Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Senatspräsidentin Mag. a Kohlroser als Vorsitzende, die Richterin Mag. a Berzkovics und den Richter Mag. Scherr, LL.M., BA in der Strafsache gegen A*und einen weiteren Angeklagten wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Berufung des Angeklagten A* gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 9. Oktober 2025, GZ **-38, in nichtöffentlicher Beratung zu Recht erkannt:
Aus Anlass der Berufung wird das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch des A* (I.), demzufolge auch im Strafausspruch des Genannten und im Ausspruch über die privatrechtlichen Ansprüche des B* aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Bezirksgericht Klagenfurt verwiesen .
Mit seiner Berufung wird der Angeklagte darauf verwiesen.
GRÜNDE:
Mit Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 9. Oktober 2025, das auch einen unbekämpft gebliebenen Freispruch des Angeklagten von einem weiteren Anklagepunkt und einen rechtskräftigen Schuldspruch des Mitangeklagten B* enthält, wurde der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB schuldig erkannt, hierfür nach dieser Gesetzesstelle zur Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je EUR 4,00, im Uneinbringlichkeitsfall 60 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt und gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Verfahrens verpflichtet.
Gemäß § 369 Abs 1 StPO wurde A* weiters schuldig erkannt, dem Privatbeteiligten B* einen Betrag von EUR 200,00 binnen 14 Tagen zu bezahlen.
Nach dem Schuldspruch hat A* am 23. November 2024 in ** B* am Körper verletzt, indem er ihm mit der Faust ins Gesicht schlug, wodurch dieser eine Rissquetschwunde oberhalb des linken Auges sowie eine Hautabschürfung an der Nase erlitt.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Berufung des Angeklagten A*, die wegen Nichtigkeit (Z 5 zweiter, dritter und fünfter Fall sowie Z 9 lit b des § 281 Abs 1 StPO iVm § 489 Abs 1 StPO), wegen des Ausspruchs über die Schuld, die Strafe und die privatrechtlichen Ansprüche ausgeführt wurde (ON 41).
Aus Anlass der Berufung überzeugte sich das Oberlandesgericht Graz, dass dem angefochtenen Urteil im Schulspruch zu Punkt I. die nicht geltend gemachte Nichtigkeit aus § 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO anhaftet, die von Amts wegen wahrzunehmen ist (§ 290 Abs 1 zweiter Satz StPO iVm §§ 471 und 489 Abs 1 StPO).
Nach den Aussagen des C* (ON 2.9, S 6; ON 20, S 4) lief – nachdem es zuvor wechselseitig zu Faustschlägen zwischen A* und B* gekommen sei – Letztgenannter dem Erstgenannten, der sich zwischenzeitig vom Ort der Auseinandersetzung entfernt gehabt habe, nach und holte mit seiner Faust zu einem Schlag gegen A* aus. D* bestätigte ebenso, dass A* zu B* auf Distanz gehen wollte (ON 20, S 12). Der Angeklagte A* gab an (ON 2.10, S 4; ON 20, S 7), B* sei – nachdem er bereits einen Faustschlag gegen ihn ausgeführt habe – mit geballten Fäusten auf ihn zugekommen und habe versucht, ihn erneut zu schlagen. Nachdem er diesem Schlag ausweichen habe können, habe er sofort zurückgeschlagen, wobei er sich lediglich verteidigt habe.
Diese in der Hauptverhandlung vorgekommenen Verfahrensergebnisse indizieren einen – entgegen den Ausführungen in der Berufungsschrift – nicht durch Feststellungen geklärten Sachverhalt, der in rechtlicher Hinsicht Notwehr (§ 3 Abs 1 StGB) begründet. Das Erstgericht trifft nämlich lediglich die Feststellungen, dass – nachdem zunächst B* dem A* einen Faustschlag versetzt und dieser dann dem Genannten ebenfalls einen Faustschlag versetzt habe – A* sich vom Geschehensort etwas weg bewegt habe, B* in seine Richtung gestürmt sei und erneut versucht habe, ihm einen Faustschlag zu versetzen. Diesem Schlag habe A* ausweichen können. Trotzdem habe er in der Folge bewusst und gewollt B* erneut mit seiner Faust ins Gesicht geschlagen, wodurch dieser die im Schuldspruch angeführten Verletzungen erlitten habe (US 4).
