeit 1:03 bis 1:08; C* D* in ON 2.16, 5). Um 17.:22:08 Uhr liefen A* B* und E* D* von der Tankstelle kommend in Richtung des Vorfallorts, der sich während des Angriffs von F* mehrere Meter vom Kebabstand weg verlagert hatte (ON 8.1, Laufzeit 26:47 bis 26:56; ON 8.2, Laufzeit 1:08). Um 17:22:12 Uhr traf A* B* bei den beiden Kontrahenten ein. Daraufhin wandte sich F* ihm zu und versetzte ihm einen Schlag mit dem Baseballschläger gegen den Oberkörper (ON 8.1, Laufzeit 26.56 bis 26:58). Als F* zu einem weiteren Schlag ausholte, gelang es C* D* und A* B*, F* zu Boden zu bringen und ihm den Baseballschläger zu entreißen (ON 8.1, Laufzeit 27:00). In diesem Moment erreichte auch E* D* die Gruppe und trat dem am Boden liegenden F* gegen den Kopf. Zeitgleich versuchte C* D* F*, der sich am Boden heftig wand, an der Schulter zu fixieren, während A* B* ihm mit dem Baseballschläger in rascher Abfolge zunächst vier Schläge auf den Rücken versetzte (ON 8.1., Laufzeit 27:00 bis 27:06; anonymer Zeuge in ON 2.20, 4; C* D* in ON 2.16, 5). Während dieser und der nachfolgenden Geschehnisse kündigte F* nunmehr nicht nur C* D*, sondern auch A* B* und E* D* an sie umzubringen (C* D* in ON 2.16, 5). Auch attackierte F* C* D* weiterhin, sodass diesem eine dauerhafte Fixierung des Angreifers misslang. Als C* D* neben F* am Boden zu liegen kam, versuchte C* D* über ihn die Kontrolle zu gewinnen, indem er ihm das rechte Bein über die Schulter legte und ihm dabei mehrere Faustschläge gegen den Kopf versetzte. Daraufhin drehte sich F* auf den Bauch und stemmte seinen Oberkörper - nach wie vor vom Gewicht des Beins des C* D* belastet - in die Höhe. Nun griff auch E* D* wieder aktiv ins Geschehen ein, indem er F* zunächst fünf mal auf den Rücken schlug und ihm - nach einem abermaligen Schlag des A* B* mit dem Baseballschläger auf den Rücken von F* – drei Tritte in die Bauchregion versetzte (ON 8.1, Laufzeit 27:06 bis 27:15). Daran unmittelbar anschließend schlug A* B* ein weiteres Mal mit dem Baseballschläger auf den Rücken des nunmehr knienden F*. Daraufhin riss sich F* aus der Umklammerung von C* D* los und sprang A* B* entgegen (ON 8.1, Laufzeit 27:14 bis 27:15). Nachdem A* B* rückwärts ausgewichen war, erfasste E* D* F* im Rückenbereich, ließ sich rücklings in eine aufrechte Sitzposition fallen und zog dabei F*s Kopf zu sich. Auf den sich dann zwischen seinen Beinen befindlichen Kopf von F* schlug E* D* sodann ein. Währenddessen versuchte C* D* die Beine von F* zu erfassen, wogegen sich dieser mit heftigen Tritten wehrte (ON 8.1, Laufzeit 27:16 bis 27:21). Als F* seine Arme vor den Kopf hielt, ließ E* D* über mehrfache Aufforderung von A* B* durch Griffe auf seine Schulter von F* ab (ON 8.1, Laufzeit 27:21 bis 27:26). Wenige Sekunden danach stellte auch C* D* seinen Versuch ein, die Beine von F* zu fixieren (ON 8.1, Laufzeit 27:28). Daraufhin sprang F* auf und hob seine Hände auf Hüfthöhe in Kampfstellung, während er sich C* D* zuwandte. Nach einem kurzen Dialog zwischen den beiden verließ C* D* gemeinsam mit E* D* und A* B* den Vorfallsort (ON 8.1, Laufzeit 27:28 bis 27:35).
F* zog sich bei diesem Vorfall einen Bruch der siebenten Rippe rechts sowie Prellungen der Halswirbelsäule, des rechten Ellbogens und des linken Knies zu (ON 2.22). C* D* erlitt mehrfache Rötungen am linken Unterarm (ON 2.25, 2 f), A* B* Rötungen im Bereich des linken Unterarms (ON 2.25, 4 f) und E* D* eine blutende Wunde links oberhalb der Lippe (ON 2.25, 6).
