Das Oberlandesgericht Graz hat durch den Richter Mag. Redtenbacher als Vorsitzenden und die Richterin Mag. aSchwingenschuh sowie den Richter Mag. Wieland in der Strafsache gegen A* wegen des Vergehens der Körperverletzung nach §§ 15, 83 Abs 1 StGB über die Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 22. November 2025, GZ **-59, in nichtöffentlicher Beratung zu Recht erkannt:
In Stattgebung der Berufung wegen Nichtigkeit wird das angefochtene Urteil aufgehoben und die Strafsache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Mit ihrer weiteren Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld und Strafe wird die Angeklagte auf die Kassation verwiesen.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde die am ** geborene A* des Vergehens der Körperverletzung nach §§ 15 Abs 1, 83 Abs 1 StGB schuldig erkannt und nach § 83 Abs 1 StGB zur Geldstrafe von achtzig Tagessätzen zu je EUR 4,00, für den Fall der Uneinbringlichkeit zu 40 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt und gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Kostenersatz verpflichtet. Gemäß § 43a Abs 1 StGB wurde der Teil der Geldstrafe von vierzig Tagessätzen zu je EUR 4,00, für den Fall der Uneinbringlichkeit 20 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehen.
Dem Schuldspruch zu Folge hat die Angeklagte am 4. August 2024 in ** B* durch einen kräftigen Fußtritt in die Bauchregion vorsätzlich am Körper zu verletzen versucht.
Zu den vom Erstgericht getroffenen Konstatierungen, dessen Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Urteilsseiten 2 bis 6 verwiesen (RIS-Justiz RS0124017 [T3]).
Gegen dieses Urteil richtet sich die rechtzeitige Berufung der Angeklagten wegen vorliegender Nichtigkeitsgründe sowie wegen der Aussprüche über die Schuld und die Strafe (ON 63). Sie strebt den Freispruch, in eventu die Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung der Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht, zumindest jedoch eine Reduktion der Strafe in Form einer Herabsetzung sowohl der Anzahl als auch der Höhe der verhängten Tagessätze sowie deren gänzliche (siehe jedoch § 43a Abs 1 StGB) bedingte Strafnachsicht an.
Die Oberstaatsanwaltschaft Graz maß der Berufung in ihrer Stellungnahme vom 14. Jänner 2026 keine Berechtigung zu.
Die Rechtsrüge (§ 489 Abs 1 iVm § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO [der Sache nach lit b, siehe Hager/Meller/Hetlinger , Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung 5 , 82) ist berechtigt.
Die Berufungswerberin moniert zunächst, dass das angefochtene Urteil keine ausreichenden Feststellungen zur Beurteilung des Vorliegens einer Notwehrsituation enthält. Primärer Bezugspunkt des von der Angeklagten geltend gemachten Nichtigkeitsgrunds nach § 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO ist der festgestellte Sachverhalt (RIS-Justiz RS0099810). Nach diesem wurde das Vorliegen einer Notwehrsituation und der gerechtfertigten Notwehr zur Verteidigung vom Erstgericht ausdrücklich verneint (siehe US 3 [„ Einen körperlichen Angriff seitens B* gegen die Angeklagte hat es zu keiner Zeit gegeben. […] Ohne angegriffen zu werden, trat die Angeklagte bewusst und gewollt gegen die Bauchregion der B*“]). Insoweit wird die methodengerechte Darstellung des Nichtigkeitsgrunds verfehlt (RIS-Justiz RS0116569; RS0116565).
Zutreffend releviert die Berufungswerberin jedoch, dass mit dieser eine Notwehrsituation ausschließenden Feststellung die Prüfung jedoch nicht vollständig abgeschlossen ist.
Denn nach § 8 StGB kann nicht wegen vorsätzlicher Begehung bestraft werden, wer irrtümlich einen Sachverhalt annimmt, der die Rechtswidrigkeit der Tat ausschließen würde. In einem derartigen Fall käme - wenn sich erweisen lässt, dass der behauptete Irrtum auf Fahrlässigkeit beruht, und wenn auch die fahrlässige Begehung mit Strafe bedroht ist - nur eine Bestrafung wegen fahrlässiger Begehung in Betracht. § 8 StGB unterscheidet hinsichtlich der irrtümlichen Annahme eines rechtfertigenden Sachverhalts nicht nach den Gründen des Tatsachenirrtums und schließt die Vorsatzstrafbarkeit auch bei einem auf sthenischen Affekt beruhenden Irrtum aus (RIS-Justiz RS0132391).
