Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Hahn als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Dr. Steindl und Mag. Pasching als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* B*wegen §§ 125, 126 Abs 1 Z 7 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 5. November (richtig) 2025, GZ **-69, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 2 StPO haftet der Antragsteller auch für die durch sein erfolgloses Begehren auf Wiederaufnahme des Verfahrens verursachten Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Begründung:
Mit seit 13. Dezember 2022 rechtskräftigem (ON 34), ein Adhäsionserkenntnis enthaltenden Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 7. Dezember 2022 (ON 30) wurde der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* B* des Vergehens der schweren Sachbeschädigung nach §§ 125, 126 Abs 1 Z 7 StGB und des Vergehens der dauernden Sachentziehung nach § 135 Abs 1 StGB schuldig erkannt und unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach dem Strafsatz des § 126 Abs 1 StGB zu einer gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat A* B* in der Nacht vom 20. auf den 21. Jänner 2022 in **
A./ fremde Sachen in einem 5.000 Euro übersteigenden Wert verunstaltet und beschädigt, indem er mehrere Wände, Fliesen, Türstöcke und Einrichtungsgegenstände der Wohnung von C* beschmierte und anzuzünden versuchte sowie Taschen, Kleidung, Schmuck, Heimtextilien und Hygieneartikel von C* zerschnitt und mit Rohrreiniger und Lebensmitteln übergoss, wodurch ein Schaden in Höhe von 10.059,76 Euro entstand;
B./ C* dadurch geschädigt, dass er fremde bewegliche Sachen, nämlich Schminkutensilien, Schmuck sowie Kleidung in einem Wert von zumindest 200 Euro dauernd aus deren Gewahrsam entzog, ohne die Sachen sich oder einem Dritten zuzueignen, indem er die genannten Gegenstände in einen Müllsack packte und diesen in der Mülltonne der Wohnhausanlage entsorgte.
Mit Beschluss des Erstgerichts vom 25. März 2025 bzw 4. Juni 2025 wurden bisherige Anträge des Verurteilten auf Wiederaufnahme des Verfahrens abgewiesen (ON 50, ON 60).
Mit Eingabe vom 30. September 2025 beantragte er unter Vorlage von Urkunden erneut mit der Behauptung, die Beschädigung von näher bezeichneten Gegenständen nicht verursacht zu haben bzw Eigentümer von (nicht genauer bezeichneten) tatverfangenen Wertgegenständen gewesen zu sein und Nennung mehrerer Zeugen zum Beweis der Richtigkeit seiner Angaben die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 353 StPO (ON 68).
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht den Antrag des A* B* auf Wiederaufnahme des Verfahrens im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass keine neuen Tatsachen und Beweismittel dargetan wurden, die geeignet wären, eine relevante Änderung der gerichtlichen Würdigung herbeizuführen.
Dagegen richtet sich die vom Wiederaufnahmewerber rechtzeitig erhobene Beschwerde (ON 70), in der die vom Erstgericht vertretene Rechtsansicht, wonach die angebotenen Beweismittel lediglich ein (in Bezug auf die Wertqualifikation unerhebliches) Schadensvolumen von 4.474,18 Euro beträfen, beanstandet und die Behauptung, dass die namhaft gemachten Zeugen nicht nur in Bezug auf die Beschädigung der Wertgegenstände sondern auch das Eigentum des Beschwerdeführers wesentliche Angaben machen könnten, wiederholt wird. Aufgrund der auf den Videoaufnahmen und Fotos ersichtlichen Zeitstempel sei unter Beweis gestellt, dass die Beschädigungen zur Tatzeit nicht vorgelegen seien.
Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Gemäß § 353 StPO kann der rechtskräftig Verurteilte die Wiederaufnahme des Verfahrens selbst nach Vollzug einer Strafe verlangen, wenn dargetan ist, dass seine Verurteilung durch Urkundenfälschung oder durch falsche Beweisaussage, Bestechung oder eine sonstige Straftat einer dritten Person veranlasst worden ist (Z 1), wenn er neue Tatsachen oder Beweismittel beibringt, die allein oder in Verbindung mit den früher erhobenen Beweisen geeignet erscheinen, seine Freisprechung oder die Verurteilung wegen einer unter ein milderes Strafgesetz fallenden Handlung zu begründen (Z 2), oder wenn wegen derselben Tat zwei oder mehrere Personen durch verschiedene Erkenntnisse verurteilt worden sind und bei der Vergleichung dieser Erkenntnisse sowie der ihnen zugrunde liegenden Tatsachen die Nichtschuld einer oder mehrerer dieser Personen notwendig anzunehmen ist (Z 3).
