Der Oberste Gerichtshof hat am 16. Dezember 2025 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig und die Hofrätin und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz, Dr. Oberressl und Mag. Riffel in Gegenwart des Richtersamtsanwärters Mag. Schiener als Schriftführer in der Strafsache gegen * A* wegen des Verbrechens des Mordes nach §§ 15, 75 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Geschworenengericht vom 16. September 2025, GZ 39 Hv 139/24v 142, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten werden der Wahrspruch der Geschworenen, der sonst unberührt bleibt, in der Beantwortung der Eventualfrage I/ sowie der Zusatzfrage I/ und das darauf beruhende Urteil sowie der gemäß § 494a Abs 1 Z 2 StPO gefasste Beschluss auf Absehen vom Widerruf einer bedingten Strafnachsicht aufgehoben und es wird die Sache in diesem Umfang an das Geschworenengericht des Landesgerichts Salzburg zur nochmaligen Verhandlung und Entscheidung mit dem Auftrag verwiesen, die unberührt gebliebenen Teile des Wahrspruchs der Entscheidung mit zugrunde zu legen.
Mit seiner Berufung wird der Angeklagte auf die aufhebende Entscheidung verwiesen.
Gründe:
[1]Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde * A* des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB schuldig erkannt.
[2]Danach hat er am 25. Oktober 2024 in S* dem am Boden liegenden * G* eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs 1 StGB) absichtlich zugefügt, indem er ihm mehrere Faustschläge, zumindest neun wuchtige Tritte gegen den Kopf und weitere Tritte gegen den Körper versetzte, wodurch der Genannte eine Kopfprellung, eine Gehirnerschütterung, eine Prellung der Halswirbelsäule, des Brustkorbs und des Bauchs sowie eine Fraktur am Grund und Endglied des linken Daumens und eine Impressionstrümmerfraktur (Eindrückungsbruch mit Verlagerung von Knochenfragmenten nach innen) des rechten Schienbeins im Kniegelenksbereich erlitt.
[3]Die Geschworenen verneinten die anklagekonforme Hauptfrage I/ (fortlaufende Nr. 1) nach dem Verbrechen des Mordes (§§ 15, 75 StGB). Die in Richtung des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB gestellte Eventualfrage I/ (fortlaufende Nr. 2) wurde bejaht. Die (ua) für den Fall der Bejahung der Eventualfrage I gestellte, zutreffend alternativ gefasste Zusatzfrage I/ (fortlaufende Nr. 4) nach dem Rechtfertigungsgrund der Notwehr durch notwendige Verteidigung nach § 3 Abs 1 erster Satz StGB (Fragenteil a) und nach dem Schuldausschließungsgrund des Notwehrexzesses aus asthenischem Affekt nach § 3 Abs 2 StGB (Fragenteil b) verneinten die Geschworenen. Die für den Fall der Verneinung (auch) der Eventualfrage I/ gestellte Eventualfrage II/ (fortlaufende Nr. 3) nach dem Verbrechen der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs 4 StGB und die für den Fall der Bejahung der Zusatzfrage I/ gestellte Eventualfrage III/ (fortlaufende Nr. 5) nach dem Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 1 und 4 erster Fall StGB blieben folgerichtig unbeantwortet.
[4]Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte mit einer auf § 345 Abs 1 Z 6, 8 und 10a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.
[5] Zutreffend bemängelt die Instruktionsrüge (Z 8) die Unrichtigkeit der Rechtsbelehrung (ON 141.2):
[6]Gemäß § 321 Abs 2 StPO hat die Rechtsbelehrung – für jede Frage gesondert – eine Darlegung der gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung, auf die die Haupt oder Eventualfrage gerichtet ist, sowie eine Auslegung der in den einzelnen Fragen vorkommenden Ausdrücke des Gesetzes zu enthalten und das Verhältnis der einzelnen Fragen zueinander sowie die Folgen der Bejahung oder Verneinung jeder Frage klarzulegen (RISJustiz RS0125434).
