Der Oberste Gerichtshof hat am 11. Juni 2026 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Sadoghi sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Riffel und Dr. Farkas in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Zeugswetter als Schriftführerin in der Strafsache gegen * D* wegen des Verbrechens des Mordes nach §§ 15, 75 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Geschworenengericht vom 23. März 2026, GZ 260 Hv 66/25k-84, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1]Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde * D* des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (I/), des Verbrechens des Mordes nach §§ 15, 75 StGB (II/) und des Vergehens nach § 50 Abs 1 Z 1 WaffG (III/) schuldig erkannt.
[2] Danach hat er – soweit für das Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung – am 2. Juli 2025 in N*
II/ * S* zu töten versucht, indem er ihm zwei Faustschläge gegen den Kopf versetzte, in den rechten Oberarm biss, zwei Schüsse mit einer Schusswaffe in dessen Schulter-und Hüftbereich abgab und mit einem Zimmererhammer auf dessen Hinterkopf einschlug, wodurch dieser eine rundliche Hauteinblutung mit begleitender Schürfung am rechten Oberarm, Hautdurchtrennungen an der Vorderseite der linken Schulter und der Vorder- und Außenseite des linken Oberschenkels sowie einen Hautdefekt in der rechten hohen Scheitelregion erlitt.
[3]Die Geschworenen bejahten die Hauptfrage nach dem Verbrechen des Mordes nach §§ 15, 75 StGB; die Zusatzfrage nach dem Rechtfertigungsgrund der Notwehr und dem Schuldausschließungsgrund der Notwehrüberschreitung aus asthenischem Affekt wurde verneint.
[4] Dementsprechend blieben auch die dazu gestellten Eventualfragen unbeantwortet, und zwar jene nach
den Verbrechen der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB, der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs 4 StGB und der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 5 Z 1 StGB,
den Vergehen der „[grob]“ fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 3 erster Fall, Abs 4 zweiter Fall StGB oder der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 1 erster Fall, Abs 4 zweiter Satz erster Fall iVm § 3 Abs 2 StGB infolge Notwehrüberschreitung aus asthenischem Affekt sowie
dem Verbrechen der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 erster Fall StGB.
[5]Dagegen richtet sich die auf § 345 Abs 1 Z 6 und 10a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die nicht berechtigt ist.
[6]Die Fragenrüge (Z 6) moniert das Unterbleiben der Stellung einer weiteren Eventualfrage nach dem Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und 2 StGB. Sie bringt dazu vor, der Angeklagte habe beispielsweise angegeben, dass er das Opfer mit der Pistole nur schrecken wollte und in dessen Richtung geschossen habe ohne zu zielen, sowie dass er dem Opfer mit dem Hammer nur auf die Schulter klopfen wollte.
[7]Damit zeigt sie keine Verfahrensergebnisse auf, die die vermisste Eventualfrage ernsthaft indiziert hätten, womit sie nicht prozessförmig zur Ausführung gelangt (vgl RIS-Justiz RS0101087 [T6]; Ratz , WK-StPO § 345 Rz 23).
[8]Der Nichtigkeitsgrund des § 345 Abs 1 Z 10a StPO zielt darauf ab, in der Hauptverhandlung vorgekommene Verfahrensergebnisse (§ 258 Abs 1 iVm § 302 Abs 1 StPO) aufzuzeigen, die nahelegen, dass die Geschworenen die ihnen nach § 258 Abs 2 zweiter Satz iVm § 302 Abs 1 StPO gesetzlich zustehende Beweiswürdigung in unerträglicher Weise vorgenommen haben (RIS-Justiz RS0118780 [T16, T17]). Eine über die Prüfung erheblicher Bedenken hinausgehende Auseinandersetzung mit der Überzeugungskraft von Beweisergebnissen – wie sie die Berufung wegen Schuld im Einzelrichterverfahren einräumt – wird dadurch nicht eröffnet (RIS-Justiz RS0119583 [T5]).
[9] Mit ihren eigenen Beweisschlüssen aus Verfahrensergebnissen, darunter den Angaben des Beschwerdeführers, dem Größenverhältnis zwischen diesem und dem Opfer sowie der Beschaffenheit der Pistole, gelingt es der gegen die Bejahung des Tötungsvorsatzes und die Verneinung von Notwehr gerichteten Tatsachenrüge (Z 10a) nicht, beim Obersten Gerichtshof erhebliche Bedenken im bezeichneten Sinn gegen die Richtigkeit des Ausspruchs der Geschworenen über entscheidende Tatsachen zu wecken.
[10] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285d Abs 1, 344 StPO).
[11] Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht zu (§§ 285i, 344 StPO).
[12] Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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