Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Einzelrichterin Mag. Primer in der Strafsache gegen A*wegen §§ 125, 126 Abs 1 Z 5 StGB über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 27. April 2026, GZ **-41.5, den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Mit Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 22. Jänner 2026 wurde A* des Vergehens der schweren Sachbeschädigung nach §§ 125, 126 Abs 1 Z 5 StGB schuldig erkannt und hiefür zu Freiheitsstrafe in der Dauer von 13 Monaten sowie gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Verfahrens verurteilt (ON 31.4).
Seiner dagegen erhobenen Berufung wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe gab das Oberlandesgericht Wien mit Entscheidung vom 23. April 2026, AZ 18 Bs 75/26z, nicht Folge und sprach aus, dass gemäß § 390a Abs 1 StPO dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last fallen (ON 40.1).
Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 27. April 2026 wurde im Rahmen der Endverfügung (ON 41) der vom Verurteilten zu ersetzende Pauschalkostenbeitrag (§ 381 Abs 1 Z 1 StPO) mit 1.100,- Euro bestimmt (ON 41.5). Dies wurde mit dem Verfahrensaufwand und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Ersatzpflichtigen, ausgehend von einem die Pfändungsgrenze übersteigenden sichergestellten Geldbetrag des Verurteilten von 1.938,- Euro, welcher nach § 5 Abs 1 GEG zurückbehalten wird, keinen Schulden und keinen Sorgepflichten, begründet.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde des Verurteilten (ON 44, ON 46), mit der eine Herabsetzung des zu leistenden Pauschalkostenbeitrags begehrt wird.
Die Beschwerde ist nicht berechtigt.
Gemäß § 381 Abs 1 Z 1 StPO umfassen die vom Verurteilten zu ersetzenden Kosten des Strafverfahrens einen Pauschalkostenbeitrag als Anteil an den sonst nicht besonders angeführten Kosten des Strafverfahrens, einschließlich der Kosten der Ermittlungen der Kriminalpolizei und der zur Durchführung von Anordnungen der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts notwendigen Amtshandlungen.
Dieser Pauschalkostenbeitrag ist im Verfahren vor dem Einzelrichter des Landesgerichts mit 150,- Euro bis 3.000,- Euro zu bemessen (§ 381 Abs 1 Z 3 StPO).
Dabei sind die Belastung der im Strafverfahren tätigen Behörden und Dienststellen und das Ausmaß der diesen erwachsenen, nicht besonders zu vergütenden Auslagen sowie das Vermögen, das Einkommen und die anderen für die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Ersatzpflichtigen maßgebenden Umstände zu berücksichtigen (§ 381 Abs 5 StPO).
Als Kriterien für die Belastung der Strafverfolgungsbehörden werden von der Rechtsprechung der Umfang des Aktes, Ausmaß und Dauer der Erhebungen der Sicherheitsbehörden, die Länge und Aufwendigkeit des Ermittlungsverfahrens, Anzahl und Dauer der Hauptverhandlung(en) sowie die Durchführung eines Rechtsmittelverfahrens herangezogen. Dieser Verfahrensaufwand ist in Relation zur wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Verurteilten zu setzen. Dabei sind einerseits das Einkommen, Vermögen und Unterhaltsansprüche des Kostenpflichtigen, andererseits Schulden, Unterhaltspflichten und andere Verbindlichkeiten zu berücksichtigen (vgl Lendl, WK StPO § 381 Rz 49f).
Zunächst ist bezüglich der Darstellung des Verfahrensumfangs und der Leistungsfähigkeit zur Vermeidung von Wiederholungen auf die umfangreiche und im Wesentlichen zutreffende Darstellung des Erstgerichts zu verweisen (BS 1 f). Der Beschwerdeführer führt zwar zutreffend aus, dass der bezirksgerichtliche Unzuständigkeitsbeschluss (ON 9) nicht zu seinen Lasten ausschlägt, allerdings blieb vom Erstgericht die Erlassung einer Anordnung der Festnahme (ON 20), die Veranlassung der Personenfahndung (ON 1.13), die Festnahme und Einlieferung (ON 22) sowie die Verhängung der Untersuchungshaft (ON 25) unberücksichtigt. Der vergleichsweisen kurzen Dauer der Hauptverhandlung und der Berufungsverhandlung steht die Notwendigkeit der Ausfertigung von zwei Entscheidungen gegenüber.
Der beschränkten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Verurteilten wurde dadurch ausreichend Rechnung getragen, dass der Pauschalkostenbeitrag nicht mit der gesamten Höhe des (die Pfändungsgrenze übersteigenden) Vermögens bestimmt wurde.
Der Beschwerde ist daher ein Erfolg zu versagen.
Gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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