[7]Gegenüber dem gesetzlichen Programm unrichtig ist die (als Ganzes zu betrachtende) Rechtsbelehrung (§§ 321, 323 Abs 1 und 327 Abs 1 StPO) jedenfalls (auch), insoweit sie fehlt oder undeutlich oder in sich widersprechend ist ( Ratz , WKStPO § 345 Rz 56 ff). Beurteilungsmaßstab ist dabei die Sicht maßgerechter Laienrichter (RISJustiz RS0125362).
[8]Indem die Rechtsbelehrung unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die „hier relevanten strafbaren Handlungen“ bloß eine Darstellung der Rechtslage hinsichtlich „I./ des Verbrechens des Mordes“, „II./ des Verbrechens der schweren Körperverletzung“ (nach § 84 Abs 4 StGB) und „III./ des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach (§ 88 StGB)“ enthält (ON 141.2 S 11 ff), lässt sie (gesonderte) Erläuterungen zur (von den Geschworenen bejahten) Eventualfrage I/ nach dem Verbrechen der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB gänzlich vermissen (vgl RISJustiz RS0100819 [T3]).
[9]Hinzu kommt, dass in der Rechtsbelehrung zum Inhalt und zum Verhältnis der Fragen zueinander (unrichtig) ausgeführt wird, dass bei Verneinung der Hauptfrage I/ „die Eventualfrage I/ zu beantworten [ist], die darauf gerichtet ist, ob * A* alternativ das Verbrechen der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs 4 StGB vorzuwerfen ist“, und dass – unter Außerachtlassung der tatsächlich auf das Verbrechen der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs 4 abzielenden Eventualfrage II/ – weiters (wieder unrichtig und im Widerspruch zum Fragenschema [ON 141.4 S 3]) angeführt wird: „Werden die Hauptfrage I/ und die Eventualfrage I/ verneint, wird der Angeklagte vom Vorwurf der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Salzburg freigesprochen“ (ON 141.2 S 16; vgl RISJustiz RS0100900 [T2]).
[10] Ein für den Angeklagten nachteiliger Einfluss dieser – vom Empfängerhorizont maßgerechter Laienrichter aus irreleitenden (RISJustiz RS0100949) – Instruktionsfehler auf die Entscheidung kann nicht ausgeschlossen werden (RISJustiz RS0122334), weil die Rechtsbelehrung den Eindruck erweckt, dass die von den Geschworenen bejahte (tatsächlich in Richtung des in der Belehrung gar nicht enthaltenen § 87 Abs 1 StGB gestellte) Eventualfrage I/ auf § 84 Abs 4 StGB abzielt (der tatsächlich Gegenstand der Eventualfrage II/ ist).
[11]Da bereits diese (allerdings nicht den – auf dieselbe Tat bezogenen – Wahrspruch zur Hauptfrage I/ betreffende) Nichtigkeit (Z 8) zur teilweisen Aufhebung des Wahrspruchs (§ 349 Abs 2 StPO; 13 Os 27/22b [Rz 12]; Kirchbacher, StPO 15 § 349 Rz 1) sowie zur Aufhebung des angefochtenen Urteils zwingt, erübrigt sich ein Eingehen auf das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers.
[12]Demnach waren – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – der Wahrspruch der Geschworenen, das angefochtene Urteil und der davon abhängige Beschluss auf Absehen vom Widerruf einer bedingten Strafnachsicht bereits bei der nichtöffentlichen Beratung wie aus dem Spruch ersichtlich aufzuheben (§§ 285e, 344 StPO), wobei der Wahrspruch der Geschworenen zur Hauptfrage I/ nach dem Verbrechen des Mordes nach §§ 15, 75 StGB unberührt zu bleiben hatte.
[13]Die Sache war im Umfang der Aufhebung zur nochmaligen Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht Salzburg als Geschworenengericht zu verweisen: Dieses wird seiner Entscheidung den unberührt gebliebenen Teil des Wahrspruchs mit zugrunde zu legen haben (§ 349 Abs 2 StPO; Ratz , WKStPO § 289 Rz 19).
[14] Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf die (teil )kassatorische Entscheidung zu verweisen.
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