A* B* nahm es während des Vorfalls billigend in Kauf, dass F* insbesondere durch seine Schläge mit dem Baseballschläger, aber auch durch die Gewaltanwendung der gemeinsam mit ihm agierenden C* D* und E* D* verletzt wird und auch schwere Verletzungsfolgen wie Knochenbrüche davonträgt. Vom Zeitpunkt seiner ersten Wahrnehmung der Attacke von F* auf C* D* bis zur Einstellung seiner eigenen Gewaltanwendung gegen F* ging A* B* davon aus, sich an notwendigen Gegenmaßnahmen zur Abwehr eines gegenwärtigen und rechtswidrigen Angriffs von F* auf zumindest die körperliche Unversehrtheit zunächst von C* D* und nach dem Schlag mit dem Baseballschläger auf ihn selbst zu beteiligen (A* B* in ON 2.15, 4; RIS-Justiz RS0135216; RS0088836).
Die Verdachtsannahmen zum objektiven Tathergang gründen auf den Ergebnissen der Ermittlungen der Polizeiinspektion H*. Als zentral erweisen sich die Aufzeichnungen der beiden Überwachungskameras (ON 8.1 und ON 8.2). Schon aufgrund der Sicherung der Videoaufzeichnungen kurze Zeit nach dem Vorfall (ON 2.2, 4) und der Gleichartigkeit des auf den Aufzeichnungen dargestellten Vorfallgeschehens aus unterschiedlichen Perspektiven ist eine Manipulation der Videos auszuschließen. Auch würde diese neben dem überaus raschen Zusammenwirken von zwei unterschiedlichen Anlagenbetreibern ein gemeinsames Motiv für eine unrichtige Darstellung der Vorfälle voraussetzen, wofür sich weder aus den Ermittlungsergebnissen noch aus den Angaben der vernommenen Personen Hinweise ergeben. Der Grad der Übereinstimmung der Videoaufzeichnungen mit den Angaben des anonymen Zeugen (ON 2.20) und den Schilderungen der Beschuldigten C* D* (ON 2.16 und ON 2.18), E* D* (ON 2.17) und A* B* (ON 2.15) lassen diese erlebnisbasiert und überwiegend tatsachengetreu erscheinen. Demgegenüber werden die Ausführungen des Beschuldigten F* (ON 2.13) und des Zeugen I* (ON 2.21) durch die Videoaufzeichnungen widerlegt. Insbesondere sind an Hand der Videoaufzeichnungen die Behauptungen beider Personen auszuschließen, F* sei von C* D* mit einem Baseballschläger angegriffen worden und es sei ihm gelungen, den Baseballschläger an sich zu bringen und C* D* durch bloße Ausholbewegungen mit dem Baseballschläger vom Kebabstand zu vertreiben.
Die subjektive Tatseite ist aus den Handlungen des Beschuldigten A* B* zu erschließen. Zwar legen schon die von ihm selbst mehrfach ausgeführten Schläge mit dem Baseballschläger auf den Rücken von F* ihrer Art nach das Wissen um die Eignung der Handlungen zur Zufügung auch schwerer Verletzung und den dies in Kauf nehmenden Willen nahe. Im Übrigen verantwortet bei dieser Form des willentlich gemeinschaftlichen Zusammenwirkens von drei Personen jeder Mittäter den gesamten Taterfolg, mag die an sich schwere Verletzung auch nur durch einen bewirkt worden sein, der damit aber nicht den Rahmen des gemeinsamen Vorsatzes sprengte (RIS-Justiz RS0089574). Allerdings ist die auf die Zufügung einer schweren Körperverletzung gerichtete Absicht des Beschuldigten angesichts seiner auf den Videoaufzeichnungen ersichtlichen Handlungen nicht anzunehmen. Die Filmaufnahmen lassen erkennen, dass A* B* darauf bedacht war, seine Schläge mit dem Baseballschläger auf den Rücken von F* zu beschränken und insbesondere Treffer im Kopfbereich zu vermeiden. Daraus ist in Zusammenschau mit der zunächst raschen Abfolge mehrerer Schläge auf den Rücken von F*, der darauffolgenden Beobachtung der Aktivitäten des Kontrahenten und der Handlungen seiner Mitstreiter, des daran anschließenden gezielten und in der Intensität und Wucht dosierten Einsatzes seiner Waffe und seiner Hinweise gegenüber E* D* auf den den Attacken weichenden Eigenschutz von F* nicht nur auszuschließen, dass A* B* nicht auf die Zufügung schwerer Verletzungsfolgen abzielte, sondern auch anzunehmen, dass er bis zum Zeitpunkt der Einstellung seiner Schläge von einem fortdauernden Angriff von F* ausging.
Rechtlich folgt daraus, dass die den schweren Verletzungserfolg (mit)verursachenden Handlungen des Beschuldigten A* B* in Anbetracht des bis zur Ergreifung von Selbstschutzmaßnahmen andauernden gegenwärtigen rechtswidrigen Angriffs von F* auf zumindest die Gesundheit und körperliche Unversehrtheit von C* D* und A* B* unter dem Aspekt des § 3 Abs 1 StGB gerechtfertigt erscheinen. Die Ausweitung des zunächst auf C* D* beschränkten Angriffs von F* auch auf die dem Angegriffenen bei der Abwehr zur Hilfe kommenden A* B* und E* D*, die mit Drohungen verbundene Fortsetzung seiner gegen die drei Personen gerichteten Gewalthandlungen auch nach seiner Entwaffnung sowie die - in der gegenüber C* D* zuletzt eingenommenen Körperhaltung zu Tage tretende - Kampfbereitschaft nach Einstellung der Gegenwehr der Verteidiger indizieren mit höhergradiger Wahrscheinlichkeit, dass der Angriff von F* erst mit der Einnahme seiner Schutzhaltung (und nicht schon mit dem Sturz zu Boden) abgeschlossen war (RIS-Justiz RS0088813, RS0088692 [T2]).
Auch übersteigen die von A* B* zur Abwehr ergriffenen Maßnahmen mehrfacher Schläge mit dem Baseballlschläger auf den Rücken des Angreifers selbst unter Einbeziehung der Handlungen seiner Mitstreiter angesichts des von F* mittels mehrfacher Schläge mit einem Baseballschläger ausgeführten Angriffs sowie der Intensität und Wucht seiner mit massiven Drohungen verbundenen Attacken auf C* D* und A* B* nicht das Maß des zur Abwehr Notwendigen. Denn angesichts des dargestellten Ausmaßes der Gefährlichkeit des Angreifers und der Ausweitung des Angriffs auch auf die C* D* zur Hilfe kommenden Personen waren A* Q* Schläge mit dem Baseballschläger aus der Sicht des Angreifers erforderlich, um den Angriff sofort und endgültig abzuwehren (RIS-Justiz RS0089309, RS0089259, RS0088942; Lewisch in WK 2 § 3 Rz 87, 89, 92, 93 mwN).
Des weiteren waren die Schläge mit dem Baseballschläger aus der Ex-Ante-Sicht des Beschuldigten auch das zur verlässlichen und sofortigen Abwehr des Angriffs gelindeste Mittel, bestand für ihn doch angesichts des Aggressionsniveaus des Angreifers F*, der Ausweitung dessen Angriffs auf die Nothelfer und dessen auch während der Abwehrhandlungen von A* B*, C* D* und E* D* fortgesetzter Angriffshandlungen das gesteigerte Risiko einer weiteren Eskalation unter Intensivierung des Gewalteinsatzes mit der Konsequenz noch weitreichenderer Verletzungen der Verteidiger (RIS-Justiz RS0089703, RS0089090, RS0088818).
Somit liegt ein ins Auge springendes Missverhältnis der Abwehrhandlungen zur Gefährlichkeit des abzuwehrenden Angriffs nicht vor (RIS-Justiz RS0089346, RS0089422, RS0088864).
Demgemäß ist der Ausschluss der Rechtswidrigkeit des nach § 84 Abs 4 StGB tatbestandsmäßigen Verhaltens von A* B* aus dem Grund des § 3 Abs 1 StGB indiziert, sodass diesbezüglich von keinem dringenden Verdacht einer Straftat im Sinn des § 173 Abs 1 StPO auszugehen ist.
Hinsichtlich des zu Punkt 2. dargestellten Vorwurfs liegen angesichts der als Ankündigung der Wahrnehmung des Aussagebefreiungsrechts nach § 156 Abs 1 Z 1 StPO zu verstehenden Erklärung von G* B* (ON 23) und der gemäß § 159 Abs 3 erster Fall StPO in Ermangelung eines ausdrücklichen Verzichts auf das Aussagebefreiungsrechts nach § 156 Abs 1 Z 1 StPO nichtigen Aussage der Tochter des Beschuldigten (ON 16.2.14) keine den Verdacht zur Dringlichkeit verdichtenden Beweismittel vor.
Im Übrigen läge auch angesichts der nicht bloß leichten Tatfolgen und der Einmaligkeit des gegen das Rechtsgut der körperlichen Unversehrtheit gerichteten Angriffs (wird doch die Behauptung mehrfacher Übergriffe in der Vergangenheit weder konkretisiert noch substanziert) der Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 StPO in keiner Ausprägung ebenso wenig vor wie Hinweise auf Flucht- oder Verdunkelungsgefahr (Z1 und 2 des § 173 Abs 2 StPO).
Demgemäß ist die über A* B* verhängte Untersuchungshaft aufzuheben.
Rechtsmittelbelehrung
Gemäß § 89 Abs 6 StPO steht gegen diese Entscheidung ein weiterer Rechtszug nicht zu.
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