Diese Feststellungen lassen jedoch vermissen, ob es sich dabei um einen immer noch gegenwärtigen Angriff des B* handelte, oder ob dieser bereits abgeschlossen war, als A* seinen Faustschlag ausführte. Wenngleich das Erstgericht im Rahmen der Beweiswürdigung darlegt, dass es keinerlei Anhaltspunkte dafür gebe, dass es B* nicht bei dem einen Schlag bewenden hätte lassen und einen neuerlichen Angriff gestartet hätte (US 7), und in der rechtlichen Beurteilung darauf hinweist, dass es zu keinem Zeitpunkt zu einem Angriff oder einer einseitigen Eskalation gekommen sei, nachdem A* und B* die Teilnahme am Raufhandel beendet hätten (US 8), weshalb es nicht von einer Notwehrsituation ausgegangen ist, so ersetzen diese beweiswürdigenden Erwägungen nicht konkrete Feststellungen zum Sachverhalt.
Zusammenfassend liegt somit ein Feststellungsmangel (§ 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO) vor, der zur (Teil-)Aufhebung des angefochtenen Urteils wie aus dem Spruch ersichtlich bereits bei der nichtöffentlichen Beratung führte (§ 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO iVm §§ 470 Z 3 und 489 Abs 1 StPO); vgl zur Aufhebung des Adhäsionserkenntnisses RISJustiz RS0101311 [T3]).
Mit seinem Rechtsmittel ist der Berufungswerber auf diese Entscheidung zu verweisen.
Im zweiten Rechtsgang wird für den Fall, dass neuerlich jener Geschehensablauf angenommen wird, wie ihn das Erstgericht feststellte, zu berücksichtigen sein, dass sich A* vor dem inkriminierten Faustschlag, der zur Verletzung des B* führte, vom Ort der vorangegangenen Auseinandersetzung entfernte und B* bewusst auf A* zuging, um ihm neuerlich einen Faustschlag zu versetzen. Die vom Erstgericht angestellten Überlegungen, wonach es keinerlei Anhaltspunkte dafür gegeben habe, dass B* seinen Angriff gegen A* nach dem Faustschlag, dem dieser ausweichen konnte, fortsetzten werde, sind vor dem Hintergrund dieser getroffenen Feststellungen und jener, wonach B* ursprünglich als erster einen Faustschlag gegen A* ausführte, nicht nachvollziehbar. Insgesamt vermag die Argumentation des Erstgerichts, wonach es sich zunächst um einen Raufhandel gehandelt habe, weshalb Notwehr nicht zu Anwendung kommen könne, nicht zu überzeugen, lässt sich aus den Feststellungen doch eindeutig erkennen, dass der Angriff (jeweils) von B* ausgegangen sei.
Sollte das Gericht im zweiten Rechtsgang das Vorliegen einer Notwehrsituation annehmen, ist zu beachten, dass ein spezifischer Verteidigungswille (JBl 1980, 494 mit Anm Burgstaller) bei objektiv gegebener Notwehrlage zwar nicht erforderlich ist (RIS-Justiz RS0088836), sehr wohl jedoch als „subjektives Rechtfertigungselement“ die Kenntnis des Angegriffenen von der Notwehrlage. Der (zumindest bedingte) Vorsatz des (sich zur Wehr setzenden) Täters hat sich einerseits auf das Vorliegen eines (gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden) rechtswidrigen Angriffs auf eines der in § 3 Abs 1 StGB genannten Rechtsgüter zu beziehen, wobei die Erfassung der normativen Elemente in ihrem sozialen Bedeutungsinhalt („Parallelwertung in der Laiensphäre“) ausreicht, und muss andererseits den Zusammenhang zwischen Angriff und (inkriminierter) Verteidigungshandlung dergestalt einschließen, dass diese in Reaktion auf Ersteren erfolgt, also ein intentionaler Zusammenhang besteht (so jüngst 14 Os 28/24k; RIS-Justiz RS0135216, RS0088836 [T3]).
Wenn das Vorliegen einer Notwehrsituation im zweiten Rechtsgang verneint werden sollte, werden Feststellungen im Hinblick auf das allfällige Vorliegen eines Irrtums über eine Notwehrsituation bei B* zu treffen sein, indizieren die oben dargestellten Angaben des Angeklagten A* in Verbindung mit jenen des C* und des D* doch einen solchen.
Für das weitere Verfahren hinsichtlich des aufgehobenen Schuldspruchs sowie für den Ausspruch der Strafe und den privatrechtlichen Anspruch ist das Verfahren auf Grund des angeklagten Sachverhalts an das örtlich und sachlich (§ 30 Abs 1 StPO) zuständige Bezirksgericht Klagenfurt zu verweisen (siehe dazu RIS-Justiz RS0100318).
Zufolge gänzlicher Aufhebung des Schulspruchs betreffend A* hat kein Kostenausspruch nach § 390a Abs 1 StPO zu erfolgen (vgl Lendl in Fuchs/Ratz, WK StPO § 390a Rz 7).
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