Der Oberste Gerichtshof hat am 19. Mai 2026 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Nordmeyer, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Farkas in Gegenwart des Schriftführers Mag. Edelmann im Verfahren zur strafrechtlichen Unterbringung des * B* in einem forensisch therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 2 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Genannten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 26. Jänner 2026, GZ 9 Hv 102/25h-45, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht Graz zu.
* B* fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * B* jeweils eines Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs (richtig:) 1 erster Fall, Abs 2 StGB (1./), der Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB (2./) und der schweren Sachbeschädigung nach §§ 125, 126 Abs 1 Z 5 StGB (3./) schuldig erkannt und zu einer (unbedingten) Freiheitsstrafe verurteilt. Zudem ordnete das Erstgericht aus Anlass der dem Schuldspruch zu 1./ zugrunde liegenden Tat die Unterbringung des Genannten in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 2 StGB an.
[2] Danach hat B* – soweit im Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde von Relevanz – in G*
2./ * S* durch gefährliche Drohungen mit Verletzungen am Körper zu Handlungen zu nötigen versucht, und zwar
a./ am 27. Februar 2025 zur Anmeldung einer Person als Besucher in der Justizanstalt, zur Empfangnahme von Mobiltelefonen, Tabletten und USB-Sticks im Zuge eines Tischbesuchs und zur Übergabe dieser Gegenstände an den Angeklagten sowie zur Übergabe von „Subutex“ und Benzodiazepinen in Pulverform an Mitinsassen im Spazierhof, indem er zu ihm sagte, er werde ihn im Falle einer Weigerung zusammenschlagen, wobei es beim Versuch blieb, weil S* der Aufforderung nicht nachkam;
b./ am 31. März 2025 zur Aushändigung von Tabak, indem er zu ihm sagte: „Wenn du mir den Tabak nicht zurückgibst, werde ich dich verräumen. Es ist eine schlechte Entscheidung, wenn du mich abziehen willst!“, wobei diese Äußerungen so zu verstehen waren, dass er willens und in der Lage sei, S* zumindest Prellungen und Hämatome zuzufügen, und es beim Versuch blieb, weil der Genannte der Aufforderung nicht nachkam;
3./ fremde Sachen zerstört (a./ und c./) und einen wesentlichen Bestandteil der kritischen Infrastruktur beschädigt (b./ [US 6]), und zwar
a./ am 28. November 2024 eine Textil-Handfessel, indem er sie mit Kraft löste (Schaden von 25,80 Euro);
b./ am 5. März 2025 die Außenmauer seines Haftraums, indem er an dieser mit einem Löffel tiefe Schürfspuren verursachte, die bis zur in die Mauer integrierten Metallplatte reichten (US 6; Schaden von 65,88 Euro);
c./ am 24. März 2025 einen Transportgurt, indem er diesen, welcher zu seiner Fesselung notwendig war, im Zuge seiner Überstellung in ein Krankenhaus an der Innenseite aufriss und damit unbrauchbar machte (Schaden von 52 Euro).
[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen, die ihr Ziel verfehlt.
[4] Die zum Schuldspruch 2./b./ erhobene Rechtsrüge (Z 9 lit a) orientiert sich mit der Behauptung, bei der inkriminierten Äußerung handle es sich um eine nicht tatbestandsmäßige „milieubedingte Unmutsäußerung“, nicht an den Urteilsfeststellungen (US 5), sondern bestreitet der Sache nach die – auf der Tatsachenebene angesiedelte (RIS Justiz RS0092448 [T5]) – Ernstlichkeit der Drohungen (vgl RIS-Justiz RS0093096 [T6]) und verfehlt solcherart die prozessordnungsgemäße Darstellung materiell-rechtlicher Nichtigkeit (RIS-Justiz RS0112523).
[5] Die weitere Rüge zu 2./b./ legt mit der Behauptung, die Feststellungen seien lediglich unter Verwendung der verba legalia getroffen worden und würden keinen ausreichenden Sachverhaltsbezug aufweisen, nicht dar, weshalb die Konstatierungen (US 5) keine hinreichende Grundlage für den Schuldspruch darstellen sollten (RIS-Justiz RS0099620).
[6] Die gegen den Schuldspruch zu 3./a./ und c./ gerichtete und das Vorliegen der Qualifikation nach § 126 Abs 1 Z 5 StGB in Abrede stellende Rüge (nominell Z 9 lit a, der Sache nach Z 10) übersieht, dass das Erstgericht die den kritisierten Schuldspruchpunkten zugrunde liegenden Taten ohnehin nicht als schwere Sachbeschädigung iSd § 126 Abs 1 Z 5 StGB qualifizierte (US 6, 8), richtigerweise jedoch alle im gegenständlichen Verfahren dem Angeklagten angelasteten gleichartigen schadensqualifizierten Vermögensstraftaten gemäß § 29 StGB zu einer Subsumtionseinheit zusammenfasste (RIS-Justiz RS0114927 [insb T23, T25]).
[7] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).
[8] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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