Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterinnen Dr. Henhofer als Vorsitzende und Mag. Höpfl sowie den Richter Mag. Graf in der Maßnahmenvollzugssache betreffend A* wegen bedingter Entlassung über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Steyr vom 24. Februar 2026, BE*-11, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene A* wurde mit Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 5. Februar 2025, Hv* (rechtskräftig mit Urteil des Oberlandesgerichts Wien vom 23. Oktober 2025, 31 Bs 211/25v) je eines Verbrechens der schweren Nötigung nach §§§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB, der schweren Sachbeschädigung nach §§ 125, 126 Abs 1 Z 1 und Abs 2 StGB und der vorsätzlichen Gemeingefährdung nach § 176 Abs 1 StGB, mehrerer Verbrechen der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs 4 StGB und Vergehen der Gefährdung der körperlichen Sicherheit nach § 89 StGB, der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB und der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB sowie eines Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und 2 StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 6 Jahren verurteilt. Zudem wurde gemäß § 21 Abs 2 StGB seine strafrechtliche Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum angeordnet.
Inhaltlich des Schuldspruchs hat er am 8. Juli 2024
I./ in ** dadurch, dass er den LKW Marke **, Kennzeichen **, unter Missachtung der auf dem Firmengelände der B* GmbH geltenden 10km/h-Beschränkung mit einer Geschwindigkeit von ca 40km/h nur wenige Meter entfernt von C*, D* und E* unter Missachtung des Vorrangs für den Querverkehr vom Firmengelände auf die ** Straße Richtung ** lenkte und in weiterer Folge beim Verlassen des Areals mit dem von F* ordnungsgemäß gelenkten, mit G* als Beifahrerin besetzten PKW ** des H* kollidierte sowie I* durch seine Fahrweise zwang, den von ihr gelenkten PKW **, in dem sich auch ihre beiden minderjährigen Kinder befanden, zur Vermeidung einer Kollision mit dem LKW abrupt abzubremsen und anzuhalten, 1./ I* durch gefährliche Drohung zum abrupten Abbremsen und Anhalten ihres Kraftfahrzeugs, sohin zu Handlungen, genötigt,
2./ vorsätzlich, zumindest aber grob fahrlässig (§ 6 Abs 3 StGB), eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit und die körperliche Sicherheit Nachgenannter herbeigeführt, nämlich
a./ der I*,
b./ der beiden minderjährigen Kinder der I*,
3./ Nachgenannte, die durch die Kollision jeweils eine Prellung der Hals- und der Brustwirbelsäule sowie eine Gehirnerschütterung erlitten, vorsätzlich am Körper verletzt, und zwar
a./ F*,
b./ G*,
II./ in ** dadurch, dass er mit dem LKW Marke **, Kennzeichen **, unter Einhaltung situativ überhöhter Geschwindigkeit ungebremst am von J* gelenkten PKW **, den dieser nach seinem wegen eines ihnen entgegenkommenden, von K* gelenkten Linienbusses gemachten Ausweichmanövers soeben aus einer Parklücke heraus steuerte, vorbei fuhr und dabei den linken Außenspiegel des ** touchierte sowie in weiterer Folge, ohne zu bremsen oder auszuweichen, geradewegs auf den ihm entgegenkommenden, von L* gelenkten ** der M* GmbH (Pritschenwagen) zufuhr und so L* veranlasste, den ** zur Kollisionsvermeidung in eine Parklücke auszulenken, dessen ungeachtet durch seine rücksichtslose Fahrweise jedoch mit dem LKW an der linken Fahrzeugseite des Transporters kollidierte, sodass das Ladegut vom Pritschenaufbau herunter und auf den geparkten PKW ** der N* stürzte,
1./ vorsätzlich, zumindest aber grob fahrlässig (§ 6 Abs 3 StGB), eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit und die körperliche Sicherheit Nachgenannter herbeigeführt, nämlich
a./ des J*,
b./ des L*,
2./ L* durch gefährliche Drohung zu einer Handlung, nämlich dem Auslenken des ** in eine Parklücke, genötigt,
III./ in ** dadurch, dass er den LKW Marke **, Kennzeichen **, auf den Fahrstreifen der Gegenfahrbahn setzte und unter Verwendung der Lichthupe geradewegs auf die ihm mit dem PKW ** der Leasingfirma O* GmbH StVO-konform entgegenkommende P* zusteuerte, sodass diese zur Verhinderung des unmittelbar drohenden Frontalzusammenstoßes den PKW ** zurücksetzte und an den Fahrbahnrand lenkte, dessen ungeachtet jedoch vom durch den Beschuldigten gelenkten LKW linksseitig gerammt und zur Seite geschoben wurde, P*
