Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterinnen Mag. Reinberg als Vorsitzende und Mag. Haidvogl, BEd, sowie den Richter Mag. Huemer-Steiner in der Strafsache gegen A* B*und einen weiteren Angeklagten wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB über die Berufung des Angeklagten B* wegen des Ausspruchs über die Strafe gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Geschworenengericht vom 10. September 2025, Hv*-107, nach der in Anwesenheit des Staatsanwalts Mag. Kondert als Vertreter des Leitenden Oberstaatsanwalts, des Angeklagten und seines Verteidigers Mag. Gugg durchgeführten Berufungsverhandlung am 16. Dezember 2025 zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Begründung:
Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil, das auch eine rechtskräftige Verurteilung des Mitangeklagten C* D* enthält, wurde der am ** geborene A* B* des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB schuldig erkannt und hierfür unter Anwendung des § 39a Abs 1 Z 4, Abs 2 Z 4 StGB (sowie aktenkonformer Vorhaftanrechnung nach § 38 Abs 1 Z 1 StGB) nach dem Strafsatz des § 87 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren sowie gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Kostenersatz verurteilt.
Nach dem Schuldspruch hat A* B* am 14. Februar 2025 in ** C* D* durch mehrere Stiche mit einem Messer mit einer Klingenlänge von 22 Zentimetern in den Oberarm und Brustkorb und mehrere Fußtritte auf den am Boden liegenden D* absichtlich schwer am Körper verletzt, wodurch der Genannte eine an sich schwere, mit mehr als 24 Tagen dauernder Gesundheitsschädigung und Berufsunfähigkeit verbundene Körperverletzung in Form einer Stichverletzung am Rücken, eines Durchstichs des linken Oberarms im Bereich des Musculus Triceps (dreiköpfiger Muskel) mit Eintritt des Stichkanals in den Brustkorb linksseitig sowie eines ellenbogennahen Durchstichs des linken Oberarms mit Eintritt des Stichkanals in den Brustkorb erlitt.
Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht das Geständnis (§ 34 Abs 1 Z 17 StGB) und den bisherigen ordentlichen Lebenswandel (§ 34 Abs 1 Z 2 StGB) des Angeklagten als mildernd und zog demgegenüber den Einsatz einer Waffe (§ 33 Abs 2 Z 6 StGB) als einzigen Erschwerungsgrund heran.
Gegen den Strafausspruch richtet sich die rechtzeitig angemeldete (ON 108) und fristgerecht ausgeführte (ON 112) Berufung des Angeklagten mit dem Ziel einer tat- und schuldangemessenen Herabsetzung des Strafmaßes, wogegen sich die Staatsanwaltschaft Salzburg in ihrer Gegenausführung (ON 113) ausspricht.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
Der Strafzumessungskatalog ist schwerpunktmäßig zu Lasten des Angeklagten wie folgt zu ergänzen bzw zu modifizieren.
Mit Blick auf die im Wahrspruch der Geschworenen enthaltenen und damit festgestellten massiven Verletzungsfolgen (vgl auch Lichtbilder ON 2.12; Gutachten ON 40.2, 21) beim Opfer D*, die der Einsatz der Stichwaffe (vgl ON 2.11, 4) nach sich gezogen hat, wobei der konkrete Waffengebrauch laut Ausführungen des gerichtsmedizinischen Sachverständigen gerade auch lebensgefährliche Verletzungen erwarten ließe (ON 105, 40; ON 40.2, 22), und die sich ebenfalls aus den Schlussfolgerungen des Sachverständigen erhellende Intensität der Stichführung, wofür der Einsatz erheblicher Kraft bzw eine ganz erhebliche Wucht angenommen wurde (vgl ON 105, 40 bis 42), ist zusätzlich – ohne Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot (15 Os 141/19b = RIS-Justiz RS0130193 [T10]) – der Erschwerungsgrund nach § 33 Abs 2 Z 5 StGB in Anschlag zu bringen. Hierunter fallen Taten von besonderer Intensität, die ein großes Risiko für das Leben des Opfers darstellen (vgl Birklbauer/Stiebellehner , SbgK § 33 Rz 120; Riffelin WK² StGB § 33 Rz 34/5 [mit Hinweis auf Abs 241 des Erläuternden Berichts zur Istanbul-Konvention, SEV Nr. 210]; EBRV 689 BlgNR 25. GP 10). Fallkonkret erweisen sich die Tathandlungen – in Form einer wiederholten Stichführung gegen den Brustkorb, jeweils verbunden mit einem vorgelagerten Durchstich der Oberarmmuskulatur – als derartige rücksichtslose Aggressionshandlungen, mit denen in der Regel auch Lebensgefahr verbunden ist ( Riffelin WK² StGB § 33 Rz 34/5; OLG Innsbruck 7 Bs 27/24i), wodurch das mit dem Verbrechen der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB schon üblicherweise verbundene Maß an Gewalt außergewöhnlich im Sinn des § 33 Abs 2 Z 5 StGB überschritten wurde (zum Zusammentreffen der Erschwerungsgründe nach § 33 Abs 2 Z 5 und Z 6 StGB vgl im Übrigen OLG Linz 10 Bs 70/17s). Anzumerken bleibt in diesem Zusammenhang, dass der mit abstrakter Lebensgefahr verbundene Verletzungserfolg den verschuldeten Erfolgsunwert (§ 32 Abs 3 StGB) erhöht.
