Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Graz hat durch den Richter Mag. Redtenbacher als Vorsitzenden, die Richterin Mag. aSchwingenschuh sowie den Richter Mag. Wieland in der Strafsache gegen A* wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Berufung der Staatsanwaltschaft Graz gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 9. März 2026, GZ **-17, in nichtöffentlicher Beratung zu Recht erkannt:
In Stattgebung der Berufung wird das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht für Strafsachen Graz zurückverwiesen.
GRÜNDE:
Mit dem angefochtenem Urteil wurde der am ** in ** (Deutschland) geborene deutsche Staatsangehörige A* von dem wider ihn mit Strafantrag der Staatsanwaltschaft Graz (ON 10) erhobenen Vorwurf, er habe am 15. Februar 2026 in ** B* C* und D* C* gefährlich bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er (1.) zunächst gegenüber D* C* äußerte " Ich durchlöcher dich, mich kann nur eine Waffe aufhalten" und (2.) sodann, nachdem sich D* C* gegen das aggressive Auftreten des A* gewehrt hatte, gegenüber B* C* und D* C* mehrmals sinngemäß äußerte, nunmehr Blut sehen zu wollen, wobei er dabei ein Klappmesser mit einer Klingenlänge von ca. 4 cm in der der Hand hielt gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.
Zu den vom Erstgericht getroffenen Feststellungen, zur Beweiswürdigung und zur rechtlichen Beurteilung wird zur Vermeidung von Wiederholungen grundsätzlich auf die US 2 bis 7 verwiesen (RIS-Justiz RS0124017 [T3]).
Auf der US 3 zweiter Absatz traf das Erstgericht folgende Konstatierung: „ Dass eine Bedrohung des Angeklagten gegen D* C* sinngemäß mit den Worten „Ich durchlöcher dich, mich kann nur eine Waffe aufhalten“ stattfand, kann nicht festgestellt werden “. Auf der US 3 vierter Absatz wurde die Negativfeststellung getroffen: „ Es kann nicht festgestellt werden, dass der Angeklagte gegenüber D* C* und B* C* die Äußerung tätig[t]e, dass er Blut sehen wolle und diese Drohung mit einem Messer in seiner Hand untermauerte. “
Diese hinreichend deutliche (Negativ-)Feststellungen zum objektiven Tatbild begründete das Erstgericht im Wesentlichen damit, dass die (leugnende) Verantwortung des Angeklagten, auf Grund seines überaus glaubwürdigen Eindrucks (US 3) im Zweifel nicht widerlegt werden konnte. Die belastende Aussage des Tatzeugen D* C* (US 4) wertete es als widersprüchliche „Schutzbehauptung“. Den weiteren belastenden Aussagen der Tatzeugen B* C* (US 4), E* (US 5) und F* (US 5), denen teilweise „kein schlechter Eindruck“ attestiert wurde, folgte das Erstgericht nicht.
Gegen das Urteil richtet sich die rechtzeitige Berufung der Staatsanwaltschaft (ON 1.12; ON 18) wegen (letztlich) des Ausspruchs über die Schuld, mit der verbunden mit einem Beweisantrag die Aufhebung des Urteils sowie – nach Beweiswiederholung – ein strafantragskonformer Schuldspruch und die tat- und schuldangemessene Bestrafung des Angeklagten, in eventu die Zurückverweisung der Sache an das Erstgericht zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung angestrebt wird.
Der Angeklagte erstattete eine Gegenäußerung (ON 19).
Die Oberstaatsanwaltschaft beantragte in ihrer Stellungnahme vom 25. Juni 2026, dem Rechtsmittel Folge zu geben.
Voranzustellen ist zunächst, dass das Rechtsmittelgericht aufgrund einer Schuldberufung nicht an die in der Berufungsschrift vorgetragenen Argumente gebunden ist. Es hat vielmehr alle für den Standpunkt des Berufungswerbers sprechenden Aspekte auch ohne entsprechendes Vorbringen aus eigenem zu berücksichtigen, es sei denn, die Berufung enthielte – hier nicht vorliegende – deutliche und bestimmte Beschränkungen (RIS- Justiz RS0117216 [T8, T11]; RS0118776; Ratz in WK-StPO § 467 Rz 2).