1./ durch gefährliche Drohung zu einer Handlung, nämlich zum Zurücksetzen und Auslenken des PKW **, genötigt, wobei er die Nötigung beging, indem er angesichts der andernfalls drohenden ungebremsten Frontalkollision mit dem Tod drohte,
2./ vorsätzlich am Körper verletzt und dadurch, wenn auch nur fahrlässig, eine länger als 24 Tage dauernde Gesundheitsschädigung (§ 84 Abs 1 StGB), nämlich eine Anpassungsstörung (F43.2), eine Gehirnerschütterung, eine Zerrung der Halswirbelsäule und eine Vielzahl an Prellungen am Körper der Genannten, herbeigeführt;
IV./ in ** dadurch, dass er die in seiner Fahrtrichtung zum Rechtsabbiegen in die **straße gebildete Fahrzeug-Kolonne mit dem LKW Marke **, Kennzeichen **, links überholte, wobei er auf dem Fahrstreifen des Gegenverkehrs fuhr, den ihm mit einem PKW ** entgegenkommenden Q* mehrmals mit der Lichthupe anblendete und zwang, zur Kollisionsvermeidung anzuhalten und sein Fahrzeug zurückzusetzen, wodurch auch der hinter Q* fahrende R* zur Kollisionsvermeidung mit seinem PKW ** zurückschieben musste, sowie sich sodann zwischen dem PKW ** des Q* und dem in seiner eigenen Fahrtrichtung zum Rechtsabbiegen abgestellten von S* gelenkten PKW ** mit dem LKW durchzwängte, wobei er gegen die linke vordere Seite des ** und die linke Seite des PKW ** stieß und den PKW ** dadurch gegen den dahinter angehaltenen PKW ** des R* schob
1./ Nachgenannte durch gefährliche Drohung mit zumindest Verletzungen am Körper zu Handlungen genötigt, nämlich
a./ Q* zum Anhalten und Zurücksetzen seines PKW **,
b./ R* zum Anhalten und Zurücksetzen seines PKW **,
2./ vorsätzlich, zumindest aber grob fahrlässig (§ 6 Abs 3 StGB), eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit und die körperliche Sicherheit Nachgenannter herbeigeführt, nämlich
a./ des Q*,
b./ des R*,
c./ der S*,
V./ in ** dadurch, dass er beim Überholen mit dem LKW Marke **, Kennzeichen **, den linken Seitenspiegel des von T* gelenkten PKW ** touchierte, vorsätzlich, zumindest aber grob fahrlässig (§ 6 Abs 3 StGB), eine Gefahr für
das Leben, die Gesundheit und die körperliche Sicherheit des Genannten herbeigeführt,
VII./ in ** auf dem Gelände der ** (**-Kirche) dadurch, dass er den LKW Marke **, Kennzeichen **, mit dem Heck gezielt mit Vollgas zunächst mehrmals gegen die Eingangstüre des Gebäudes steuerte, sodann mit dem LKW direkt auf T* zufuhr, der ihn von weiteren Sachbeschädigungen abhalten wollte und seinen PKW ** zu diesem Zweck ca 20m entfernt dem LKW in den Weg stellte, woraufhin T* zur Vermeidung einer Frontalkollision mit seinem PKW ** reversieren musste und dabei gegen eine Hausecke prallte, in weiterer Folge seine Fahrt mit dem LKW am Kirchengelände fortsetzte, diesen dabei mehrmals rückwärts gegen das Gebäude setzte, im Zuge des Rammens mit dem LKW auch den geparkt abgestellten PKW ** des U* beiseite schob sowie den LKW auch gezielt gegen die verglaste Außenwand des Büros des Pastors lenkte, wobei durch die Wucht des jeweiligen Anpralls Erschütterungen des Gebäudes spürbar waren, die Eingangstüre komplett zerstört wurde, die Fassade und die Glasfront des Büros zerbrachen und ins Zimmerinnere geschleudert wurden sowie massive Schäden am Gebäude und darin befindlichem Mobiliar entstanden und wodurch das vom Pastor V* mit dem Brautpaar W* und X* zur gleichen Zeit im Pastor-Büro stattfindende, mit einem gemeinsamen Gebet und in Aussicht genommener Beichtgelegenheit einhergehende Ehevorbereitungsgespräch unterbrochen wurde, und sodann den LKW gezielt auf Y* zusteuerte, als dieser angesichts der Vorfälle zunächst zu Fuß auf ihn zukam, sodass der Genannte zur Vermeidung einer Kollision umdrehen und weglaufen musste, und in weiterer Folge frontal mit dem LKW auf den PKW ** des – das Areal mit seinem Fahrzeug zu verlassen trachtenden – Y* zufuhr, sodass der Genannte sein Auto zur Vermeidung eines andernfalls drohenden Frontalzusammenstoßes mit dem LKW abrupt auslenken musste,
