JudikaturOLG Graz

8Bs27/25v – OLG Graz Entscheidung

Entscheidung
06. Mai 2025

Kopf

Das Oberlandesgericht Graz hat durch den Senatspräsidenten Mag. Ohrnhofer als Vorsitzenden und die Richter Mag. Petzner, Bakk. und Mag. Koller in der Strafsache gegen A*wegen des Vergehens der schweren Sachbeschädigung nach §§ 125, 126 Abs 1 Z 7, 15 StGB über die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 15. Oktober 2024, GZ B*-30, nach der am 6. Mai 2025 in Gegenwart des Oberstaatsanwalts Mag. Liensberger, LL.M., des Angeklagten und seines Verteidigers Mag. Huna, Rechtsanwaltsanwärter bei Rechtsanwältin Dr. in Schedlberger, durchgeführten Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.

gründe:

Text

Mit dem angefochtenen Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 15. Oktober 2024, GZ B*-30, wurde der am ** geborene A* des Vergehens der schweren Sachbeschädigung nach §§ 125, 126 Abs 1 Z 7, 15 StGB schuldig erkannt und nach § 126 Abs 1 StGB zur Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je EUR 5,--, im Uneinbringlichkeitsfall 60 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, sowie zur für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von sechs Monaten (§ 43a Abs 2 StGB) verurteilt und gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verpflichtet. Zudem wurde er schuldig erkannt, binnen 14 Tagen nachstehende Beträge aus dem Titel des Schadenersatzes zu bezahlen, und zwar EUR 300,-- an C*, EUR 180,-- an D* und EUR 300,-- an Dr. E*, wobei die Privatbeteiligten C* und Dr. E* mit ihren weiteren Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg verwiesen wurden.

Demnach hat A* am 31. März 2024 in ** fremde Sachen beschädigt bzw. zu beschädigen versucht, indem er auf nachangeführte geparkte Fahrzeuge eintrat, unter anderem die Seitenspiegel heruntertrat- oder -riss, wodurch ein EUR 5.000,-- übersteigender Gesamtschaden entstand, und zwar

1./ den Pkw des F* der Marke Opel mit dem amtlichen Kennzeichen (** (rechter Seitenspiegel, Schaden EUR 130,08),

2./ den Pkw des D* der Marke VW Sharan mit dem amtlichen Kennzeichen ** (rechter Seitenspiegel, Schaden EUR 180,--),

3./ den Pkw des Dr. E* der Marke MINI One mit dem amtlichen Kennzeichen ** (ein Seitenspiegel, Schaden EUR 300,--),

4./ den Pkw der G* der Marke VW Caddy mit dem amtlichen Kennzeichen ** (rechter Seitenspiegel, Schaden EUR 100,13),

5./ den Pkw des H* der Marke BMW 520d mit dem amtlichen Kennzeichen ** (ein Seitenspiegel, Schaden EUR 3.800,--),

6./ den Pkw des I* der Marke VW Golf mit dem amtlichen Kennzeichen **, indem er einen der Seitenspiegel heruntertrat- oder riss und gegen eine der Türen trat, wodurch eine Delle an der A-Säule sowie ein Gesamtschaden von EUR 2.582,-- entstand,

7./ den Pkw des J* der Marke VW Caddy mit dem amtlichen Kennzeichen ** (ein Seitenspiegel, Schaden EUR 1.200,--),

8./ den Pkw des K* der Marke VW Golf mit dem amtlichen Kennzeichen ** (ein Seitenspiegel, Schaden EUR 50,--),

9./ den Pkw des L* der Marke Audi A4 mit dem amtlichen Kennzeichen **, wobei es beim Versuch blieb,

10./ den Pkw des M* der Marke Mercedes-Benz E 220 mit dem amtlichen Kennzeichen **, wobei es beim Versuch blieb,

11./ den Pkw des N* der Marke Ford Focus mit dem amtlichen Kennzeichen **, wobei es beim Versuch blieb,

12./ den Pkw der O* der Marke VW Passat mit dem amtlichen Kennzeichen ** (ein Seitenspiegel, Schaden EUR 854,54),

13./ den Pkw des P* der Marke VW Golf mit dem amtlichen Kennzeichen **, wobei es beim Versuch blieb,

14./ den Pkw des Q* der Marke Skoda Fabia mit dem amtlichen Kennzeichen **, wobei es beim Versuch blieb,

