Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterinnen Mag. Hemetsberger als Vorsitzende und Dr. Ganglberger-Roitinger und den Richter Mag. Grosser in der Strafsache gegen A* B*wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach §§ 15 Abs 1, 84 Abs 4 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels vom 12. November 2025, HR*-38, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Die über A* B*, geboren am C*, Österreicher, verhängte und fortgesetzte Untersuchungshaft wird aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr gemäß § 173 Abs 1 und 2 Z 3 lit b StPO fortgesetzt.
Dieser Beschluss ist längstens wirksam bis 19. Jänner 2026.
BEGRÜNDUNG:
Die Staatsanwaltschaft Wels führt zu St* gegen den am C* geborenen A* B* – soweit haftrelevant – ein Ermittlungsverfahren wegen des Vergehens der schweren Sachbeschädigung nach §§ 125, 126 Abs 1 Z 7 StGB, der Vergehen der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB sowie des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach §§ 15 Abs 1, 84 Abs 4 StGB, in dem der Beschuldigte am 28. Oktober 2025 von der Kriminalpolizei aus eigenem gemäß § 171 Abs 2 StPO festgenommen worden ist (ON 22.17).
Über Antrag der Staatsanwaltschaft wurde nach seiner Vernehmung zur Sache und zu den Voraussetzungen dazu (ON 29) mit Beschluss vom 29. Oktober 2025 (ON 30) über ihn die Untersuchungshaft aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr gemäß § 173 Abs 1 und 2 Z 3 lit b StPO verhängt und nach Durchführung der Haftverhandlung am 12. November 2025 (ON 37) mit dem nun angefochtenen Beschluss (ON 38) aus dem bisher herangezogenen Haftgrund mit längster Wirksamkeit bis 12. Dezember 2025 fortgesetzt.
Mit seiner dagegen erhobenen Beschwerde (ON 40) bestreitet der Beschuldigte den dringenden Tatverdacht und das Vorliegen des Haftgrundes und beantragt die Enthaftung, allenfalls gegen Anwendung gelinderer Mittel.
Die Beschwerde ist nicht berechtigt.
Dringender Tatverdacht ist ein höherer Grad von Wahrscheinlichkeit, dass der Beschuldigte die ihm angelastete Straftat begangen hat. Maßgebend ist die Verdachtslage nach Einvernahme des Beschuldigten durch den Richter ( Kirchbacher, StPO 15 § 173 Rz 3). Zur Annahme eines dringenden Tatverdachts genügt das Vorliegen von Indizien, die zwar nicht jeweils für sich alleine, jedoch in ihrem Zusammenhang eine logische und empirisch einwandfreie tragfähige Begründung der Annahme der Täterschaft darstellen ( Mayerhofer/Salzmann, StPO 6 § 173 E 4).
Nach den bisherigen Verfahrensergebnissen ist A* B* dringend verdächtig, das Vergehen der schweren Sachbeschädigung nach §§ 125, 126 Abs 1 Z 7 StGB (I./), die Vergehen der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB (II./) sowie das Verbrechen der schweren Körperverletzung nach §§ 15 Abs 1, 84 Abs 4 StGB (III./) begangen zu haben.