Mit ihren Ausführungen zur Schuldberufung, insbesondere der stringent vorgetragenen Kritik an der versagten Glaubwürdigkeit der Belastungszeugen, welche den Angeklagten im Kern konsistent der Täterschaft beschuldigten, ruft die Anklagebehörde in Zusammenschau mit ihrem Beweisantrag berechtigte Zweifel an den beweiswürdigenden Erwägungen hervor, die das Erstgericht seinen Negativfeststellung zugrunde gelegt hat. Ausgehend von den diesbezüglichen Argumenten der Anklagebehörde (ON 18), die vom Berufungsgericht auch im Wesentlichen geteilt und übernommen werden, hätte es vom Erstgericht einer differenzierten und nachvollziehbaren Befassung mit diesen Beweisergebnissen und auch mit den (weiteren) Deponaten des Angeklagten selbst bedurft.
Die Negativfeststellung zu Punkt 2. des Strafantrags begründete das Erstgericht (US 6) im Wesentlichen damit, dass zwar beim Angeklagten ein Messer sichergestellt werden konnte (ON 2.12; ON 2.14) und „unbeteiligte Personen ein Messer bei dem Angeklagten vermuteten oder vermeintlich gesehen haben“, die Drohung mit dem Messer aber ausschließlich von den Zeugen D* und B* C* geschildert worden sei. Die damit verbundene vermeintliche Drohung: „Wollt ihr Blut sehen“ wäre wiederum auf seine eigens erlittene Verletzung durch den Angriff von D* C* bezogen gewesen, wobei es „ebenso möglich [sei], dass der Angeklagte gar nichts dergleichen behauptet hat und die diesbezüglichen Aussagen von D* C* und B* C* ausschließlich Schutzbehauptungen darstellen“. Ausgehend von den erstmals in der Hauptverhandlung getätigten Angaben des Angeklagten, wonach er lediglich gesagt habe: „ Meine Verletzungen machen mir nichts aus “ bzw. „ Mir macht das Blut und auch die Verletzung nichts aus “ (ON 16, 4), erscheint die vom Erstgericht (im Sinne einer Alternativthese) vorgenommene Würdigung nicht nachvollziehbar. Dabei ins Kalkül zu ziehen war, dass B* C*, der vom Erstgericht kein „schlechter Eindruck“ attestiert wurde (US 4), bereits beim Ersteinschreiten der von ihr verständigten Kriminalpolizei (ON 2.2, 3) diese Drohung schilderte und dies in weiterer Folge von den beiden Belastungszeugen (ON 2.8, 6; ON 2.5, 6; ON 16, 9; ON 16, 10; ON 16, 11) mit kleinen (unbedeutenden) semantischen Abweichungen auch aufrecht erhalten wurde. Warum die Aussage der B* C*, die ihren Bruder (ON 2.8, 5; ON 16, 10) teils als Aggressor beschrieb und selbst die Kriminalpolizei verständigte, eine „Schutzbehauptung“ sein soll, nachdem das Ermittlungsverfahren gegen ihren Bruder D* C* wegen des Angriffs auf den Angeklagten noch vor Einbringung des Strafantrags eingestellt wurde (ON 1.3), bleibt in der Beweiswürdigung offen. Es ist auch für das Berufungsgericht nicht nachvollziehbar, was die Stoßrichtung einer etwaigen Schutzbehauptung sein soll, zumal die Zeugin ihren Bruder selbst ungeschönt einer Tat bezichtigte (ON 2.8, 5). Dass der Angeklagte wiederum Ausgangspunkt des Konflikts war, ergibt sich nach dem derzeitigen Aktenstand aus den Zeugenaussagen (ON 2.5, 5 [„ Sie hat zu mir gesagt, dass sie ein Typ angefasst und angespuckt habe und er sei ihnen auch nachgerannt. “; ON 2.6, 4 [„ ...sie war ganz aufgelöst “]; ON 2.7, 4 [„ ...war ganz aufgelöst und teilte uns mit, dass sie jemand