StGB
Gliederung
Besonderer Teil
Sechster Abschnitt Strafbare Handlungen gegen fremdes Vermögen
§ 126 Schwere Sachbeschädigung
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren ist zu bestrafen, wer eine Sachbeschädigung begeht
1. an einer Sache, die dem Gottesdienst oder der Verehrung durch eine im Inland bestehende Kirche oder Religionsgesellschaft gewidmet ist,
2. an einem Grab, einer anderen Beisetzungsstätte, einem Grabmal oder an einer Totengedenkstätte, die sich in einem Friedhof oder einem der Religionsübung dienenden Raum befindet,
3. an einem öffentlichen Denkmal oder an einem Gegenstand, der unter Denkmalschutz steht,
4. an einer Sache von allgemein anerkanntem wissenschaftlichem, volkskundlichem, künstlerischem oder geschichtlichem Wert, die sich in einer allgemein zugänglichen Sammlung oder sonst an einem solchen Ort oder in einem öffentlichen Gebäude befindet,
5.an einem wesentlichen Bestandteil der kritischen Infrastruktur (§ 74 Abs. 1 Z 11) oder
(Anm.: Z 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 154/2015)
7. durch die der Täter an der Sache einen 5 000 Euro übersteigenden Schaden herbeiführt.
(2) Wer durch die Tat an der Sache einen 300 000 Euro übersteigenden Schaden herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
§ 126 StGB · StGB · Strafgesetzbuch
§ 126 Schwere Sachbeschädigung
…§ 126. (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren ist zu bestrafen, wer eine Sachbeschädigung begeht 1. an einer Sache, die dem Gottesdienst oder der Verehrung durch…
Art. 1 Artikel 1
…Änderungen des Strafgesetzbuches (Anm.: aus BGBl. I Nr. 136/2004, zu den §§ 19, 20a, 126, 126a 128, 132 136, 138, 147, 148a, 153…
Art. 12 Artikel XII
…Anm.: aus BGBl. I Nr. 130/2001, zu den §§ 19, 20a, 27, 45, 50, 53, 54, 81, 88, 89, 90, 126, 126a, 128, 132, 133, 134, 135, 136, 138, 147, 148a, 153, 153b, 156, 159, 162, 164, 165, 180, 201, 206, 233, 234, 275, 276, 278a…
§ 135 Dauernde Sachentziehung
…mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. (2) Wer die Tat an einer der im § 126 Abs. 1 Z 1 bis 6 genannten Sachen oder an einer Sache begeht, deren Wert 5 000 Euro übersteigt, ist mit…
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