Konkret liegt ihm – teils abweichend vom angefochtenen Beschluss aufgrund der erfolgten Teileinstellung des Verfahrens hinsichtlich der Sachbeschädigung vom 23. Oktober 2025 zum Nachteil des D* B* gemäß § 190 StPO (ON 1.38) – zur Last, er habe zu nachangeführten Zeiten in ** und andernorts
I./ wiederholt fremde Sachen beschädigt und verunstaltet, wobei dadurch ein EUR 5.000,00 übersteigender Schaden, nämlich ein Schaden von zumindest EUR 7.458,76 entstanden sei, nämlich
1./ am 18. April/19. April 2025 den Seitenschweller des KFZ der E* durch Bewerfen mit einem Stein (Schaden EUR 1.500,00),
2./ am 18. April/19. April 2025 sowohl das Dach als auch die Fassade des F* G* durch Bewerfen mit Steinen (Schaden EUR 3.000,00),
3./ am 19. April 2025 die Hausfassade der Familie G* durch Aufbringen einer dunklen Flüssigkeit (Schaden EUR 1.368,00),
4./ am 25. April 2025 das Haus der Familie G* durch Bewerfen mit einer Glasflasche und weiterer Glasartikel, wobei es mangels eingetretenem Schaden beim Versuch geblieben sei,
5./ am 23. April 2025 das Haus bzw. das Eigentum der Familie G* durch Werfen eines angerußten, lauwarmen Holzscheites auf das Vordach, wobei es mangels eingetretenem Schaden beim Versuch geblieben sei,
6./ am 13. Mai 2025 das Haus bzw. das Eigentum der Familie G* durch Werfen einer angebrannten Holzplatte in deren Garten, wobei es mangels eingetretenem Schaden beim Versuch geblieben sei,
7./ am 5. Juni 2025 zwei Dachziegel der Familie G* durch Werfen faustgroßer Steine auf das Dach (Schaden EUR 200,00),
8./ am 18. August 2025 das KFZ der H* I*, indem er mit mehreren Steinen auf ihr Fahrzeug schoss (Schaden EUR 1.000,00),
9./ am 20. September 2025 das KFZ des J* durch Werfen eines 195 Gramm schweren Steines gegen das fahrende Auto (Schaden EUR 375,76),
10./ am 15. August 2025 in ** eine Glasscheibe des Geschäfts ** durch Einschlagen (Schaden EUR 15,00),
11./ am 22. Oktober 2025 das der Verlassenschaft nach seiner Mutter zugehörige KFZ, indem er die Autospiegel beschädigte (Schaden in unbekannter Höhe),
12./ am 28. Oktober 2025 das KFZ der Tochter der K* durch Einschlagen der Heckscheibe mit einem Spaten (Schaden in unbekannter Höhe),
13./ am 28. Oktober 2025 Eigentum der Firma ** durch Beschädigen der Mülleimer und Zerstören mehrerer Flaschen im Leergutraum mit einem Spaten (Schaden in unbekannter Höhe);
II./ einen anderen mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung genötigt, und zwar
1./ am 29. September 2025 L* M* und N* M* durch die sinngemäße Äußerung „Schleichts eich, sunst kum i mitm Messer umi“, wobei er dabei ein Buttermesser in der Hand hielt, sohin durch gefährliche Drohung mit zumindest einer Körperverletzung zu einer Handlung, nämlich zum Verlassen der Örtlichkeit genötigt,
2./ am 28. Oktober 2025 O* durch die sinngemäße Äußerung „Komm mir nicht zu nahe, sonst reiß ich dir eine“, wobei er dabei einen Spaten in der Hand hielt, sohin durch gefährliche Drohung mit zumindest einer Körperverletzung, zu einer Unterlassung, nämlich zum Unterlassen des Näherkommens genötigt, sowie
III./ am 28. Oktober 2025 P* vorsätzlich schwer am Körper zu verletzen versucht, indem er zwei Ziegelsteine auf ihn warf, wobei es beim Versuch geblieben sei, weil diesen die Ziegelsteine nicht trafen.
Der dringende Tatverdacht basiert in objektiver Hinsicht auf den bisherigen Ermittlungsergebnissen der Polizeiinspektion ** (ON 2, 7, 12, 16, 18, 21, 22 und 26) und der Polizeiinspektion ** (ON 20), darin vor allem den Angaben der Zeugen E* und F* G* (ON 2.5, 2.6 und 26.2.7), H* I* und Q* I* (ON 12.6 und 12.7), J* (ON 16.5), R* (ON 20.2.5) und S* (ON 20.2.6), K* (ON 21.2) sowie den von den am Einsatz Beteiligten verfassten Amtsvermerken (ON 2.14 bis 2.19) und den von den Schäden bzw. eingesetzten Tatwerkzeugen angefertigten Lichtbildern (ON 2.7 bis 2.11 und 2.13 zu Fakten I./1./ bis I./7./; ON 12.8 zu Faktum I./8./; ON 16.6 zu Faktum I./9./; ON 20.2.9 zu Faktum I./10./; ON 26.2.9 zu Faktum I./11./; ON 22.16 zu Faktum I./12./; ON 18.8 zu Faktum II./1./; ON 21.16, ON 21.17 und ON 22.12 zu Fakten I./13./, II./2./ und III./).
