Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterinnen Dr. Henhofer als Vorsitzende und Mag. Höpfl sowie den Richter Mag. Graf in der Strafsache gegen A* wegen des Vergehens der schweren Sachbeschädigung nach §§ 125, 126 Abs 1 Z 7 StGB über die Berufung des Angeklagten wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe sowie wegen des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche gegen das Urteil des Landesgerichts Steyr vom 22. August 2025, Hv*-13, nach der in Anwesenheit des Ersten Oberstaatsanwalts Mag. Winkler, LL.M., des Angeklagten und seines Verteidigers Mag. Kemptner sowie des Privatbeteiligtenvertreters Dr. Pichler durchgeführten Berufungsverhandlung am 21. Jänner 2026 zu Recht erkannt:
Der Berufung wird teilweise Folge gegeben und das Adhäsionserkenntnis dahin abgeändert, dass A* gemäß § 369 Abs 1 StPO schuldig ist, der Privatbeteiligten B* GmbH einen Schadenersatzbetrag von EUR 25.262,82 samt 4% Zinsen seit 5. Mai 2025 binnen vierzehn Tagen zu bezahlen.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am ** geborene A* des Vergehens der schweren Sachbeschädigung nach §§ 125, 126 Abs 1 Z 7 StGB schuldig erkannt und nach § 126 Abs 1 StGB unter Anwendung des § 43a Abs 2 StGB zu einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu je EUR 6,00, im Fall der Uneinbringlichkeit zu 120 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, sowie zu einer unter Bestimmung dreijähriger Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Im Adhäsionserkenntnis wurde er weiters verpflichtet, der Privatbeteiligten B* GmbH einen Schadenersatzbetrag von EUR 25.262,82 samt 4% Zinsen seit 11. Februar 2025 zu bezahlen.
Inhaltlich des Schuldspruchs hat er am 10. Februar 2025 in ** fremde Sachen, nämlich acht im Urteil näher bezeichnete Personenkraftwagen der B* GmbH beschädigt, indem er mit einem spitzen und scharfkantigen Gegenstand Lackschäden in einem EUR 5.000,00 übersteigenden Betrag von EUR 23.854,02 herbeiführte.
Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht keinen Umstand mildernd; (erkennbar in Gewichtung der Schuld) das mehrfache Überschreiten der Wertgrenze erschwerend.
Mit seiner wegen Nichtigkeit, Schuld, Strafe sowie des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche erhobenen Berufung strebt der Angeklagte primär einen Freispruch, hilfsweise die Verhängung einer gänzlich bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe und die Verweisung des Privatbeteiligten auf den Zivilrechtsweg an (ON 17).
Die Berufung ist im Sinne der spruchgemäßen Erledigung berechtigt.
Mit seiner Verfahrensrüge (§ 281 Abs 1 Z 4 StPO) moniert der Rechtsmittelwerber, das Erstgericht habe es unter Verletzung der Manuduktionspflicht unterlassen, den anwaltlich nicht vertretenen Angeklagten dahin gehend anzuleiten, dass er die Einholung eines kraftfahrzeugtechnischen Sachverständigengutachtens hätte beantragen können. Dies zum Beweis dafür, dass der Schadensbetrag entgegen den vorliegenden Schadensaufstellungen EUR 5.000,00 nicht übersteige, zumal der Angeklagte in der Hauptverhandlung geäußert habe, dass der Schaden „nicht soviel“ betragen könne (S 6 in ON 10).
Um die Manuduktionspflicht mit Blick auf Beweiserhebungen auszulösen, muss ein entsprechendes Tatsachensubstrat aktenkundig oder in der Hauptverhandlung hervorgekommen sein oder es muss sich der Angeklagte wenigstens andeutungsweise auf ein Beweismittel berufen haben. Diese Vorschrift macht es dem Gericht jedoch nicht zur Pflicht, aus dem Angeklagten möglicherweise ihn entlastende Umstände und die hiefür etwa vorhandenen Beweise erst „herauszuholen“ (vgl RIS-Justiz RS0096346; Ratz , WK StPO § 468 Rz 38 mwN).
Angesichts des Umstands, dass insgesamt acht Fahrzeuge nicht unerhebliche Lackschäden aufwiesen und die Schadensaufstellung bereits auf einer Beurteilung durch einen allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen beruht (ON 2.12 bis ON 2.19), war das Erstgericht nicht gehalten, den Angeklagten fallkonkret zu einer Beweisantragstellung im Sinne des Berufungsvorbringens anzuleiten.