1./ Nachgenannte mit Gewalt und gefährlicher Drohung zu Handlungen genötigt, wobei er die Nötigung jeweils beging, indem er zumindest mit einer Verletzung am Körper drohte, und zwar
a./ T* zum Reversieren seines PKW **,
b./ Y* zum Auslenken seines PKW **,
2./ andere gefährlich mit dem Tod bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, und zwar die im Gebetshaus befindlichen V*, Z*, X* und W*, die er aufgrund des ihrerseits befürchteten Gebäudeeinsturzes infolge möglicher Beeinträchtigung der Statik des Hauses durch den wiederholten LKW-Anprall in Todesangst versetzte,
4./ anders als durch eine der in den §§ 169, 171 und 173 StGB mit Strafe bedrohten Handlungen eine Gefahr für fremdes Eigentum in großem Ausmaß herbeigeführt, nämlich durch das wiederholte Rammen der **-Kirche mit dem LKW eine Gemeingefahr bewirkt im Sinne der Unberechenbarkeit ihres Wachstums angesichts drohender Beeinträchtigung der gesamten Gebäudestatik, der Höhe des am Kirchengebäude entstandenen, ca EUR 825.000,00 betragenden Schadens, der Größe der beschädigten Gebäudefläche und der für ihn gegebenen Unmöglichkeit, die Folgen der durch ihn verursachten Beschädigungen zu bestimmen oder zu begrenzen bzw einzuschränken,
5./ W* vorsätzlich am Körper verletzt und dadurch, wenn auch nur fahrlässig, eine länger als 24 Tage dauernde Gesundheitsschädigung (§ 84 Abs 1 StGB), nämlich eine Anpassungsstörung (F43.2) herbeigeführt,
6./ X*, der eine akute Belastungsreaktion (F43.0) erlitt, vorsätzlich am Körper verletzt,
VIII./ fremde Sachen beschädigt, und zwar
1./ durch die unter I./ beschriebene Handlung den PKW des H* (Schaden EUR 2.589,00),
2./ durch die unter II./ beschriebenen Handlungen den PKW ** des J* (Schaden EUR 739,70), den ** der M* GmbH (Schaden EUR 8.750,00) und den PKW ** der N* (Schaden in nicht festzustellender Höhe),
3./ durch die unter III./ beschriebene Handlung den PKW ** der Leasingfirma O* GmbH (Schaden EUR 14.821,37),
4./ durch die unter IV./ beschriebenen Handlungen den PKW ** des Q* (Schaden EUR 5.000,00), den PKW ** der S* (Schaden EUR 1.750,00) und den PKW ** des R* (Schaden in nicht festzustellender Höhe),
5./ durch die unter V./ und VII./ beschriebenen Handlungen den PKW ** des T* (Schaden EUR 1.179,67), den PKW ** des U* (Schaden EUR 3.750,00) und das Gebäude der **-Kirche (Schaden ca EUR 825.000,00), wobei er die Sachbeschädigung in Ansehung des Kirchengebäudes an einer Sache beging, die dem Gottesdienst durch eine im Inland bestehende Kirche gewidmet ist, nämlich der unter dem Dach der „Freikirchen in Österreich“ anerkannten „**“ und er durch die Tat einen EUR 300.000,00 übersteigenden, insgesamt EUR 863.579,74 betragenden Schaden herbeiführte.
Die strafrechtliche Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum wurde angeordnet, weil er die unter III./1./, III./2./, /VII./2./, /VII./4./ und VII./5./ angeführten (Anlass)Taten unter dem maßgeblichen Einfluss einer die Zurechnung nicht ausschließenden schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung, nämlich einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen, emotional-instabilen, paranoiden und dissozialen Anteilen (F61) begangen hat und nach seiner Person und seinem Zustand sowie nach der Art der Taten mit hoher Wahrscheinlichkeit zu befürchten stand, dass er sonst innerhalb von Wochen unter dem maßgeblichen Einfluss seiner schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung Tathandlungen mit schweren Folgen, insbesondere an sich schwere Körperverletzungen (mit Knochenbrüchen) und Todesdrohungen begehen wird.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Vollzugsgericht – nach Einholung einer Stellungnahme des forensisch-therapeutischen Zentrums ** (FTZ **) vom 9. Dezember 2025 (ON 8) und Durchführung einer Anhörung am 24. Februar 2026 (ON 10) - die Notwendigkeit der weiteren Unterbringung in einem forensisch-therapeutischem Zentrum festgestellt und den Antrag des Untergebrachten auf bedingte Entlassung abgewiesen (ON 11).
