RS0143749 – OGH Rechtssatz
Eine Haftung nach § 88 Abs 1 StGB infolge Putativnotwehrexzesses iSd § 3 Abs 2 analog (iVm § 8) StGB setzt voraus, dass keiner der Strafausschließungsgründe nach § 88 Abs 2 StGB vorliegt.
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