Der Oberste Gerichtshof hat am 17. März 2026 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Nordmeyer, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Farkas in Gegenwart des Schriftführers Kießwetter, LL.M. in der Strafsache gegen * H* wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1, §§ 15, 12 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 24. Juni 2025, GZ 41 Hv 56/25h 15.4, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde wird das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch zu 2, demgemäß in der zum Schuldspruch zu 1 und 2 gebildeten Subsumtionseinheit sowie im Strafausspruch aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht Wiener Neustadt verwiesen.
Der Angeklagte wird mit der gegen die Verweigerung bedingter Nachsicht des Amtsverlustes gerichteten Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung auf diese Entscheidung verwiesen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde im Übrigen wird zurückgewiesen.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1]Mit dem angefochtenen Urteil wurde * H* – soweit hier relevant – des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1, §§ 15, 12 zweiter Fall StGB schuldig erkannt.
[2] Danach hat er am 5. Februar 2025 in W*
(1) als Justizwachebeamter der Justizanstalt W*, somit als Beamter, mit dem Vorsatz, dadurch * L* an seinem Recht auf körperliche Unversehrtheit und „die Republik Österreich an ihrem Recht auf Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung im Strafvollzug“ (vgl aber RISJustiz RS0129143 [T1]) zu schädigen, seine Befugnis, im Namen des Bundes als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, wissentlich missbraucht, indem er im Rahmen einer Haftraumkontrolle und einer Personendurchsuchung, „einschließlich des Ab und Zurückführens des Insassen vor und nach der Kontrolle“ (US 13), L* einen heftigen Stoß gegen die Brust versetzte, diesen damit zu Boden brachte und ihn an den Haaren in dessen Haftraum zerrte, wodurch der Genannte eine Prellung der linken Schulter und eine Zerrung des linken Handgelenks erlitt;
(2) den Justizwachebeamten * Z*, somit einen Beamten, wissentlich zu bestimmen versucht, dessen Befugnis, im Namen des Bundes als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte (zu ergänzen: nämlich die der Erfüllung der Verpflichtung nach § 78 Abs 1 StPO dienende Berichterstattung über Vorfälle mit Insassen, die ein Fehlverhalten von Strafvollzugsbediensteten nicht a priori ausschließen lassen [vgl ON 2.1]), vorzunehmen, zu missbrauchen, indem er mit dem Vorsatz, dadurch die Republik Österreich an ihrem Recht auf Strafverfolgung und L* an seinem Recht auf Aufklärung des Verdachts einer an ihm begangenen strafbaren Handlung zu schädigen, den Genannten durch die Versendung einer WhatsApp Nachricht mit dem Inhalt: „Ich hab jetzt eine Stellungnahme geschrieben. Der Insasse wurde ausgeführt und hat nichts. Wenn ihr das schreibt was ich geschrieben habe gibt‘s keine Probleme. Vielleicht wäre es gut wenn wir uns zusammen reden.“, zur wahrheitswidrigen Berichterstattung über den zu 1 beschriebenen, dienstlich wahrgenommenen Vorfall aufforderte.
[3] Gegen dieses Urteil richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5, 9 lit a, 10 und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der teilweise Berechtigung zukommt.
Schuldspruch zu 1:
[4]Die Tatrichter begründeten die Feststellung, wonach der Angeklagte nicht über einen (gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden) Angriff (gemeint iSd § 3 Abs 1 StGB) geirrt habe (US 3), unter anderem damit, dass der Zeuge Z* das der inkriminierten Handlung vorangehende Verhalten des L* als nicht bedrohlich wahrgenommen habe. Dass sich Z* gefährlicher Gegenstände „entledigt“ habe, stünde dem – so die Schlussfolgerungen des Erstgerichts – nicht entgegen, weil er bloß für den Fall eines möglichen handgreiflichen Verhaltens des L* „gewappnet“ habe sein wollen (US 7).