Abgesehen davon, dass der Beschuldigte die ihm zur Last gelegten Sachbeschädigungen teilweise eingestand (siehe Aktenvermerk ON 2.19 zu Faktum I./ 7./ sowie Beschuldigtenvernehmung ON 29, 4 zu Faktum I./ 12./), konnte die Tatbegehung bei zahlreichen Fakten von – zum Teil in keinerlei Naheverhältnis zum ihm stehenden (Fakten I./8./ bis 10./) – Zeugen wahrgenommen werden. Zu den Sachbeschädigungen zum Nachteil des F* G* und der E* ist ergänzend auszuführen, dass der Beschuldigte von F* G* zwar nur bei der Tatbegehung zu Faktum I./5./ beobachtet werden konnte. Das von den Zeugen übereinstimmend geschilderte wiederholte Werfen diverser Gegenstände durch den Beschuldigten auf ihr Grundstück auch schon in der Vergangenheit (allerdings ohne Schadensverursachung) in Zusammenschau mit den Tatmodalitäten zu den übrigen Fakten lässt jedoch begründet auf seine Täterschaft zu sämtlichen Fakten zum Nachteil der Familie G* schließen.
Auch zu den ihm angelasteten Vergehen der Nötigung und dem Verbrechen der schweren Körperverletzung wird der Beschuldigte von den Zeugen N* und L* M* (ON 18.6 und 18.7) sowie O* und P* belastet (ON 22.7 und 22.8).
Die Verantwortung des Beschuldigten (ON 29, 4f), er hätte zum Ehepaar M* nur gesagt „ich drehe mich jetzt um und gehe“ vermag den dringenden Tatverdacht mit Blick auf die übereinstimmenden, nachvollziehbaren Angaben der angeführten Zeugen ebenso wenig abzuschwächen, wie seine Schilderungen, er habe zwar möglicherweise die inkriminierte Äußerung gegenüber O* getätigt, dabei jedoch keinen Spaten in der Hand gehalten und er hätte die rötlichen Ziegelsteine nur symbolisch wie eine Bowlingkugel in Richtung des ihm nachlaufenden, sich etwa 8 bis 15 Meter entfernt befindenden P* geworfen, um eine Distanz zu ihm aufzubauen. Vielmehr wird nicht zuletzt mit Blick auf diese Verantwortung, aber auch die Aussage des Zeugen P* (ON 22.7, 4), wonach er dem Beschuldigten nachgelaufen und sein Fahrrad hinten am Radkörbchen erfasst habe, wodurch Sachen herausgefallen seien und der Beschuldigte gleichzeitig in das Körbchen gegriffen und die darin befindlichen zwei Ziegelsteine hintereinander nach ihm geworfen habe, im weiteren Verfahren zu prüfen sein, ob damit nicht idealkonkurrierend (vgl Schwaighofer in Höpfel/Ratz, WK 2StGB § 105 [Stand 27.4.2020, rdb.at] Rz 100) auch das Vergehen der Nötigung nach § 105 StGB, und zwar zur Abstandnahme von der weiteren Ausübung des Anhalterechts (§ 80 StPO) des P*, verwirklicht wurde.
Die Annahmen zur jeweiligen inneren Tatseite (Handeln in Ansehung der jeweiligen Tatbildmerkmale zumindest mit Eventualvorsatz) ergeben sich mit der erforderlichen höheren Wahrscheinlichkeit aus dem objektiven Geschehen und den äußeren Tatumständen (siehe RIS-Justiz RS0098671, RS0116882 ua) sowie der teils zumindest tatsachengeständigen Verantwortung des Beschuldigten.
