Die Anwendung des § 43 Abs 1 StGB durch das Strafgericht berührt nur den Strafvollzug und nicht auch die strafgerichtliche Verurteilung als solche und ist daher die bedingte Nachsicht einer Strafe unter Setzung einer dreijährigen Probezeit für die der Behörde im § 3 FrPolG überantwortete Ermessensübung nicht von maßgebender Bedeutung (Hinweis E 30.6.1982, 82/01/0123 und E 18.1.1984, 83/01/0504).
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