[5] Indem die Mängelrüge (Z 5 dritter Fall) behauptet, die Tatrichter hätten dadurch eine aus Sicht des Z* bedrohliche Situation zugleich bejaht und verneint, gibt sie deren Erwägungen somit einen urteilsfremden Inhalt.
[6] Entgegen dem Einwand unvollständiger Begründung (Z 5 zweiter Fall) der Feststellung, wonach der Angeklagte L* einen kräftigen Stoß gegen die Brust versetzt habe (US 3), war das Erstgericht nicht verhalten, die in der Ambulanzkarte eines Krankenhauses (ON 2.6) festgehaltenen Angaben des L* zu erörtern, verwarf es doch dessen gleichlautende, den Angeklagten entlastende Schilderung des Vorfalls bei der Untersuchung in der Justizanstalt (ON 15.3, 79) als nicht glaubhaft (US 9; vgl RISJustiz RS0098642). Das Vorbringen, wonach der Angeklagte bei der Untersuchung im Krankenhaus im Gegensatz zu jener in der Justizanstalt nicht anwesend gewesen sei, weshalb den im Ambulanzbrief festgehaltenen Angaben ein anderer Beweiswert zukäme, stellt bloße Beweiswürdigungskritik dar, mit der Nichtigkeit aus Z 5 zweiter Fall des § 281 Abs 1 StPO nicht aufgezeigt wird (vgl RISJustiz RS0099599).
[7]Eine Tatsachenrüge (Z 5a) ist nur dann gesetzmäßig ausgeführt, wenn sie anhand konkreten Verweises auf in der Hauptverhandlung vorgekommenes Beweismaterial (§ 258 Abs 1 StPO) bei gleichzeitiger Bedachtnahme auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiswürdigung darlegt, welches von ihr angesprochene Verfahrensergebnis (Beweismittel) aus welchem Grund erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit welcher Feststellungen über entscheidende Tatsachen wecken soll. Spekulationen darüber, dass der Angeklagte schon früher hätte auffällig werden müssen, wenn er bei einem – laut Beschwerdevorbringen wie hier – nichtigen Anlass mit Aggressionshandlungen reagiere, werden diesen Anforderungen ebenso wenig gerecht wie die Kritik an der Beweiswürdigung der Tatrichter, wonach das von den Zeugen wahrgenommene dumpfe Geräusch nicht von einem Anstoß am Spind, sondern einem kräftigen Stoß des Angeklagten stamme (US 8; vgl RISJustiz RS0117446 [T1, T9]). Gleiches gilt für die Hypothese, dass das Erfassen an den Haaren zu Kopfschmerzen hätte führen müssen.
[8] Soweit die Beschwerde weiters eine Fehleinschätzung der Belastungszeugen behauptet und auch suggestive Einflüsse ins Treffen führt, richtet sie sich bloß gegen die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Zeugen und verfehlt solcherart ebenfalls den Anfechtungsrahmen des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes (vgl RISJustiz RS0099419).
[9]Eigene Schlussfolgerungen aus einzelnen von den Tatrichtern angeführten Prämissen (US 6 und 8), nämlich aus der Aussage des Zeugen Z* über die Körperdrehung des Angeklagten unmittelbar vor dem Stoß, den vergangenen und anhängigen Strafverfahren gegen das Opfer und dem Umstand, dass der Angeklagte ein Klemmbrett in der Hand hielt, vermögen Nichtigkeit aus Z 5a des § 281 Abs 1 StPO ebenso wenig herzustellen (RISJustiz RS0099674).
[10]Indem die (einen Schuldspruch nach § 83 Abs 1 StGB anstrebende) Subsumtionsrüge (Z 10) behauptet, der kräftige Stoß gegen die Brust des L* und das Ziehen an den Haaren (US 3) habe nicht der Durchführung einer Amtshandlung gedient, orientiert sich nicht am Urteilssachverhalt, wonach die Anwendung von Gewalt die Durchsetzung der Haftraumkontrolle, einschließlich des „Ab- und Zurückführens“ des L* und seiner körperlichen Durchsuchung, bezweckte (US 13; vgl aber RISJustiz RS0099810).