Darüber hinaus weist die Staatsanwaltschaft in ihrer Gegenäußerung zu Recht darauf hin, dass beide Verletzungsfolgen (an sich schwer und länger als 24 Tage dauernde Gesundheitsschädigung) erfüllt sind, was im Rahmen der allgemeinen Strafzumessungskriterien aggravierend wirkt (RIS-Justiz RS0132896; 14 Os 92/20s = RS0119312 [T3]).
Zum Milderungsgrund des Geständnisses (§ 34 Abs 1 Z 17 StGB) ist anzumerken, dass der das Versetzen von – durch Stichverletzungen ohnehin objektivierten und auch von Zeugen geschilderten (vgl ZV Techler, ON 105, 22 ff) – Messerstichen zugestehenden (vgl hiezu auch ON 2.2; ON 3.1 und ON 33.2), sich allerdings in der Hauptverhandlung (vgl ON 105, 9 ff, 13, insb 10 [„ … ich habe verstanden, dass ich jetzt ersticke, dass er mir dann das Messer wegnimmt oder noch etwas antut und dann habe ich mich entschlossen, auf ihn einzustechen.“]; vgl weiters auch ON 2.2, 7) auf Notwehr (§ 3 StGB) berufenden Einlassung des Angeklagten, was auch im Fragenschema durch Aufnahme entsprechender Zusatzfragen (ON 104.1, 2; ON 105, 45) Niederschlag fand, unter dem Aspekt eines (zusätzlich auch) reumütigen Geständnisses keine mildernde Wirkung zukommt (vgl zuletzt OLG Linz 10 Bs 101/25m). Soweit das Erstgericht erkennbar – auch mit Blick auf das Aussageverhalten des C* D* – unter dem Aspekt eines wesentlichen Beitrags für die Wahrheitsfindung (vgl RIS-Justiz RS0091585 und RS0091510) ohnehin ein Geständnis als mildernd herangezogen hat, so erfährt dieser Milderungsgrund fallkonkret keine zusätzliche Vertiefung (vgl hiezu RIS-Justiz RS0091460), und hat sohin eine verstärkte Gewichtung des Geständnisses, wie von der Berufung gefordert, zu unterbleiben.
Soweit schließlich der Berufungswerber eine – den Gesinnungsunwert mindernde und solcherart die Schuld reduzierende (vgl RIS-Justiz RS0091785) – Provokation durch C* D* bzw dessen Mitverschulden ins Treffen führt (vgl hiezu Riffelin WK² StGB § 32 Rz 81 f), ist ihm zuzugestehen, dass aufgrund der Beweisergebnisse, wonach D* nicht nur das Tatmesser in die Auseinandersetzung initial einbrachte, sondern – nach Einforderung der Rückgabe des Messers – auch mit den Fäusten in Richtung von B* schlug, was auch den Schuldspruch wegen Körperverletzung (§§ 15 Abs 1, 83 Abs 1 StGB) nach sich zog, dieser Anteil des D* (als Opfer des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung) an der Tatentstehung schuld- und unrechtsmindernd anzurechnen ist. Diesem zusätzlich mildernden Aspekt kann jedoch in Anbetracht der dazu völlig außer Verhältnis stehenden Intensität und Gefährlichkeit des (Gegen-)Angriffs mit dem Messer (eine Notwehrsituation wurde von den Geschworenen verneint) bloß geringes Gewicht beigemessen werden (vgl OLG Graz 10 Bs 210/23t). Die zusätzlich in der Berufung angezogenen Beleidigungen durch D* sollen im Übrigen laut Verantwortung des Angeklagten B* ohnehin erst nach den Messerstichen gefallen sein (ON 105, 11).
Unter Berücksichtigung dieser modifizierten Strafzumessungslage, im Besonderen auch der schwerwiegenden persönlichen Täterschuld des Angeklagten, des massiven sozialen Tatunwerts – mit Blick auf die besondere Bedeutung des verletzten Rechtsguts, aber auch die Tatbegehung mit einer Waffe in einem öffentlichen Park – sowie unter Miteinbeziehung von Aspekten der Generalprävention (vgl RIS-Justiz RS0090600, RS0090592 [T1]) ist die verhängte Strafe angesichts des hier vorliegenden schweren Falles (zur Kategorisierung nach Tatschweregraden vgl Riffelin WK² StGB § 32 Rz 99) der Deliktsverwirklichung innerhalb der rechtlichen Kategorie des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB (ungeachtet des Gewichts der vorliegenden Milderungsgründe) nicht reduzierbar, zumal der Strafrahmen zwischen Mindest- und Höchstmaß vom Erstgericht mit lediglich einem Viertel (bzw absolut betrachtet im Ausmaß von 40 Prozent der Höchststrafdrohung) ausgeschöpft wurde. Somit dringt die Berufung nicht durch.
Die Kostenentscheidung gründet auf § 390a Abs 1 StPO.
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