Die dagegen von A* erhobene Beschwerde (ON 13) ist nicht berechtigt.
Vorbeugende Maßnahmen sind gemäß § 25 Abs 1 StGB auf unbestimmte Zeit anzuordnen. Sie sind so lange zu vollziehen, wie es ihr Zweck erfordert. Gemäß § 25 Abs 3 StGB hat das Gericht von Amts wegen mindestens alljährlich zu entscheiden, ob die Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum noch notwendig ist. Nach § 47 Abs 2 StGB ist die bedingte Entlassung aus einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme zu verfügen, wenn nach der Aufführung und der Entwicklung des Angehaltenen in einer Anstalt, nach seiner Person, seinem Gesundheitszustand, seinem Vorleben und nach seinen Aussichten auf ein redliches Fortkommen anzunehmen ist, dass die Gefährlichkeit, gegen die sich die vorbeugende Maßnahme richtet, nicht mehr besteht.
Davon kann vorliegend nicht ausgegangen werden:
Das Oberlandesgericht Wien hielt in seiner Berufungsentscheidung unter anderem fest, dass der Untergebrachte einer klinisch-psychologischen Stellungnahme vom 16. September 2025 zufolge, das klinisch-psychologische Betreuungsangebot zwar regelmäßig und eigeninitiativ in Anspruch nehme, jedoch lediglich eine begrenzte Reflexionsfähigkeit sowie keine Krankheits- und Problemeinsicht zeige. Es komme immer wieder zu impulsiven Durchbrüchen. Auch eine ärztliche Stellungnahme vom selben Tag bestätige, dass der Beschwerdeführer eine medikamentöse und psychotherapeutische Behandlung strikt ablehne und frühere sowie aktuelle impulsive Verhaltensweisen nicht reflektiere.
Daran anschließend geht die forensisch-therapeutische Stellungnahme des FTZ ** vom 9. Dezember 2025 (ON 8) noch von keiner hinreichenden Unterbringungsdauer aus und verweist auf die Bedeutung des in Ausarbeitung befindlichen Vollzugsplans.
Damit im Einklang steht die Stellungnahme der Generaldirektion des Bundesministeriums für Justiz (BMJ-II3, Betreuungsangelegenheiten im Strafvollzug) vom 9. Jänner 2026 (Personalakt), die ebenso von einem nach wie vor überdurchschnittlichen Rückfallsrisiko für die Begehung von Gewalttaten ausgeht. Dabei ins Kalkül gezogen wird ua, dass der Beschwerdeführer neben anderen einschlägigen Verurteilungen in Deutschland insbesondere eine solche wegen versuchten Totschlags aus dem Jahr 2018 aufweist (sh auch ON 5). Aufgrund der bei A* bestehenden Defizite und einer bei ihm vorherrschenden Anspruchshaltung werden auch zukünftige Partnerschaften als potentielle Hochrisikosituationen eingeschätzt. Es gilt demzufolge zunächst die tatrelevanten Lebensumstände, Vorstellungen, Erwartungen und emotionalen Zustände aufzuarbeiten und die Emotionsregulation zu verbessern, weil selbst im geschlossenen Setting immer wieder aggressive Auseinandersetzungen mit Mitinsassen dokumentiert wurden (S 19 f der Stellungnahme).
Hinweise dahin gehend, dass es seit der Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 23. Oktober 2025 zu einer nachhaltigen Verbesserung des Krankheitsbilds gekommen wäre, liegen im Ergebnis nicht vor, weshalb dem Antrag des Beschwerdeführers auf Einholung eines Sachverständigen-Gutachtens zum jetzigen Zeitpunkt nicht näher getreten wird.
Da sich eine verlässliche Krankheits- und Behandlungseinsicht noch nicht etabliert hat, ist nach der Aufführung und der Entwicklung des Beschwerdeführers in der Anstalt, nach seiner Person, seinem Gesundheitszustand, seinem Vorleben und nach seinen Aussichten auf ein redliches Fortkommen nicht anzunehmen, dass die Gefährlichkeit, gegen die sich die Maßnahme richtet, nicht mehr besteht.
Eine Außenerprobung hat noch nicht stattgefunden, weshalb eine bedingte Entlassung selbst mit flankierenden Weisungen mangels entsprechender Bewährung, nicht in Betracht kommt.
RECHTSMITTELBELEHRUNG:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiteres Rechtsmittel nicht zu.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden