Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Edwards als Vorsitzende sowie die Richterinnen Dr. Steindl und Dr. Hornich, LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A*wegen §§ 125, 126 Abs 1 Z 5 StGB über die Berufung des Genannten wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 12. Dezember 2024, GZ **-10, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen .
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen A* auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Begründung:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am ** geborene österreichische Staatsangehörige A* des Vergehens der schweren Sachbeschädigung nach §§ 125, 126 Abs 1 Z 5 StGB schuldig erkannt und hiefür unter Anwendung des § 43a Abs 2 StGB nach dem Strafsatz des § 126 Abs 1 StGB zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen à 4,- Euro (für den Fall der Uneinbringlichkeit 35 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) sowie zu einer unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren gemäß § 43 Abs 1 StGB bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt.
Nach der Urteilsverkündung am 12. Dezember 2024 gab der unvertretene A* nach erteilter Rechtsmittelbelehrung keine Erklärung ab.
Gegen dieses Urteil richtet sich das im Zweifel als Anmeldung einer vollen Berufung zu interpretierende Schreiben des Angeklagten vom 17. Dezember 2024 (ON 11).
Das Rechtsmittel, welches nicht ausgeführt wurde, erweist sich als verspätet.
Eine Berufung gegen ein vom Landesgericht als Einzelrichter ausgesprochenes Urteil ist gemäß § 466 Abs 1 StPO iVm § 489 Abs 1 StPO binnen drei Tagen nach Urteilsverkündung anzumelden.
Für die Berechnung der nicht verlängerbaren Frist normieren § 84 Abs 1 Z 2 und Z 3 StPO, dass weder Tage des Postlaufs, noch jener Tag, von dem ab die Frist zu laufen beginnt, in diese einzurechnen sind. Endet eine Frist (unter anderem) an einem Sonntag, so gilt gemäß § 84 Abs 1 Z 5 StPO der nächste Werktag als letzter Tag der Frist. Die Frist für die Anmeldung der Berufung endete daher am 16. Dezember 2024, sodass sich die vom Angeklagten erst am 17. Dezember 2024 zur Post gegebene (ON 11, 2) Anmeldung der Berufung als verspätet erweist.
Die Berufung war daher gemäß § 470 Z 1 iVm § 489 Abs 1 StPO bereits nichtöffentlich als unzulässig zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet auf § 390a Abs 1 StPO.
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