angefasst hätte “]; ON 2.8). Sollten diesbezüglich Zweifel bestehen, wäre zu diesem Beweisthema die Freundin der B* D* („G*“ [ON 2.8, 4]) einzuvernehmen. Aus dem vorgesagten Grund verfängt auch die gegen die Glaubwürdigkeit des D* C* aufgestellte These in der Gegenäußerung, er habe befürchten müssen, dass es zu einer Verurteilung seinerseits komme (ON 19, 2), nicht. Auch die Ausführungen des Erstgerichts (US 4), er habe sein Verhalten rechtfertigen wollen (vgl allerdings ON 5.2, 2 [„C* D* zeigte sich im Rahmen der Beschuldigteneinvernahme, im Beisein dessen Erziehungsberechtigten, als vollumfänglich geständig “]), überzeugen vor dem Akteninhalt nicht. Geht man vielmehr vom objektivierten Faktum eines beim Angeklagten sichergestellten Messers aus, wobei dieser die Sichtbarkeit und den Einsatz kategorisch abstritt (ON 16, 4; ON 16, 5), stellt sich unweigerlich die Frage, wie die Tatzeugen (ON 2.8, 6; ON 2.5, 6; ON 16, 8; ON 16, 10) diesen Gegenstand ohne unmittelbare Wahrnehmungen beschreiben hätten können. Die vom Angeklagten aufgestellte These (ON 16, 4), wonach die Polizei den Zeugen dies verraten habe, verfängt nicht, weil bereits beim Notruf der Einsatz eines Messers behauptet wurde (ON 2.2, 2). Abweichungen hinsichtlich der Beschreibung des Messers sowie dessen erst nach Vorhalt durch die Kriminalpolizei (ON 16, 8) erfolgter Konkretisierung sind für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Zeugen von untergeordneter Bedeutung, weil entscheidungsrelevant nicht dessen äußere Merkmale, sondern allein der Einsatz eines Messers ist. Im Übrigen wurde auch von den Zeugen E* (ON 2.6, 4) und F* (ON 2.7, 4) wahrgenommen, dass unbekannte Personen („ Ich hörte dann nur jemanden, von den 10 – 15 Personen , welche sich auch am Plateau befanden laut rufen: „Der Mann hat ein Messer, MESSER, MESSER “ [ON 2.7, 4]) das Vorhandensein eines Messers meldeten. Dass die einvernommenen Zeugen das Messer teilweise nicht selbst wahrnehmen konnten, stellt angesichts des dynamischen Geschehensablaufs („ Daraufhin liefen wir weg. “ [ON 2.7, 4]; „ Daraufhin sind wir weggelaufen. “ [ON 2.6, 4]) und eines sich im Rückraum abspielenden Tatgeschehens noch kein Ausschlusskriterium dar. Mit den vorgenannten Zeugenaussagen korrespondieren auch die Angaben der Kriminalpolizei (ON 2.2, 2 [„ Zahlreiche Passanten vor dem Kino betitelten den Mann als jene Person, welcher ein Messer in der Hand gehabt haben solle und damit Menschen bedroht hätte.“]), sodass die Staatsanwaltschaft - für das Berufungsgericht erkennbar (14 Os 111/07s; 13 Os 15/07s; RIS-Justiz RS0118444 [T4]) - in ihrem Beweisantrag zur Frage der Glaubwürdigkeit zu Recht darauf hinweist, dass die einschreitenden Beamten zu diesem Thema einzuvernehmen gewesen wären. Sollte sich nämlich aus deren Angaben (zu mittelbaren Zeugen vgl RIS-Justiz RS0053564; RS0074843) ergeben, dass (unbeteiligte) Passanten - die womöglich durch die Einvernahme auch ausgeforscht werden können - gegenüber den Ersteinschreitern das Vorhandensein eines Messer schilderten, muss die vom Erstgericht angenommene Glaubwürdigkeit des Angeklagten in Frage gestellt werden. Im Gegensatz dazu kommt diesfalls den Angaben der Belastungszeugen mehr Gewicht zu.
