Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A* wegen §§ 125, 126 Abs 1 Z 7 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über dessen Berufung wegen Nichtigkeit und des Ausspruchs über die Schuld, die Strafe und die privatrechtlichen Ansprüche gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten vom 18. Juni 2025, GZ ** 9.3, sowie dessen implizite Beschwerde gegen den Beschluss gemäß § 494 StPO, GZ **-9.4, durch den Senatspräsidenten Mag. Hahn als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Dr. Steindl und Mag. Pasching als weitere Senatsmitglieder gemäß §§ 470 Z 3, 489 Abs 1 StPO nichtöffentlich zu Recht erkannt:
Aus Anlass der Berufung wird das angefochtene Urteil in amtswegiger Wahrnehmung des Nichtigkeitsgrunds des § 281 Abs 1 Z 10 StPO aufgehoben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen .
Mit seiner Berufung wegen Nichtigkeit und des Ausspruchs über die Schuld, die Strafe und die privatrechtlichen Ansprüche sowie mit seiner Beschwerde wird der Angeklagte auf die Kassation verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am ** geborene A* des Vergehens des Hausfriedensbruchs nach § 109 Abs 1 StGB (I./) und des Vergehens der schweren Sachbeschädigung nach §§ 125, 126 Abs 1 Z 7 StGB (II./) schuldig erkannt und hiefür unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach dem Strafsatz des § 126 Abs 1 StGB zu einer gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt.
Zudem wurde er gemäß § 369 Abs 1 (zu ergänzen: iVm § 366 Abs 2) StPO dazu verhalten, dem Privatbeteiligten B* C* 5.000 Euro binnen 14 Tagen zu zahlen.
Weiters erfolgte mit (zutreffend gesondert ausgefertigtem) Beschluss gemäß § 50 Abs 1 StGB die Anordnung von Bewährungshilfe.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat A* am 14. Februar 2025 in **
I./ den Eintritt zur Wohnstätte des Vaters seiner Ex-Freundin, D* C*, mit Gewalt erzwungen, indem er sich nach wiederholt erklärter Weigerung von D* C*, ihn in das Wohnhaus zu lassen, mit seinem Körper wuchtig gegen das Glas eines in Kippstellung befindlichen Terrassentürblatts stemmte, wodurch das Glas der Türe zersplitterte, diese aufgezwängt wurde und er sich Zutritt verschaffen konnte;
II./ durch die Tathandlung zu Punkt I./ eine fremde Sache, nämlich die Terrassentüre und den Fußboden des Wohnhauses von B* C* beschädigt, wodurch ein in nicht exakt feststellbarer, jedenfalls 5.000,- Euro geringfügig überschreitender Schaden eingetreten ist.
Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht das Zusammentreffen von zwei Vergehen und die Tatbegehung gegenüber der früheren Beziehungspartnerin erschwerend, mildernd den bisher ordentlichen Lebenswandel.
Gegen dieses Urteil richtet sich die fristgerecht angemeldete (ON 10) und rechtzeitig ausgeführte Berufung des Angeklagten wegen Nichtigkeit und des Ausspruchs über die Schuld, die Strafe und die privatrechtlichen Ansprüche (ON 12). Gemäß § 498 Abs 3 dritter Satz StPO ist implizit auch der Beschluss auf Anordnung der Bewährungshilfe als angefochten anzusehen.
Aus Anlass der Berufung musste sich das Rechtsmittelgericht davon überzeugen, dass der bekämpften Entscheidung ein nach §§ 290 Abs 1; 470 Z 3 iVm § 489 Abs 1 StPO von Amts wegen wahrzunehmender Nichtigkeitsgrund (§ 281 Abs 1 Z 10 StPO) anhaftet.
Die vom Erstgericht zu II./ getroffenen Feststellungen lassen eine abschließende Beurteilung, ob der Angeklagte die Qualifikation des § 126 Abs 1 Z 7 StGB erfüllt hat, nicht zu.
Das Erstgericht traf zum Schaden und zur Schadenshöhe soweit hier relevant nachstehende Feststellungen: „… Nachdem der Angeklagte trotz Aufforderung zu gehen, die Örtlichkeit nicht verließ, sondern gegen die Terrassentüre drückte, versuchte D* C* die gekippte Terrassentüre zu schließen, woraufhin A* mit seinen Händen in den Spalt des gekippten Terrassentürblatts griff, sich mit seinem Körper wuchtig dagegen stemmte und dadurch die Türe nach innen aufzwängte, wobei die Verglasung des Türblatts brach. Dabei beschädigte A* auch den Rahmen der Terrassentüre, der sich infolgedessen verzogen hatte, und den Laminat-Fußboden im Bereich der Terrassentüre, der durch die Glassplitter mehrere Kratzer und Einkerbungen davontrug. … Die Kosten für die Wiederherstellung und Reparatur der Terrassentüre und des Fußbodens überschreiten den Betrag von 5.000 Euro zumindest geringfügig.“ (US 3 f).