15./ den Pkw des R* der Marke Renault Clio mit dem amtlichen Kennzeichen **, wobei es beim Versuch blieb,

16./ den Pkw des S* der Marke Audi A3 mit dem amtlichen Kennzeichen ** (ein Seitenspiegel, Schaden EUR 202,85),

17./ den Pkw der T* der Marke Nissan Micra mit dem amtlichen Kennzeichen ** (ein Seitenspiegel, Schaden EUR 450,--),

18./ den Lkw des U* der Marke VW Transporter mit dem amtlichen Kennzeichen ** (ein Seitenspiegel, Schaden EUR 544,57),

19./ den Pkw des V* der Marke Opel Combo mit dem amtlichen Kennzeichen ** (ein Seitenspiegel, Schaden EUR 250,--),

20./ den Lkw der W* HandelsgmbH der Marke Ford Transit mit dem amtlichen Kennzeichen ** (ein Seitenspiegel, Schaden EUR 100,--),

21./ den Pkw des C* der Marke Dacia Dokker mit dem amtlichen Kennzeichen **, indem er einen der Seitenspiegel heruntertrat- oder riss und gegen die rechte Vordertüre sowie den rechten Kotflügel vorne trat (Schaden zumindest EUR 300,00),

22./ den Pkw des X* der Marke BMW 318d mit dem amtlichen Kennzeichen ** (ein Seitenspiegel, Schaden EUR 900,--),

(...[irrtümliche Wiederholung des Faktums 21./])

24./ den Pkw der Y* der Marke VW Touran mit dem amtlichen Kennzeichen **, indem er einen der Seitenspiegel heruntertrat- oder riss und die Heckklappe auf nicht näher bekannte Weise beschädigte (Gesamtschaden EUR 1.950,--),

25./ den Pkw des Z* der Marke Mercedes-Benz C 220 mit dem amtlichen Kennzeichen **, indem er einen der Seitenspiegel heruntertrat- oder riss und gegen eine der Türen trat (Gesamtschaden EUR 963,--),

26./ den Pkw der BA* der Marke Skoda Fabia mit dem amtlichen Kennzeichen **, wobei es beim Versuch blieb.

Zu den Feststellungen, den beweiswürdigenden Erwägungen und den rechtlichen Ausführungen des Erstgerichts wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Urteilsseiten 4ff verwiesen.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Angeklagten wegen Nichtigkeit (§ 281 Abs 1 Z 4 und Z 5 vierter Fall StPO iVm § 489 Abs 1 StPO) und wegen des Ausspruchs über die Schuld, die Strafe und die privatrechtlichen Ansprüche (ON 31).

Rechtliche Beurteilung

Dem Rechtsmittel kommt kein Erfolg zu.

Zur Reihenfolge der Behandlung der Berufungspunkte und Nichtigkeitsgründe ist voranzustellen, dass eine wegen des Ausspruchs über die Schuld erhobene Berufung einer Rüge wegen § 281 Abs 1 Z 4 und Z 5 StPO nachgeht, jedoch vor einer Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe und die privatrechtlichen Ansprüche zu behandeln ist ( Ratz,WK StPO § 476 Rz 9).

Entgegen der Verfahrensrüge (§ 489 Abs 1 iVm § 281 Abs 1 Z 4 StPO) wurden Verteidigungsrechte des Angeklagten durch die Abweisung seines Antrags (ON 29, 8) auf Beiziehung eines medizinischen Sachverständigen „zum Beweis dafür, dass der augenscheinlich stark alkoholisierte Angeklagte laut Video ON 4.1 körperlich nicht in der Lage wäre, im Tatzeitraum von vierzehn Minuten die Strecke zwischen BB* und BC* im Ausmaß von 1,3 Kilometer laufend und durch Tritte [zu ergänzen: gegen] allfällige Spiegel eines ganzen Straßenzuges hinter sich zu bringen“ nicht verletzt. Hinsichtlich der Dauer des Tatzeitraumes geht das Erstgericht abstellend auf die Aussage des Zeugen D* von mehr als den im Strafantrag angenommenen 14 Minuten aus (siehe Begründung der Abweisung des Beweisantrags ON 29, 9 [vgl. auch US 10 letzer Absatz, US 11 erster Absatz]), womit das konkrete Beweisthema für die Beurteilung des Tatverdachts ohne Bedeutung bleibt. Im Übrigen stand es dem Angeklagten nach der expliziten Begründung der ablehnenden Entscheidung frei, weitere (sachgerechte) Anträge zu stellen. Abstellend auf den im Video (ON 4.1) dokumentierten Zustand des Angeklagten konnte das Erstgericht schon aufgrund allgemeiner Lebenserfahrung von der Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens zur Frage, ob der Angeklagte in der Lage war, die fragliche Wegstrecke zurückzulegen und dabei Tritte gegen Fahrzeuge auszuführen, Abstand nehmen. Ergänzendes Vorbringen in der Berufungsausführung ist mit Blick auf das aus dem Wesen des herangezogenen Nichtigkeitsgrunds resultierende Neuerungsverbot unbeachtlich (RIS-Justiz RS0099618). Insofern der Rechtsmittelwerber an dieser Stelle zudem eine unzureichende und nicht nachvollziehbare Begründung für die Entscheidung geltend macht, verkennt er, dass die Richtigkeit der Begründung der abweislichen Entscheidung als solche nicht unter Nichtigkeitssanktion steht, wenn – wie hier – dem Antrag auch nach Ansicht des Rechtsmittelgerichts keine Berechtigung zukam ( Ratz, WK StPO § 281 Rz 318; Kirchbacher, StPO 15 § 281 Rz 39 mN).

Auch die Mängelrüge (§ 281 Abs 1 Z 5 vierter Fall StPO) ist nicht berechtigt. Zunächst moniert der Angeklagte die fehlende Begründung zur Anwesenheit des Angeklagten am Tatort und zum Abstellort der einzelnen Fahrzeuge. Entgegen dem Vorbringen des Rechtsmittelwerbers begründete das Erstgericht die Täterschaft des Angeklagten und somit seine Anwesenheit an den Tatorten ausführlich und formell mängelfrei (gestützt auf die vernetzte Betrachtung einer DNA-Spur des Angeklagten, die Standortdaten seines Mobiltelefons, ein Wegprofil, eine im Nahebereich aufgenommene Videosequenz und die Aussagen der Zeugen C* und D*; US 8ff). Die genaue Parkposition der einzelnen Fahrzeuge (festgestellter Tatort, US 5 zweiter Absatz: „im Bereich BB* bis BC*“) und die Reihenfolge ihrer Beschädigung stellt keine entscheidende Tatsache (vgl dazu Kirchbacher, StPO 15 § 281 Rz 48 mwN) dar. Weiters werden unzureichende Feststellungen und eine unzureichende Begründung zum Tatzeitraum geltend gemacht. Hinsichtlich nicht getroffener Feststellungen kommt eine Mängelrüge von vornherein nicht in Betracht ( Kirchbacher, StPO 15§ 281 Rz 47 mwN). Das Erstgericht nahm den Tatzeitraum mit „am 31. März 2024 in den frühen Morgenstunden“ an (US 5 zweiter Absatz) und konstatierte zudem (disloziert, US 10 letzter Absatz und US 11 erster Absatz), dass die Taten „vor 4.45 Uhr“ begannen. Die diesbezüglichen Feststellungen begründete es (für den Angeklagten auch keineswegs überraschend; vgl. ON 29, 9) formell hinreichend und mängelfrei, indem es sie auf die Angaben der Zeugen C* und D* stützte (US 10f). Schließlich bemängelt der Angeklagte unzureichende Gründe für die Feststellungen zur Schadenshöhe bzw. Überschreitung der Wertqualifikation, lässt jedoch außer Betracht, dass das Erstgericht seine diesbezüglichen Konstatierungen (formell mängelfrei) mit den Lichtbildern der Schäden, den Angaben der Eigentümer der Fahrzeuge (gegenüber der Polizei) und dem auf dieser Basis erstellten Faktenbericht (US 11 vierter Absatz) begründete. Mit seinen weiteren umfangreichen Ausführungen (zu sämtlichen mit Mängelrüge geltend gemachten Umständen) kritisiert der Angeklagte im Ergebnis an dieser Stelle inhaltlich unzulässigerweise die Beweiswürdigung des Erstgerichts (RIS-Justiz RS0098471 [T 2], [T 5]; RS0106588 ua).

Auch die Berufung des Angeklagten wegen des Ausspruchs über die Schuld ist nicht erfolgreich, zumal gegen die Richtigkeit der im Urteil erster Instanz enthaltenen Feststellungen keine Bedenken bestehen (zum Prüfungsumfang des Berufungsgerichts RIS-Justiz  RS0132299). Nach Durchführung des Beweisverfahrens nahm die Erstrichterin auf Basis der vorliegenden Beweisergebnisse eine umfassende und nachvollziehbare Abwägung vor, die gemessen am Akteninhalt mit den Denkgesetzen der Logik in Einklang steht und unter dem Gesichtspunkt der allgemeinen Lebenserfahrung gut nachvollziehbar ist. Feststellungen zur Tatbegehung in objektiver Sicht und zu den eingetretenen Schäden konnte das Erstgericht in nicht zu beanstandender Weise auf eine vernetzte Gesamtbetrachtung der für glaubwürdig erachteten Angaben der Zeugen C* (ON 29, 6) und D* (ON 239, 7), eine dem Angeklagten zuzuordnende DNA-Spur an einem der betroffenen Fahrzeuge (ON 7.3, 33; ON 8.2:  Schmieranhaftungen von Fingern an einer Fensterscheibe, welche nach der allgemeinen Lebenserfahrung gut zu einem Abstützen während eines Tritts passen; entgegen der Argumentation des Rechtsmittelwerbers wurde auch bei diesem Fahrzeug auf den Rückspiegel eingewirkt, es blieb nur deshalb beim Versuch, da dieser zwar umgebogen, aber nicht beschädigt wurde), die – die Verantwortung des Angeklagten und die Aussage seines Vaters BD* widerlegende – Auswertung der Standortdaten des Mobiltelefons des Angeklagten (ON 21.2,  2; ON 21.5f), ein von der Kriminalpolizei erstelltes Wegprofil (in welchem der Ausgangs- und Endpunkt laut Angaben des Angeklagten, der Ort der Aufnahme des Videos [ON 4.1] sowie die Tatorte eingezeichnet sind und der von „Google Maps“ errechneten „Besten Route“ gegenübergestellt wurden, wobei sich die Tatorte genau entlang dieser Route befinden; ON 8.6), eine zur Nachtzeit im Nahebereich der beschädigten Fahrzeuge aufgenommene Videosequenz, die den Angeklagten beim Überqueren einer Straße und sodann an einer Kreuzung stehend zeigt (zwar offensichtlich alkoholisiert, aber offenkundig in der Lage, sich in aufrechter Position fortzubewegen; ON 4.1), Lichtbilder der Schäden (ON 7.3) sowie die im Faktenbericht (ON 7.4) enthaltenen – offenkundig von den Eigentümern der Fahrzeuge gegenüber der Polizei angegebenen – Schadensbeträge (vgl dazu auch die Schadensaufstellung ON 7.5) stützen. Zu den Schadensbeträgen und zu der vom Erstgericht angenommenen Überschreitung der Wertqualifikation von EUR 5.000,-- ist auszuführen, dass an den diesbezüglichen Feststellungen keine Bedenken bestehen. Schon nach allgemeiner Lebenserfahrung liegen die Schadensbeträge bei hochpreisigen bzw. neuwertigen Fahrzeugen höher als bei anderen; teilweise traten neben Schäden am Rückspiegel auch weitere Beschädigungen ein (ON 7.4, 6, ON 7.3, 12: Delle an der A-Säule; ON 7.4, 24, ON 7.3, 19: Beschädigung der Heckklappe). Nachvollziehbar erkannte die Erstrichterin der leugnenden Einlassung des Angeklagten (ON 8.4; ON 20.2; ON 29, 2ff) und der Zeugenaussage seines Vaters BD* (ON 8.5, ON 29, 5ff) keine Glaubwürdigkeit zu; die Zeitangaben des Angeklagten und jene seines Vaters bei seiner ersten Einvernahme (ON 8.5) wurden durch die Auswertung des Mobiltelefons des Angeklagten widerlegt. Zu Recht durfte die Erstrichterin auch die Einlassung des Angeklagten, er habe sich bei dem Fahrzeug, an dem seine DNA-Spur sichergestellt wurde, bloß abgestützt, ohne mit den korrespondierenden Einwirkungen auf das Fahrzeug in Zusammenhang zu stehen, als lebensfremd und nicht glaubwürdig qualifizieren. Zweifelsfrei konnte das Erstgericht bei vernetzter Gesamtbetrachtung der angeführten Beweismittel auf die Täterschaft des Angeklagten und seine Diskretions- und Dispositionsfähigkeit schließen. Daran vermag auch der Umstand, dass im Rahmen einer fast vier Monate nach der Tat durchgeführten Hausdurchsuchung kein zu einem sichergestellten Schuhsohlen-Teilabdruck passender Schuh aufgefunden werden konnten, nichts zu ändern. Aus dem objektiven Geschehen erschloss die Erstrichterin in nicht zu beanstandender Weise die Feststellungen zur subjektiven Tatseite, wobei sie nachvollziehbar bei der Vielzahl der Beschädigungen auch den bedingten Vorsatz hinsichtlich der Überschreitung der Wertqualifikation annehmen konnte (RIS-Justiz RS0116882). Die Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld vermag insgesamt keine Bedenken an den im angefochtenen Urteil getroffenen Feststellungen zu erwecken.