Auf Grund des zulässigen und berechtigten Beweisantrags sowie der erweckten Bedenken gegen den Freispruch zu Punkt 2. des Strafantrags war auch auf Grund der Argumente der Staatsanwaltschaft der Freispruch zu Punkt 1. aufzuheben, zumal dieser anlassbezogen beweismäßig untrennbar mit Punkt 2. zusammenhängt, kann die (versagte) Glaubwürdigkeit der Belastungszeugen doch nur bei einer Gesamtbetrachtung beurteilt werden. In diesem Zusammenhang ist auch zu beachten, dass sich das Erstgericht mit der Aussage des E* (ON 2.6, 4), wonach auch er die Äußerung: „Soll ich dich durchlöchern?“ vernommen hat, nicht näher auseinandergesetzt hat und dazu lediglich ausführte (US 5), der Aussage des Zeugen könne nicht gefolgt werden. Der Umstand, dass das Gericht einem Zeugen die Glaubwürdigkeit versagt, entbindet es allerdings nicht von der Verpflichtung, in der Begründung des Urteils darzulegen, warum es die in die entgegengesetzte Richtung weisende Ergebnisse des Beweisverfahrens für belanglos und weniger überzeugend hält ( Nimmervoll , Das Strafverfahren 2 Rz 689 mwN; OLG Graz, AZ 1 Bs 32/25b). In der fortgesetzten Verhandlung wird daher auch auf diese Aussage näher einzugehen sein, zumal durch das später aufgefundene Messer die zunächst allgemein gehaltene (vermeintliche) Drohung („durchlöchern“) inhaltlich greifbarer und konkreter wird. Für den Fall, dass die Drohung als erwiesen angenommen wird, muss auch mittels Feststellung ( Nimmervoll/Riffelin LieKo § 270 Rz 18) die Frage beantwortet werden, ob diese Drohung vor oder nach dem (unbestrittenen) Schlag durch D* C* erfolgt ist (zu den insoweit bestehenden Widerspruch in der Aussage siehe die zutreffenden Berufungsausführungen [ON 18, 4]). Ebenso gilt es zu klären, ob dem Schlag ein behaupteter Stoß (ON 2.6, 4; ON 16, 11), mithin ein drohender Angriff iSd § 3 Abs 1 StGB, vorausging. Nur so kann beurteilt werden, ob die (vermeintliche) Drohung, als gelindestes Abwehrmittel ( Lewisch , WK 2 § 3 Rz 95) gerechtfertigt war bzw. der Rechtfertigungsgrund auf Grund eines bereits zuvor gesetzten Angriffs (Schlag) ausscheidet ( Tipoldin Leukauf/Steininger, StGB 5§ 3 Rz 96). Lediglich der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass § 8 StGB (siehe hier das durch Vorbringen zu klärende Indiz etwa US 4 vierter Absatz letzter Satz; ON 2.5, 5 ff; ON 16, 7 ff) – auch wenn er kraft des Irrtums über einen rechtfertigenden Sachverhalt den vorsatzspezifischen Tatunwert entfallen lässt – keinen Rechtfertigungsgrund enthält. Wer in Putativnotwehr handelt, ist nicht gerechtfertigt. Notwehr gegen „Putativverteidigung“ ist allerdings möglich (
Damit steht schon vor der öffentlichen Verhandlung über die Berufung fest, dass das Urteil zur Gänze aufzuheben und die Verhandlung in erster Instanz zu wiederholen ist (§§ 489 Abs 1, 470 Z 3 StPO).
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