Beweiswürdigend hielt das Erstgericht dazu fest: „Die Feststellungen zum Schadenseintritt und zur Schadenshöhe von einem zumindest 5.000 Euro geringfügig überschreitenden Betrag traf das Gericht zunächst aufgrund der glaubwürdigen Aussage des Zeugen B* C*, des Eigentümers des Wohnhauses. Der von ihm eingeholte Kostenvoranschlag ON 2.13 ergab bereits einen Materialaufwand für die Terrassentüre und den Fußboden in Höhe von insgesamt 6.100,56 Euro. Da der Angeklagte nicht nur das Türblatt, sondern nachvollziehbarerweise auch den Türstock beschädigte, kann es, wie der Zeuge B* C* plausibel und glaubwürdig ausführte, nicht bei einem Austausch des Türblattes belassen werden, sondern muss die gesamte Terrassentüre getauscht werden, was erheblich höhere Kosten verursacht. Auch wenn es sich bei dem Angebot ON 2.13 um einen Kostenvoranschlag handelt, bei dem allfällige in der Praxis übliche Rabatte noch nicht abgezogen sind, zweifelt das Gericht nicht an einer Schadenshöhe von einem zumindest 5.000 Euro geringfügig überschreitenden Betrag. In dem Voranschlag fehlen nämlich die Arbeitskosten insbesondere für die Baustelleneinrichtung, das Rausstemmen der beschädigten Türe, das Einbauen der neuen Türe samt Verputz- und Malerarbeiten und das Verlegen eines neuen Fußbodens, sodass in Gesamtschau mit den durch den Kostenvoranschlag dokumentierten Materialkosten ein Wiederherstellungs- und Reparaturaufwand, der 5.000 Euro zumindest geringfügig überschreitet, bedenkenlos festzustellen war.“
Das Vergehen der Sachbeschädigung nach § 126 Abs 1 Z 7 StGB begeht, wer eine fremde Sache zerstört, beschädigt, verunstaltet oder unbrauchbar macht und dadurch an der Sache einen 5.000 Euro übersteigenden Schaden herbeiführt.
Für die Schadensberechnung ist nur der unmittelbar an der Sache selbst entstandene Schaden maßgebend, während ein mittelbarer Schaden nicht einzuberechnen ist (RIS-Justiz RS0132077).
Bei reparablen Sachen entspricht die Schadenshöhe jenem Betrag, der zur Reparatur aufgewendet werden muss, wobei Wertminderungen, die trotz Reparatur der Sache bestehen, zu berücksichtigen sind. Ist die Reparatur der Sache nicht möglich oder wirtschaftlich vertretbar, ist allein jener Wert maßgeblich, den die Sache zur Tatzeit hatte, also ihr durch die Anschaffungskosten abzüglich einer nach Maßgabe ihres Erhaltungszustands und ihrer voraussichtlichen Lebensdauer festzusetzender Amortisationsquote zu bestimmender Zeitwert. Ist die Sache zerstört, tritt der Schaden in Höhe des gesamten Zeitwerts ein, ist sie nur beschädigt, unbrauchbar gemacht oder verunstaltet, bemisst sich der Schaden nach der Minderung des Zeitwerts (vgl Rebisant in WK² StGB § 126 Rz 60; RIS-Justiz RS0093505).
Zum solcherart relevanten Zeitwert hat das Erstgericht, das sich lediglich mit den Kosten einer Reparatur bzw Wiederherstellung durch neue und teils hochwertigere Ersatzgüter befasste, keine Konstatierungen getroffen, sodass keine ausreichende Feststellungsbasis für die Bejahung oder Verneinung eines 5.000 Euro übersteigenden Schadens (im Sinn des § 126 Abs 1 Z 7 StGB) besteht.
Das Urteil war daher anlässlich der vom Angeklagten erhobenen Berufung schon aus dem von Amts wegen zu Gunsten des Angeklagten wahrzunehmenden Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 10 StPO nichtöffentlich gemäß §§ 470 Z 3, 489 Abs 1 StPO aufzuheben und der Angeklagte mit seiner weiteren Berufung wegen Nichtigkeit und des Ausspruchs über die Schuld, die Strafe und die privatrechtlichen Ansprüche auf die Kassation zu verweisen.
Wenngleich die Nichtigkeit lediglich Punkt II./ des Schuldspruchs betrifft, war das Urteil zur Gänze zu kassieren, um im Hinblick auf die Möglichkeit der Erledigung des Anklagevorwurfs zu Punkt II./ auf andere Weise als durch Schuldspruch hinsichtlich des verbliebenen Punkts I./ ein mögliches Vorgehen des Erstgerichts nach dem 11. Hauptstück der StPO nicht von vornherein auszuschließen (vgl RIS-Justiz RS0119278).
Im weiteren Rechtsgang wird zu beachten sein, dass der vom Erstgericht als Basis für die Schadenshöhe herangezogene Kostenvoranschlag (ON 2.13) neben dem Ersatz der Terrassentüre durch ein neues, dreifach verglastes Kunststoff/Aluminiumfenster diverse Nebenpositionen wie die Demontage der beschädigten Türe samt deren Entsorgung ebenso die Liefer- und Montagekosten der neuen Türe im Gesamtbetrag von 2.805,38 Euro enthält. Für den Fußboden sind weiters unter anderem ein neuer Laminatboden im Ausmaß 25 m² samt Sockelleisten, Unterlagsmatten, Demontage- und Montagekosten sowie eine An und Abfahrtspauschale von insgesamt 2.278,42 Euro enthalten. Dieser Aufwand wird im Sinne obiger Erwägungen in Relation zum Zeitwert zu setzen sein.
Die förmliche Aufhebung des auf dem kassierten Urteilsausspruch beruhenden Beschlusses gemäß § 494 StPO auf Anordnung von Bewährungshilfe erübrigt sich. Die sich aus einer gänzlichen Urteilsaufhebung ergebenden rechtslogischen Folgen bedürfen eines, sei es konstitutiven, sei es deklaratorischen Formalakts der Rechtsmittelinstanz nicht (RIS-Justiz RS0100444). Der Beschluss gilt daher gleichermaßen als beseitigt.
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