TEILERKENNTNIS
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Rumänien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom 29.01.2026, Zl. XXXX , betreffend Spruchpunkt III. - Aberkennung der aufschiebenden Wirkung - zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wird Folge gegeben und Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids wird ersatzlos behoben.
Gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 29.01.2026 wurde gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ein für die Dauer von 5 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.), und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).
2. Gegen diesen Bescheid wurde im Wege der Rechtsvertretung innerhalb offener Frist vollinhaltlich Beschwerde erhoben. Der BF führte unter anderem aus, dass bei richtiger rechtlicher Beurteilung die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt hätte werden dürfen, da in Österreich seine mj Tochter aufhältig sei und er zu dieser eine enge und für ihn bedeutsame Beziehung pflege. Zudem sei er für mehrere Jahre in Österreich aufhältig gewesen.
3. Am 05.03.2026 langte beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) die gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der BF ist am XXXX geboren und rumänischer Staatsangehöriger.
1.2. Er ist geschieden und Vater einer 8-jährigen Tochter. Seine Ex-Frau und die mj Tochter sind rumänische Staatsangehörige und verfügen über ein Daueraufenthaltsrecht in Österreich.
1.3. Der BF leidet an keiner lebensbedrohenden Erkrankung und ist erwerbsfähig.
1.4. Von 03.07.2019 bis 25.03.2025 war der BF mit Hauptwohnsitz an einer österreichischen Adresse gemeldet. Seit dem 25.03.2025 ist der BF in einer Justizanstalt melderechtlich erfasst.
1.5. Der BF wurde im Bundesgebiet zweimal rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt:
- Urteil eines LG vom 14.11.2025, Vergehen des gewerbsmäßigen Betruges nach §§ 146, 148 erster Fall StGB, Vergehen der schweren Sachbeschädigung nach §§ 15, 125, 126 Abs 1 Z 5 StGB, Freiheitsstrafe 8 Monate, davon 1 Monat unbedingt
- Urteil eines LG vom 13.01.2026, Vergehen der Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1, Vergehen des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 Abs 1 1. Fall, Vergehen des Betruges nach § 146 und Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 7 Monaten.
1.6. Seit dem 15.12.2025 verbüßt der BF seine Freiheitsstrafe in einer Justizanstalt.
1.7. Zum Parteiengehör vom 13.10.2025 hat der BF keine Stellungnahme abgegeben.
2. Beweiswürdigung:
Der unter I. angeführte Verfahrensgang und die unter II. getroffenen Feststellungen beruhen auf dem diesbezüglich glaubhaften Akteninhalt.
Herangezogen wurden weiters Registerabfragen aus dem ZMR, SA etc.
Aus dem ZMR ergeben sich die Meldezeiten und Meldeadressen des BF.
Die Feststellungen zu den strafrechtlichen Verurteilungen des BF ergeben sich aus dem Akteninhalt und durch einen Strafregisterauszug.
Der Verurteilung vom 14.11.2025 lag zugrunde, dass der BF wiederholt (in drei Fällen) vortäuschte, ein zahlungswilliger Fahrgast zu sein und dadurch verschiedene Taxifahrer durch diesen Betrug am Vermögen schädigte. Weiters warf er Gartenstühle einer Bäckerei auf die Straße, wodurch die Stühle beschädigt wurden und er schlug mit einem Nothammer die Scheibe einer S-Bahn-Garnitur ein.
Die Verurteilung am 13.01.2026 erfolgte, da der BF ein weibliches Opfer genötigt und zwei weitere Opfer gefährlich bedroht hat, weiters hat er ein Mobiltelefon unrechtmäßig an sich genommen, einen Laptop und ein Festnetztelefon einer Arbeitsmarktbehörde und an einem anderen Ort eine Flasche Bier gestohlen hat. Desweiteren hat er die Eingangstür einer BH beschädigt und ein Taxischild von einem Fahrzeug heruntergerissen. Auch hat der BF einen Münzautomaten und eine Überwachungskamera in ihrer Funktionsfähigkeit beeinträchtigt und in zwei Fällen vorgetäuscht, ein zahlungswilliger Taxi-Fahrgast zu sein und dadurch zwei Taxilenker am Vermögen geschädigt.
Dass die Ex-Frau und die mj Tochter des BF in Österreich aufhältig sind, ergibt sich aus den Angaben des BF in seiner Beschwerde. In dieser gab der BF weiter an, dass er ein inniges Verhältnis zu seiner mj Tochter pflege.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu A) Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides
Die vollinhaltliche Beschwerde richtet sich (auch) gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids, mit dem die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde.
Das BVwG hat über eine derartige Beschwerde gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu entscheiden.
Mit Spruchpunkt III. wurde einer Beschwerde gegen das mit Spruchpunkt I. ausgesprochene für die Dauer von 5 Jahren befristete Aufenthaltsverbot gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG kann einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt werden, wenn die sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für eine Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Die Entscheidung über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten, vielmehr handelt es sich dabei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob es - im Sinne einer Grobprüfung - von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass die Angaben der beschwerdeführenden Partei als "vertretbare Behauptungen" zu qualifizieren sind, die in den Schutzbereich der hier relevanten Bestimmungen der EMRK reichen.
In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit stützt, genau zu bezeichnen.
Das BFA hat die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung mit einer vom BF ausgehenden tatsächlichen, gegenwärtigen und erheblichen Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit begründet, da die Begehung weiterer Straftaten nur durch eine Verhaftung des BF verhindert werden konnte und der BF sich schon wiederholt nicht an gesellschaftliche Normen hielt.
Demgegenüber steht das vom BF behauptete Familienleben zu seiner in Österreich lebenden mj Tochter, von dem das BFA mangels Stellungnahme des BF vor der Bescheiderlassung keine Kenntnis erlangte.
Unpräjudiziell in Bezug auf die Entscheidung in der Hauptsache ist von Seiten des erkennenden Gerichtes festzustellen, dass bezüglich des Vorbringens eines möglichen Familienlebens im Sinne einer Grobprüfung binnen Wochenfrist die Möglichkeit nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung eine Verletzung von Art 8 EMRK bedeuten könnte.
Daher war spruchgemäß zu entscheiden und der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt III.) des angefochtenen Bescheids stattzugeben sowie der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG zuzuerkennen.
3.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung Im gegenständlichen Fall konnte gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden.
3.3. Zu B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen ist, und von der für den Fall zuständigen Gerichtsabteilung des BVwG keine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG zu lösen war.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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