Ausgehend von den erstgerichtlichen Feststellungen (US 2), wonach sich die – an der vorangegangenen Körperverletzung nicht beteiligte (US 4; zur Relevanz in Bezug auf ein Anhalterecht siehe Schwaighoferin WK StPO § 80 Rz 37 ff) – Angeklagte nach dem Vorfall auf den Beifahrersitz setzte und B* auf Grund vorangegangener Beschimpfungen (ON 2.14,5 [„ Ich fragte sie warum sie mich beschimpft und was ihr Problem sei. “]; ON 58,2) zur Beifahrertür begab, um die von der Angeklagten zugehaltene Türe zu öffnen und diese Zeugin nach eigenen Angaben (ON 58,2) gegen den Willen der (unbeteiligten) Angeklagten (ON 51,2) auch offenzuhalten versuchte, was ihr schließlich auch gelang, wobei sich die Zeugin B* nach ihrer Aussage auch ins Innere des Fahrzeugs hin zur Angeklagten bewegte (ON 58,2) und vom Zeugen C* (ON 58,3ff) vorangegangene Schläge gegen das Auto und wilde Gesten (ON 58,3) geschildert wurden, sind in der Hauptverhandlung Beweisergebnisse hervorgekommen, die eine irrtümliche Annahme eines rechtfertigenden Sachverhalts zumindest denkbar erscheinen lassen. Dies korrespondiert mit den Angaben der Angeklagten, die von Anfang an den Tritt zugestand (ON 5.5,4), diesen allerdings mit einem (subjektiv empfundenen) drohenden Angriff (ON 58,7) rechtfertigte.
Feststellungen zur Frage des Umstands, dass sich die Angeklagte ihrem Vorbringen nach angegriffen fühlte, ohne es – wie festgestellt – auch zu sein, sind allerdings unterblieben, weshalb der in der Berufung behauptete (ON 63,8), materielle Nichtigkeit begründende Feststellungsmangel vorliegt (RIS-Justiz RS0099707 [T 2]), weil von der Klärung des von der Angeklagten behaupteten Sachverhalts die rechtliche Beurteilung in Richtung Putativnotwehr abhängt (vgl 15 Os 2/08w; siehe auch OLG Graz, AZ 9 Bs 335/18k, 1 Bs 55/16x).
Der angesprochene Feststellungsmangel zum Vorliegen oder Nichtvorliegen eines sogenannten Erlaubnistatbestandsirrtums erfordert die Aufhebung des Schuldspruchs und damit einhergehend die Kassation des Strafausspruchs. Da bereits vor der öffentlichen Verhandlung über die Berufung feststeht, dass das Beweisverfahren zur Gänze zu wiederholen sein wird, war gemäß § 470 Z 3 StPO das Urteil aufzuheben und die Wiederholung der Verhandlung in erster Instanz anzuordnen.
Demgemäß wäre ausgehend vom Ausschluss einer Notwehrsituation im nächsten Schritt anhand des effektiven Geschehensablaufs bzw. der objektiven Gegebenheiten (RIS-Justiz RS0089095 und RS0088836) zu prüfen gewesen, ob ein Fall der Putativnotwehr (§ 8 StGB; vgl dazu RIS-Justiz RS0089373, RS0089382; 12 Os 39/06m; Höpfel , WK 2 § 8 Rz 6) vorliegt.
Im fortgesetzten Verfahren bietet es sich an, beim Sachverständigen anzufragen, ob im Sinne des – wenngleich prozessual verfehlt, dennoch in seiner Intention erkennbaren – Begehrens der Verteidigung eine weitere verbesserte Darstellung der Vorfälle beim Fahrzeug der Marke **, insbesondere auch in Bezug auf die vom daneben parkenden Auto nicht verdeckte Frontscheibe und die dahinterliegende Fahrerkabine, möglich ist.
Anzumerken bleibt, dass unter der - vom angefochtenen Urteil abweichenden - Annahme des Vorliegens einer Notwehrsituation zu prüfen ist, ob es zu einem Notwehrexzess oder einer offensichtlich unangemessenen Verteidigung gekommen ist. Bejahendenfalls ist abzuklären, ob die vermeintliche Notwehrhandlung allenfalls auf einem asthenischen Effekt (§ 3 Abs 2 StGB) beruht (RIS-Justiz RS0089823 und RS0100516). Trifft eine dieser drei Varianten (Putativnotwehr sowie Notwehrexzess oder unangemessene Verteidigung aus asthenischem Effekt) zu, entfällt ebenso wie beim Putativnotwehrexzess die Strafbarkeit für das Vorsatzdelikt und es kommt (nur mehr) eine strafrechtliche Verantwortlichkeit für ein entsprechendes Fahrlässigkeitsdelikt in Betracht (§§ 3 Abs 2, 8 zweiter Satz StGB; RIS-Justiz RS0089390 und RS0089266; Höpfel , aaO Rz 3 und 11 uva).
Infolge Aufhebung des Schuldspruchs hat ein Kostenausspruch zu unterbleiben ( Lendlin WK StPO § 390a Rz 7).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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