[11]Lediglich aus Gründen der Vollständigkeit wird angemerkt, dass Justizwachebeamte die Einhaltung der Regeln des Strafvollzugs zu überwachen sowie die Abschließung der Strafgefangenen (einschließlich des Verkehrs mit der Außenwelt) und die Ordnung in der Anstalt zu sichern haben. Die Erfüllung dieser Aufgaben durch Justizwachebeamte erfolgt im Rahmen der Hoheitsverwaltung. Handlungen, die der unmittelbaren Erfüllung dieser Vollziehungsaufgaben dienen, sind Amtsgeschäfte im Sinn des § 302 Abs 1 StGB (17 Os 3/15t; vgl RISJustiz RS0095963). Da die ohne Vorliegen deren Voraussetzungen (§ 104 Abs 1 StVG) vorgenommene Anwendung von physischer Gewalt nicht nur der (jedoch zu diesem Zeitpunkt bereits beendeten) Haftraumkontrolle und Personendurchsuchung, sondern auch der Abschließung des L* (innerhalb der Justizanstalt)diente (§ 20 Abs 2, § 101 Abs 1 StVG), der Angeklagte also – nach dem Vorgesagten – von einer ihm als Justizwachebeamten zukommenden Befugnis, Strafgefangene von der Außenwelt abzuschließen und Zwangsmittel zur Durchsetzung anzuwenden (§ 104 Abs 1 [insbes Z 5] StVG), rechtswidrigen Gebrauch machte, ist sie tatbildlich (vgl zur Beurteilung physischer Gewalt gegen Personen als Befugnismissbrauch iSd § 302 Abs 1 StGB im Detail 14 Os 149/21z, 14 Os 141/19w).
[12]In diesem Umfang war die Nichtigkeitsbeschwerde daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285d StPO).
Schuldspruch zu 2:
[13] Im Recht ist hingegen die Rechtsrüge (Z 9 lit a) zu 2 des Schuldspruchs:
[14] Voraussetzung für die Strafbarkeit der Bestimmung zum Amtsmissbrauch ist in subjektiver Hinsicht, dass der Bestimmende es für gewiss hält, der Beamte werde bei bestimmungsgemäßem Verhalten (zumindest) vorsätzlich seine Befugnis missbrauchen (RISJustiz RS0108964, RS0103984).
[15] Nach den Urteilskonstatierungen wusste der Angeklagte, dass der Zeuge Z* durch die ihm angesonnene Verfassung einer unrichtigen Meldung die ihm zukommende Befugnis missbrauchen würde (US 5). Dass sich sein Wissen aber auch darauf bezog, Z* werde dadurch seine Befugnis (zumindest bedingt) vorsätzlich missbrauchen, ergibt sich aus den Entscheidungsgründen hingegen nicht hinreichend deutlich.
[16]Dieser Rechtsfehler mangels Feststellungen erfordert in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur die Aufhebung des Schuldspruchs zu 2 bereits bei der nichtöffentlichen Beratung (§ 285e StPO), demgemäß auch der zu 1 und 2 des Schuldspruchs gebildeten Subsumtionseinheit und des Strafausspruchs. In diesem Umfang war die Strafsache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zu verweisen. Ein Eingehen auf das weitere zu 2 des Schuldspruchs erstattete Vorbringen erübrigt sich daher.
[17] Mit seiner gegen die Verweigerung bedingter Nachsicht des Amtsverlustes gerichteten Nichtigkeitsbeschwerde war der Angeklagte ebenso auf diese Entscheidung zu verweisen wie mit seiner gegen den Strafausspruch gerichteten Berufung.
[18]Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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