Die Tatsachen und Beweismittel sind neu im Sinn der Z 2, wenn sie – gleichgültig, ob sie der Verurteilte kannte – vom Gericht nicht verwertet werden konnten, weil sie in der Hauptverhandlung nicht vorgekommen sind. Unter Tatsachen sind strafbarkeitsrelevante reale Umstände zu verstehen, somit alle Elemente des äußeren und inneren Tatbestands sowie auch Merkmale von Rechtfertigungs- und Entschuldigungsgründen sowie von Strafaufhebungs- und Strafausschließungsgründen. Keine Tatsachen sind Wertungen, Spekulationen oder Erwägungen zur Beweiswürdigung des Richters. Die nova producta müssen einen für die Wiederaufnahme relevanten Umstand betreffen und zur Erschütterung der Beweisgrundlage und Bewirkung eines Freispruchs oder eines Schuldspruchs nach einem milderen Strafgesetz geeignet erscheinen. Nach der Rechtsprechung ist bei der Eignungsprüfung vorzugehen wie bei der Relevanzprüfung von Beweisanträgen in der Hauptverhandlung, wobei auch die wesentlichen früher erhobenen Beweisergebnisse in die Beurteilung miteinzubeziehen sind. Haben Tatsachen/Beweise entscheidungswesentliche Belange zum Gegenstand und erweisen sie sich nicht bereits bei der (Vor-)Prüfung unter Berücksichtigung der bisherigen Beweislage als aussichtslos, ist die Eignung zu bejahen. Die Beurteilung des Beweiswerts der neuen Beweismittel ist dem neuen Erkenntnisverfahren vorbehalten (RIS-Justiz RS0101243; Lewisch , WK-StPO § 353 Rz 24-30, 58-63 und 66).
Wie vom Erstgericht mit ausführlicher Begründung zutreffend dargelegt, werden vom Wiederaufnahmewerber keine den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Wiederaufnahmegründe geltend gemacht.
Indem der Wiederaufnahmewerber seine – bis auf die Verantwortungsübernahme für die Verschmutzung durch Beschmieren von Wänden und Gegenständen (ON 2.6,4) – leugnende Verantwortung wiederholt und unbelegt sein Eigentum an den „meisten“ dem Schuldspruch zugrunde liegenden Wertgegenständen behauptet, zeigt er keine neuen Tatsachen auf. Die vorgelegten, qualitativ minderwertigen, die relevante, nach dem Sachverständigengutachten (ON 17) zu Schaden gekommene Duschtrennwand nicht abbildenden Lichtbilder und die nicht einmal den Verurteilten als „Besteller“ ausweisenden Screenshots von teils undatierten Onlinebestellungen sind ungeeignet, das Vorbringen zu untermauern.
Dass auch von der beantragten Vernehmung der Zeugen D*, E*, F*, G*, H* B* und I* B* kein im Sinn des § 353 StPO bedeutsamer Erkenntnisgewinn zu erwarten ist, führte der Erstrichter auf den Seiten 6 und 7 des angefochtenen Beschlusses, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, nachvollziehbar aus. Entgegen seines nunmehrigen Vorbringens gab der Wiederaufnahmewerber anlässlich seiner Befragung am 27. Mai 2025 (Protokoll ON 60, 4) selbst an, dass D* erst nach dem Ereignis in der Wohnung gewesen sei und keine Angaben zur nachträglichen Beschädigung von Gegenständen machen könne. Abgesehen davon, dass allfälligen vom Opfer zum Nachteil des Verurteilten bewirkten Sachbeschädigungen keine Entscheidungsrelevanz zukommt, fehlt es an einem nachvollziehbaren und konkreten Vorbringen, das erwarten ließe, dass die Zeugen zum heutigen Zeitpunkt über entscheidungsrelevante Wahrnehmungen in Bezug auf den Zustand von Inventar und Gegenständen des Opfers im Jahr 2022 verfügen und diese zu einer Unterstellung des strafbaren Verhaltens unter einen günstigeren Strafsatz führen könnten.
Da der angefochtene Beschluss somit der Sach- und Rechtslage entspricht, war der dagegen erhobenen Beschwerde ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet auf die bezogene Gesetzesstelle.
Gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
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