Dem im Rahmen der Schuldberufung gestellten Beweisantrag kommt keine Berechtigung zu. Die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens zur Frage, ob der Angeklagte in der Lage war, die fragliche Wegstrecke zurückzulegen und Tritte oder Abreißbewegungen gegen Fahrzeuge auszuführen sowie sein Unrecht einzusehen, ist abstellend auf den im Video (ON 4.1) gut dokumentierten Zustand des Angeklagten (siehe oben) schon aufgrund allgemeiner Lebenserfahrung nicht erforderlich (vgl Hinterhofer,WK StPO § 126 Rz 7 und 86).

Die Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe bleibt ohne Erfolg. Erschwerend sind eine Vorverurteilung des Angeklagten wegen einer auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Tat und die mehrfachen Angriffe (vgl Riffel, WK 2StGB § 33 Rz 3) ins Kalkül zu ziehen. Mildernd wirken der Umstand, dass es teilweise (bei 7 von 25 Fahrzeugen) beim Versuch blieb und die alkoholbedingte Herabsetzung seiner Zurechnungsfähigkeit. Abstellend auf diesen Strafzumessungssachverhalt ist die im Strafrahmen des § 126 Abs 1 StGB (Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren) vom Erstgericht verhängte Strafe (Strafenkombination gemäß § 43a Abs 2 StGB in Form einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen und einer für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von sechs Monaten) schuld- und tatangemessen und nicht zugunsten des Angeklagten korrekturbedürftig. Angesichts des Umstandes, dass eine bereits über den Angeklagten verhängte, gänzlich unbedingte Geldstrafe ihn nicht von neuerlicher einschlägiger Delinquenz abzuhalten vermochte, bedarf es nunmehr zusätzlich zu einer Geldstrafe auch der Verhängung einer Freiheitsstrafe, welche bedingt nachgesehen werden kann, zumal die bloße Androhung der Vollziehung ausreicht, um ihn von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten und auch generalpräventive Gründe nicht gegen die bedingte Nachsicht sprechen. Die mit EUR 5,-- nur knapp über dem Mindestbetrag des § 19 Abs 2 StGB festgesetzte Höhe des Tagessatzes entspricht den persönlichen Verhältnissen und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Angeklagten im Zeitpunkt des Urteils erster Instanz unter Berücksichtigung seiner potentiellen Verdienstmöglichkeiten (vgl. Fabrizy/Michel-Kwapinski/ Oshidari, StGB 14 § 19 Rz 3).

Erfolglos bekämpft der Angeklagte auch den Ausspruch über die privatrechtlichen Ansprüche. Der Zuspruch von EUR 300,-- an C*, EUR 180,-- an D* und EUR 300,-- an Dr. E* jeweils aus dem Titel des Schadenersatzes nach § 1295 ABGB findet im Schuldspruch und den darauf bezogenen Urteilsannahmen (US 5 u. 7) dem Grunde nach Deckung (RIS-Justiz RS0101311; Spenling,WK StPO § 366 Rz 14 mwN). Auch die jeweils nach freier Überzeugung der Erstrichterin festgesetzte Höhe des Schadenersatzes (§ 273 ZPO) ist angesichts der durch Lichtbilder dokumentierten Schäden (ON 7.3) sowie der Schadensbeträge lt. Faktenbericht (ON 7.4) – auch ohne Vorlage von Reparaturrechnungen oder Einholung eines Sachverständigengutachtens – nicht zu beanstanden, wobei den Privatbeteiligten C* und E* ohnehin nur geringe Beträge zuerkannt und diese mit ihren weiteren Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg verwiesen wurden.

Die Kostenentscheidung ist eine Folge der Sachentscheidung und gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.