Anzumerken bleibt, dass sich aus dem Akt diverse Anhaltspunkte dafür ergeben haben, dass der Beschuldigte psychische Probleme hat (vgl etwa Amtsvermerk ON 2.19 und Ambulanzblatt der ** ON 4.2 je vom 5. Juni 2025). Das daraufhin in Auftrag gegebene Gutachten zur Beurteilung seines psychischen Zustands durch einen Sachverständigen ist noch nicht eingelangt. Bislang liegt nur der vom bestellten psychiatrischen Sachverständigen mitgeteilte „Ersteindruck“ vom Beschuldigten vor, demnach er nur von einer eingeschränkten, jedoch nicht von einer fehlenden Zurechnungsfähigkeit ausgehe, zumal dieser klare Angaben zu den Vorfällen machen könne. Es seien auch weder die Voraussetzungen für § 21 Abs 1 noch 2 StGB erfüllt (ON 1.38).
Ausgehend vom dargestellten dringenden Tatverdacht hat das Erstgericht mit zutreffender Begründung den Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit b StPO weiterhin angenommen. Einerseits werden dem Beschuldigten wiederholte strafbare Handlungen innerhalb kurzer Zeit und gänzlich unbeeindruckt von einem bereits anhängigen Strafverfahren (Datum der Beschuldigteneinvernahme: 24. Juli 2025, ON 7.3) angelastet, deren Folgen nach der Lage des Falles nicht bloß als leicht zu bewerten sind. Andererseits ist im Hinblick auf die offensichtlich konfliktbehaftete Situation zu seiner Familie und seinen Nachbarn, aber auch die Tatbegehung gegenüber fremden Personen „zum Frustrationsabbau“ und aus sonstigen nicht nachvollziehbaren Motiven, seinen psychischen Zustand und der daraus abzuleitenden aggressionsgeneigten Persönlichkeitsstruktur des Beschuldigten konkret zu befürchten, er werde weitere gleichgelagerte strafbare Handlungen mit nicht bloß leichten Folgen begehen. An dieser Einschätzung vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der bislang unbescholtene Beschuldigte erstmals das Haftübel verspürt.
Angesichts des tatindizierten Persönlichkeitsbildes und der ungesicherten Lebensverhältnisse des Beschuldigten bieten sich derzeit – insbesondere vor Einlangen des psychiatrischen Gutachtens – geeignete gelindere Mittel im Sinne des § 173 Abs 5 StPO, durch welche die Haftzwecke erreicht werden könnten, nicht an.
Eine Unverhältnismäßigkeit der seit 28. Oktober 2025 bestehenden Untersuchungshaft zur Bedeutung der Sache und zu der im Fall einer verdachtskonformen Verurteilung zu erwartenden Strafe bei einer Strafdrohung von einem Jahr bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe (§ 84 Abs 4 StGB iVm § 39a Abs 1 Z 4 StGB – Ziegelstein als Waffe im funktionellen Sinn, vgl RIS-Justiz RS0093928) ist aufgrund der bisherigen Haftdauer von drei Wochen weder eingetreten noch zu befürchten.
Gemäß § 175 Abs 2 Z 3 StPO löst dieser Beschluss eine Haftfrist von zwei Monaten aus, die am 19. Jänner 2026 (§ 84 Abs 1 Z 5 StPO) endet.
Mitteilung gemäß § 174 Abs 4 iVm Abs 3 Z 5 StPO:
Vor einer allfälligen Fortsetzung der Haft wird eine Haftverhandlung stattfinden, sofern nicht die Durchführung der Haftverhandlung vor Ablauf der Haftfrist wegen eines unvorhersehbaren oder unabwendbaren Ereignisses unmöglich ist – diesfalls kann die Haftverhandlung auf einen der drei dem Fristablauf folgenden Arbeitstage verlegt werden (§ 175 Abs 3 StPO). Durch seinen Verteidiger kann der Beschuldigte auf die Durchführung einer bevorstehenden Haftverhandlung verzichten (§ 175 Abs 4 StPO). Nach Einbringen der Anklage ist die Wirksamkeit dieses Beschlusses auf Fortsetzung der Untersuchungshaft durch die Haftfrist nicht mehr begrenzt; Haftverhandlungen finden nach diesem Zeitpunkt nur statt, wenn der Angeklagte seine Enthaftung beantragt und darüber nicht ohne Verzug in einer Hauptverhandlung entschieden werden kann (§ 175 Abs 5 StPO).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiteres Rechtsmittel nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
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