Ebensowenig vermag die Berufung Bedenken an der erstrichterlichen Beweiswürdigung zu wecken, in welcher schlüssig dargelegt wird, warum eine Täterschaft des Angeklagten als erwiesen gilt. In diesem Zusammenhang ist hervorzuheben, dass eine Videoaufnahme belegt, dass sich der Angeklagte just bei jenen auf dem Parkplatz der B* GmbH abgestellten Fahrzeuge bewegt hat, an welchen letztlich Lackschäden festgestellt wurden. Dass auf den Aufnahmen kein spitzer Gegenstand in der Hand des Angeklagten auszumachen ist, steht den urteilsmäßigen Feststellungen, wonach er die inkriminierten Lackschäden verursacht hat, nicht entgegen. Der in der Berufungsschrift beantragten Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Fachbereich der „digitalen Forensik“ zur näheren Analyse des in der Berufung wiedergegebenen Standbilds wird daher nicht näher getreten. In der Berufungsverhandlung wurde dieser Beweisantrag ohnehin nicht aufrecht erhalten (vgl hiezu RIS-Justiz RS0099614).
Hinweise auf andere mögliche Täter gibt es auf Basis der Videoüberwachung nicht. Zu einer anderen Gelegenheit am Verkaufsplatz aufhältige Jugendliche, haben sich nicht in jenem Bereich bewegt, in welchem es letztlich zur Beschädigung der meisten Fahrzeuge gekommen ist (S 5 in ON 10). Eingedenk der Vorgeschichte zwischen dem Angeklagten und dem Zeugen C*, die aufgrund eines Autokaufs im Jahr 2023 eine – nicht im Sinne des Angeklagten erledigte - zivilrechtliche Auseinandersetzung hatten, erweist sich die Annahme des Erstgerichts, dass die Beschädigungen durch den Angeklagten bewusst herbeigeführt wurden, als durchaus plausibel, während die Behauptung des Angeklagten, sich gerade an diese Firma nicht mehr erinnert zu haben (S 3 und S 4 f in ON 10), nicht zu überzeugen vermochte.
Auch das Tempo, in welchem sich der Angeklagte an den Fahrzeugen vorbeibewegt und die nur wenige Sekunden betragende Zeitspanne, in welcher er gelegentlich bei einem PKW verweilt, sprechen, wie auch vom Erstgericht betont, gegen das vom Angeklagte behauptete Ansehen der PKW, weil er an diesen Interesse gehabt habe und Preise habe vergleichen wollen (S 3 in ON 8).
Das Ableiten der subjektiven Tatseite aus dem objektiven Tatgeschehen ist zulässig (vgl RIS-Justiz RS0116882, RS0098671).
Die Strafzumessungskriterien wurden vollständig erfasst und zutreffend gewichtet.
Ausgehend von den Urteilskonstatierungen hat der Angeklagte bewusst acht Fahrzeuge beschädigt, den hohen Schaden dabei ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden (US 3), sodass sich ein gravierendes Persönlichkeitsdefizit zeigt. Eine Strafmaßreduktion kommt mit Blick auf den hohen Gesinnungs- und Erfolgsunwert der Taten nicht in Betracht. Fallkonkret stehen unter diesen Umständen auch spezialpräventive Erwägungen der Verhängung einer gänzlich bedingten Freiheitsstrafe entgegen. Der unbedingte Teil der Strafe wurde ohnehin in Form einer Geldstrafe ausgesprochen.
Der Zuspruch an die Privatbeteiligte erfolgte aufgrund von dieser beigebrachter Schadensaufstellungen, welche von einem allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen erstellt wurden (ON 2.13 bis ON 2.19). Anhaltspunkte dafür, dass diese unrichtig wären oder zu Unrecht vom Angeklagten nicht verursachte Schäden geltend gemacht würden, liegen nicht vor.
Allerdings tritt die Fälligkeit einer Schadenersatzforderung erst ein, wenn der Schaden durch den Geschädigten geltend gemacht worden ist, sodass Verzugszinsen auch erst ab diesem Zeitpunkt mit Erfolg geltend gemacht werden können (vgl RIS-Justiz RS0023392 [T2, T3, T6, T8]). Da es sich um eine empfangsbedürfte Willenserklärung handelt (vgl RIS-Justiz RS0024386), ist im Fall eines Privatbeteiligtenanschlusses der Zeitpunkt maßgeblich, an welchem der Angeklagte davon Kenntnis erlangt hat. Seitens der Privatbeteiligten wurde kein Vorbringen zu einer zeitlich früheren (bezifferten) Geltendmachung des Schadens erstattet, weshalb Verzugszinsen vorliegend erst ab dem der zahlenmäßigen Konkretisierung des Privatbeteiligtenanschlusses in der Hauptverhandlung am 4. Mai 2025 (ON 6, S 2 in ON 8) folgenden Tag zugesprochen werden können. In diesem Punkt war der Berufung daher Folge zu geben.
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