Das Oberlandesgericht Graz hat durch den Richter Mag. Redtenbacher als Vorsitzenden, die Richterin Mag a. Schwingenschuh und den Richter Mag. Wieland in der Strafvollzugssache des DI A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe nach § 46 StGB über die Beschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Vollzugsgericht vom 21. April 2026, GZ 8 Bs 59/26z-7, in nichtöffentlicher Sitzung den
BESCHLUSS
gefasst:
In teilweiser Stattgebung der Beschwerde wird der angefochtene Beschluss aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Landesgericht für Strafsachen Graz als Vollzugsgericht verwiesen.
BEGRÜNDUNG:
Der am ** geborene DI A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Graz-Jakomini – im gelockerten Vollzug (§ 126 Abs 3 StVG) – die im Verfahren des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht, AZ **, verhängte (und nachträglich gemilderte [ON 2.2, 5]) Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten (ON 2.2, 1), wobei zu der zu Grunde liegenden Verurteilung auf die im Akt (Ordner „Beilagen“) befindliche Urteilsausfertigung verwiesen wird.
Das errechnete Ende der Strafzeit ist der 23. Dezember 2027 (ON 2.2, 1). Die bedingte Entlassung zum Hälfte-Stichtag am 23. September 2025 (§ 152 Abs 1 Z 1 StVG) wurde – ohne Anhörung des Strafgefangenen – mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Vollzugsgericht, AZ **, abgewiesen. Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss wurde – abermals ohne Anhörung des Strafgefangenen, deren Durchführung auch nicht beantragt wurde (ON 2.3, 2), – die bedingte Entlassung zum Zwei-Drittel-Stichtag am 23. Juni 2026 (§ 152 Abs 1 Z 2 StVG) aus spezialpräventiven Gründen abgewiesen.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige, mit Beilagen (ON 11.2 [zur Zulässigkeit: Kirchbacher, StPO 15 § 89 Rz 3f]) versehene Beschwerde des Strafgefangenen (ON 11.1).
Die Oberstaatsanwaltschaft äußerte sich nicht.
Die Beschwerde ist im impliziten Kassationsbegehren berechtigt.
Das Erstgericht hat im bekämpften Beschluss die Anlassverurteilung, die Vorverurteilung (ON 5), die Äußerung des Strafgefangenen (ON 2.3), die Stellungnahmen des Anstaltsleiters (ON 2.1)), der Staatsanwaltschaft (ON 1.2) sowie die anzuwendende Norm, somit die Sach- und Rechtslage, zutreffend dargestellt, weshalb darauf identifizierend verwiesen wird (zur Zulässigkeit vgl RIS-Justiz RS0115236 [T1], RS0119090 [T4]).
Die Person des Rechtsbrechers, sein Vorleben, sein Verhalten nach der Tat, sein privates Umfeld und seine Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit sind maßgebliche Beurteilungsgrundlagen der das künftige Verhalten betreffenden Prognoseentscheidung ( Jerabek/Ropper , WK² § 46 Rz 15/1, Jerabek/Ropper, WK² § 43 Rz 21). Bei Entscheidungen nach § 46 Abs 1 StGB ist nach Abs 4 leg cit darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit sich die Verhältnisse seit der Tat durch Einwirkung des Vollzugs positiv geändert haben bzw ob negative Faktoren durch Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB ausgeglichen werden können ( Jerabek/Ropper , WK² § 46 Rz 15/1). Der Vollzug der gesamten Freiheitsstrafe soll auf (Ausnahme-)Fälle evidenten Rückfallrisikos des Rechtsbrechers beschränkt bleiben ( Jerabek/Ropper , aaO § 46 Rz 17).
Vor einer Entscheidung über eine bedingte Entlassung hat das Gericht in die Akten über das Strafverfahren und in den Personalakt des Strafgefangenen Einsicht zu nehmen (§ 152 Abs 2 erster Satz StVG). Weiters hat es den Strafgefangenen gemäß § 152a Abs 1 erster Satz StVG zu hören, es sei denn, dass eine solche Anhörung nach den Umständen des Falls nicht erforderlich erscheint. Dies kann der Fall sein, wenn eine solche Anhörung zur Frage der bedingten Entlassung erst vor kurzem stattgefunden hat, bereits wiederholt gleichlautende, abweisende Entscheidungen ergangenen sind, oder der persönliche Eindruck in Anbetracht gravierender erwiesener Umstände im konkreten Fall unerheblich ist. Der Zweck der unmittelbaren persönlichen Vernehmung besteht darin, dass das Gericht dadurch einen unmittelbaren persönlichen Eindruck von der Persönlichkeit des Strafgefangenen gewinnt. Da das Unterbleiben einer Anhörung den Ausnahmefall darstellt, sind die Gründe dafür im Beschluss auszuführen ( Pieber , WK 2StVG § 152a Rz 1, 4; jüngst OLG Wien, AZ 30 Bs 121/26b).
Die im angefochtenen Beschluss enthaltene Begründung, wonach die Anhörung nach den Umständen des Falles nicht erforderlich war und auch nicht beantragt wurde, überzeugt nicht. Zwar trifft es zu, dass der Beschwerdeführer die konkreten Anlasstaten im raschen Rückfall und teilweise während der Untersuchungshaft ausführte (siehe US 6 der Rechtmittelentscheidung im Ordner „Entwürfe“). Demgegenüber steht aber der Umstand, dass es sich beim gegenständlichen Vollzug um seine erste Hafterfahrung handelt, die in der Regeln eine nachhaltige erzieherische Wirkung entfaltet (OLG Graz, AZ 10 Bs 197/25h; 1 Bs 7/26b), und in der bisherigen Dauer des Vollzugs auf die in § 20 Abs 1 StVG genannten Zwecke hingearbeitet werden konnte. Dem Handeln aus Gewinnsucht (US 26) kann wiederum nivellierend die vorgelegte Einstellungszusage (ON 7.2) entgegengehalten werden.
Ausgehend von der Intention des Budgetbegleitgesetzes 2025 , die bedingte Entlassung zu forcieren (EBRV 60 BlgNR XXVIII. GP, 20), reicht die im Ergebnis ausschließlich auf das belastete Vollzugsverhalten (dazu RIS-Justiz RS0090874) abstellende Begründung der Verweigerung der bedingten Entlassung zum Zwei-Drittel-Stichtag nicht aus. Angesichts des Erstvollzugs wäre insbesondere zur Einschätzung der legalbewährenden Wirkung gelinderer Mittel im Sinn der §§ 50 – 52 StGB die Gewinnung des persönlichen Eindrucks vom Strafgefangenen geboten gewesen. In diesem Zusammenhang ist auch zu beachten, dass die letzte Ordnungsstrafe zwar vor rund sechs Monaten nach der Ablehnung der bedingten Entlassung zum Hälfte-Stichtag (ON 2.2, 4) gesetzt wurde, was auf eine Sanktionsresistenz des Beschwerdeführers hindeutet. Allerdings wäre auch dieser Prädiktor einer aktualisierten Überprüfung im Rahmen einer Anhörung zu unterziehen gewesen (vgl in diesem Zusammenhang Nimmervoll , Haftrecht 3 Z 559). Denn zurecht weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass die Anhaltung im gelockerte Vollzug auf einen gewissen Vertrauensvorschuss seitens der Justizanstalt und damit eine entsprechende Compliance des Strafgefangenen hinweist (OLG Wien, AZ 19 Bs 53/23t; Drexler/Weger, StVG 5§ 126 Rz 2). Insoweit ist von der persönlichen Anhörung des Strafgefangenen – trotz seines belasteten Vollzugsverhaltens – ein maßgebender Einfluss auf die Einschätzung des Gerichts zu dessen Compliance und somit auch auf die Prognoseentscheidung zu erwarten. Bei der Anhörung wird mit der Justizanstalt bzw. deren Sonderdiensten auch zu erörtern sein, warum sie trotz gewährter Vollzugslockerungen die bedingte Entlassung nicht befürworten (zur grundsätzlichen Bedeutung vgl OLG Graz, AZ 1 Bs 7/26b mwN) und ob sich der Widerspruch zur abgegebenen Äußerung (ON 2.1) mängelfrei auflösen lässt. Dabei wird auch auf das Beschwerdevorbringen, wonach der Ordnungsstrafe vom 12. März 2025 physiologische Ursachen zu Grunde lagen (siehe aber ON 2.2, 4 [„ Verweigerung Harntest lt. Krankenabteilung medizinisch nicht begründbar “]) und die von der Ordnungsstrafe vom 12. Februar 2025 umfassten Gegenstände dem Beschwerdeführer nicht zugeordnet werden konnten, einzugehen sein.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 89 Abs 6 StPO).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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